Login

Passwort vergessen?

Inhalt

1/IX. - a) Bildung eines Integrationsrates bzw. Integrationsausschusses b) Erlass einer Wahlordnung

Vorlagennummer1/IX.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve fasst folgende Beschlüsse:
a) Es wird ein Integrationsausschuss bestehend aus 15 Mitgliedern, davon 8 Ratsmitglieder und 7 Migrantenvertreter, gebildet.
b) Die Wahl der Migrantenvertreter findet am 07.02.2010 statt.
c) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird die als Anlage 2 zu dieser Drucksache beigefügte Wahlordnung erlassen.
d) Der Rat bildet einen Wahlausschuss, der gleichzeitig für die Wahl zum Integrationsausschuss als auch für die Kommunalwahlen zuständig ist (siehe auch § 2 der Wahlordnung –Anlage 2).

Sachverhalt:


Der § 27 -Ausländerbeiräte- der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde durch das Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06.2009 geändert.
Die neue Fassung des § 27 -Integration- (siehe Anlage 1) sieht als Regelmodell die Bildung eines Integrationsrates vor, wenn in einer Gemeinde mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben. Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates gemäß § 58 GO NRW ein Integrationsausschuss gebildet werden. Beide Gremien haben lediglich beratende Funktion.
Die Anzahl der in der Stadt Kleve insgesamt gemeldeten ausländischen Einwohner/innen beträgt 5.149 (Stand 01.10.2009).
Wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Gremien sind:
a) Der Integrationsrat kann in der Mehrheit aus von den Migranten in Direktwahl bestimmten Vertretern bestehen. Zusätzlich werden aus der Mitte des Rates heraus Ratsmitglieder dazu bestellt.

b) Demgegenüber besteht der Integrationsausschuss entsprechend § 58 GO NRW in der Mehrheit aus Ratsmitgliedern und Migrantenvertretern.
Dem Integrationsausschuss können auch vom Rat bestellte sachkundige Bürger/innen angehören. Die Zahl der Ratsmitglieder muss die Zahl aller anderen stimmberechtigten Mitglieder übertreffen.
Weitere Unterschiede und Informationen u.a. zur Zusammensetzung des Gremiums, zur Wählbarkeit und Wahlberechtigung, zur Wahl des Vorsitzes bitte ich der als Anlage 1 beigefügten Neufassung des § 27 GO NRW zu entnehmen.
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates bzw. Integrationsausschusses findet spätestens 16 Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit der Rates (21.10.2009) statt. Das Innenministerium NRW hat keinen Termin zur Durchführung der Wahl vorgegeben. Die kommunalen Spitzenverbände schlagen in Abstimmung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretung NRW den 07.02.2010 als landesweit einheitlichen Wahltermin vor.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Rat, 28.10.2009
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

b) Die Wahl der Migrantenvertreter findet am 07.02.2010 statt.
c) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird folgende Wahlordnung beschlossen:

Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsausschuss der Stadt Kleve vom ………….
Auf der Grundlage der §§ 7 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 – SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 28. Oktober 2009 folgende Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsausschuss beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich/ Zuständigkeit
(1) Wahlgebiet ist die Stadt Kleve.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.

§ 2 Wahllausschuss
(1) Der für die Kommunalwahl zuständige Wahlausschuss ist gleichzeitig zuständig für die Wahl des Integrationsausschusses.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet abschließend über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 4) bis zum 29. Tag vor der Wahl.

§ 3 Wahltag
(1) Der Wahltag ist ein Sonntag.
(2) Die Wahlzeit dauert von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(3) Der Wahltermin wird vom Rat festgelegt und danach von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter bekannt gemacht.

§ 4 Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Ein-reichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Die Wahlvor-schläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Als Wahlbewerber kann jede/r Wahlberechtigte sowie jede/r Bürgerin und Bürger der Gemeinde benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Jeder Listenvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und die Erklärung enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung der Bewerberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
(4) Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit(en), das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung der/des Wahlbewerberin/Wahlbewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischer Schrift abzufassen.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber/in“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlags versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin/des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(6) Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunter-stützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familien-namen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
(7) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.
(8) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt bereithält.
(9) Wahlvorschläge können bis zum 34. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/ dem Wahlleiter eingereicht werden. Die Wahlleiterin/ Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 2). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in Absatz 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.

§ 5 Stimmzettel
Die Einzelbewerber/innen werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufge-nommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten drei auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber aufgeführt.
Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unter-lagen bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter auf dem Stimmzettel.
§ 6 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes
(1) Gemäß § 27 Absatz 11 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten für die Wahl zum Integrationsausschuss nach § 27 Absatz 2 Satz 1 die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und 48 des Kommunalwahlgesetzes und -soweit anwendbar- die Vorschriften der Kommunalwahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(2) Für Wahlsystem und Sitzverteilung gelten die in §§ 31 bis 33 Kommunalwahlgesetz und die §§ 61 bis 63 Kommunalwahlordnung -soweit anwendbar- entsprechend.
Bei der Verteilung der Sitze gilt darüber hinaus das Folgende:
a) Eine Aufstockung der durch Ratsbeschluss festgelegten Sitzzahl erfolgt nicht.
b) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Listenvorschlag mehr Sitze als Bewerber/innen benannt sind, bleiben die Sitze unbesetzt.
c) Entfallen nach dieser Berechnung mehrere Sitze auf Einzelbewerber/innen, werden die auf sie entfallen Stimmen von der Gesamtsumme der gültigen Stimmen abgezogen und die Verteilung der restlichen Sitze für die Listenwahlvorschläge von dieser neuen Ausgangszahl vorgenommen.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
d) Der Rat bildet einen Wahlausschuss, der gleichzeitig für die Wahl zum Integrationsausschuss als auch für die Kommunalwahlen zuständig ist (siehe auch § 2 der Wahlordnung).
Wortbeitrag:
StV. Frantz wundert sich darüber, dass bereits im Internet gestanden habe, der Rat habe in seiner Sitzung am 28.10.2009 die Wahlordnung beschlossen und frage sich, vor welche Wahl der Rat nun gestellt würde.

Er führt aus, der Gesetzgeber gebe zwei Varianten vor, den Integrationsrat mit der Mehrheit der Migranten oder den Integrationsausschuss mit der Mehrheit der Ratsmitglieder und Migranten. Der Gesetzgeber selber sehe das Instrument des Integrationsrates vor und auch die SPD-Fraktion spreche sich für einen solchen aus, trotzdem die Bedenken bekannt seien. Die Bildung eines Integrationsrates solle als Signal wirken und seine Fraktion beantrage daher als weitergehenden Antrag die Bildung eines Integrationsrates.

Bürgermeister Brauer erklärt, dass die Wahlordnung Anlage zur Drucksache sei und der Wortlaut daraus entnommen sein müsse.

StV. Janssen bezieht sich auf den Wortlaut der Wahlordnung und fragt nach, ob es in § 4 Abs. 4 Satz 2 wirklich „in lateinischer Sprache“ heißen müsse.

Bürgermeister Brauer korrigiert den redaktionellen Fehler und teilt mit, dass es „in lateinischer Schrift“ heißen müsse.

StV. Janssen teilt mit, dass seine Fraktion nicht mit der SPD-Fraktion überein gehe. Da von den in Kleve lebenden Migranten knapp 3.000 Niederländer seien, sei seine Fraktion der Ansicht, dass ein Integrationsausschuss dieser Aufgabe gerecht werde.

StV. Garisch meint, dass die Drucksache Nr. 1/IX. ein Signal für die neue Ratsperiode sei. Seine Fraktion werde der Drucksache zustimmen, da Integration insbesondere auch einen gemeinsamen Dialog zwischen Ratsmitgliedern und Migranten bedeuten würde.

StV. Zigan teilt für die Offene Klever Fraktion die Zustimmung zur Drucksache mit. Für sie sei sehr wichtig, dass dieser Ausschuss mit Leben gefüllt werde und nicht lediglich eine Alibifunktion darstelle.

StV. Rütter meint, dass dieser Ausschuss im Vergleich zu anderen Projekten der Stadt Kleve nicht unbedingt das Notwendigste sei, zumal viel Integrationsarbeit bereits in der Vergangenheit geleistet worden sei und die Mehrheit der Migranten Niederländer sei. Im Übrigen schließt er sich den Ausführungen des StV. Garisch an und teilt für seine Fraktion die Zustimmung zur Drucksache mit.

StV. Tekath hält den Integrationsrat für den richtigeren Weg. Der Integrationsrat habe den Auftrag, den Rat bei Fragen von Migranten zu beraten. Bei einem Integrationsausschuss drehe sich das Verhältnis, da die Zahl der Ratsmitglieder überwiege. Es könne zudem nicht damit argumentiert werden, dass die Mehrheit der Migranten Niederländer sei, da es sicherlich genügend andere Migranten gebe, die Probleme hätten.

Bürgermeister Brauer lässt nun über den Antrag der SPD-Fraktion auf Bildung eines Integrationsrates abstimmen.

Beschluss:
Der Antrag der SPD-Fraktion auf Bildung eines Integrationsrates wird mehrheitlich bei 37 Gegenstimmen abgelehnt.
(Damit ist die Bildung eines Integrationsausschuss mehrheitlich bei 10 Gegenstimmen beschlossen.)

Bürgermeister Brauer lässt nun über die Beschlussvorschläge b) bis c) abstimmen.

nach oben