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34/IX. - Sparkassenzweckverband für den Kreis Kleve und die Stadt Kleve


a) Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
b) Weisung an die Vertreter/innen der Stadt Kleve in der Verbandsversammlung

Vorlagennummer34/IX.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt, unter Berücksichtigung der dargelegten formellen Anforderungen zu den Ziffern 1 – 5, die Besetzung der Gremien für den Sparkassenzweckverband für den Kreis Kleve und die Stadt Kleve wie folgt:…

Sachverhalt:


Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben gemäß § 113 (1) Gemeinde Ordnung NRW (GO NRW) die Interessen der Gemeinden zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

Es wird empfohlen, die Vertreter / Vertreterinnen der Stadt Kleve in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für den Kreis Kleve und für die Stadt Kleve zu bitten, in der Verbandsversammlung entsprechend der folgenden Vorgaben abzustimmen:

1. Wahl von fünf Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern und Entsendung des Bürgermeisters oder eines von ihm benannten Mitglieds der Verwaltung für die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes

2. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist durch den Kreis Kleve zu stellen. Der Stellvertreter / die Stellvertreterin ist durch die Stadt Kleve zu stellen.

3. Der Landrat des Kreises Kleve ist zum Verbandsvorsteher zu wählen. Der Bürgermeister der Stadt Kleve ist zum stellvertretenden Verbandsvorsteher zu wählen.

4. zu Mitgliedern des Verwaltungsrates, zu denen sowohl der Landrat des Kreises Kleve als auch der Bürgermeister der Stadt Kleve gehören, sind aus der gemeinsamen Liste des Kreises Kleve und der Stadt Kleve zwei weitere Mitglieder zu bestellen, auf die der Rat der Stadt Kleve sich verständigt hat.

5. Der Landrat des Kreises Kleve ist zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen. Der/Die erste und zweite Stellvertreter / Stellvertreterin sind aus der gemeinsamen Liste des Kreises Kleve und der Stadt Kleve zu wählen.

Im Hinblick auf die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates für die Sparkasse Kleve durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für den Kreis Kleve und für die Stadt Kleve weise ich auf die zwischenzeitliche Novellierung des Sparkassengesetzes NRW und des Kreditwesengesetzes (KWG) hin. Danach können zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden:

a) sachkundige Bürger, die dem Kreistag des Kreises Kleve oder dem Stadtrat der Stadt Kleve angehören können,
b) alle Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder, also können sowohl der Landrat des Kreises Kleve und der Bürgermeister der Stadt Kleve in den Verwaltungsrat gewählt werden,
c) Dienstkräfte der Sparkasse aus einem Vorschlag der Personalversammlung (Mitbestimmer).

Dem Verwaltungsrat gehören auch in der kommenden Wahlperiode der Vorsitzende, neun sachkundige Bürger und fünf Mitbestimmer an. Für die sachkundigen Mitglieder und Mitbestimmer sind jeweils persönliche Vertreter zu wählen. Nach der Novelle ist es erstmals zulässig, einen Hauptverwaltungsbeamten nicht nur zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates, sondern auch zum einfachen Mitglied des Verwaltungsrates zu wählen. Damit können beide Hauptverwaltungsbeamte in den Verwaltungsrat gewählt werden.

Weitere Voraussetzungen für die unter a) und b) Genannten sind:
- Besitz des passiven Wahlrechts für den Kreistag bzw. den Stadtrat der Stadt Kleve
- kein Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Sparkassengesetz
- hinreichende Sachkunde

Auch in der Vergangenheit war die Sachkunde eine wesentliche Wahlvoraussetzung. Insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise wurde vielfach auch die Frage der Sachkunde der Aufsichtsgremien hinterfragt. Vor diesem Hintergrund hat der Landtag NRW in § 12 (1) S. 2 und 3 Sparkassengesetz Konkretisierungen vorgenommen. Danach hat der Träger (=Zweckverband) vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde zu prüfen und sicherzustellen.
Sachkunde bedeutet nach dem Gesetz den Nachweis der fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Begründet wird dies damit, dass den Verwaltungsratsmitgliedern eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen wird. Regelmäßig sind eine das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnis von wirtschaftlichen Vorgängen, Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge, ein Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken, Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts, eine allgemeine Vorstellung von dem Organisationsaufbau und –ablauf sowie der Personalstruktur sowie ein Grundwissen der Rechnungslegung und Bilanzkunde zu verlangen.

Wer die geforderten Voraussetzungen auf Grund von Vorbildung, beruflicher Stellung und Erfahrung nicht mitbringt, muss sich die notwendigen Kenntnisse unverzüglich aneignen.

Diese Überlegungen schlagen sich nunmehr auch in § 36 (3) S. 1 KWG nieder. Die Gesetzesbegründung zu dieser Regelung gibt zugleich Hinweise auf den Personenkreis, bei dem die geforderte Sachkunde anzunehmen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei denjenigen Personen, die (alternativ)
- über Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung / Abschlussprüfung verfügen
- ein Institut / Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereichs geleitet haben oder dort in herausgehobener Stellung tätig waren
- über berufliche Erfahrung aus einer Tätigkeit in einer anderen Branche / der öffentlichen Verwaltung verfügen
- sich durch berufsbezogene Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben oder bereit sind, sich diese Kenntnisse anzueignen.

Der Bundesgesetzgeber hat in § 24 (1) Nr. 15 KWG eine zusätzliche Anzeigepflicht für die Institute aufgenommen. Danach besteht die Verpflichtung, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die neugewählten Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen anzuzeigen. Fehlt es an der Zuverlässigkeit oder Sachkunde kann die BaFin die Abberufung des Mitgliedes verlangen. Weitere formelle Voraussetzungen und Hinweise sind erst im Zuge der Ergänzung der Anzeigeverordnung und aus Leitlinien der BaFin, letztere liegen erst im Entwurf vor, zu erwarten. Danach ist derzeit davon auszugehen, dass sich das Anzeigeverfahren zunächst nur auf erstmals in den Verwaltungsrat bestellte Mitglieder bezieht. Der „Überwachung“ durch die Aufsicht unterliegen allerdings auch die Verwaltungsratsmitglieder, die jetzt wieder bestellt werden. Die Zuverlässigkeit wird sich die Bankenaufsicht voraussichtlich durch Übersendung eines polizeilichen Führungszeugnisses nachweisen lassen.

Im Hinblick auf die Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden ist festzustellen, dass wählbar zum Vorsitzenden entweder ein Mitglied der Vertretung des Trägers (=Zweckverbandsmitglied) oder ein Hauptverwaltungsbeamter eines Zweckverbandsmitgliedes ist. Auch bei der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sind die Anforderungen an die Sachkunde und die Ausschlussgründe des § 13 Sparkassengesetz NRW zu beachten. Ist ein Hauptverwaltungsbeamter zum Verwaltungsratsvorsitzenden gewählt, so nimmt er gleichzeitig die Funktion des sogenannten Beanstandungsbeamten wahr.

Für den Vertretungsfall ist sodann der Hauptverwaltungsbeamte des anderen Zweckverbandsmitgliedes zu wählen. Hat die Zweckverbandsversammlung keinen Hauptverwaltungsbeamten zum Vorsitzenden gewählt, sind sowohl der Beanstandungsbeamte als auch sein Vertreter aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten zu wählen.

Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage und der erhöhten Sensibilität der Öffentlichkeit in diesen Fragen sowie den gestiegenen formellen Anforderungen sind diese Ausführungen bei den Überlegungen für die Entsendung in die Zweckverbandversammlung und die dort erfolgende Wahl in den Verwaltungsrat zu berücksichtigen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Rat, 12.11.2009
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig, unter Berücksichtigung der dargelegten formellen Anforderungen zu den Ziffern 1 – 5, die Besetzung der Gremien für den Sparkassenzweckverband für den Kreis Kleve und die Stadt Kleve wie folgt:

Verbandsversammlung
Mitglied Stellvertreter/in
Erster Beigeordneter/ Stadtkämmerer Haas Technischer Beigeordneter Rauer
1. Janssen, Udo (CDU) 1. Angenendt, Brigitte (CDU)
2. Kuypers, Erwin (CDU) 2. Schmidt, Heinz-Joachim (CDU)
3. Leenders, Dr. Artur
(Bündnis 90/ DIE GRÜNEN) 3. Bay, Michael
(Bündnis 90/ DIE GRÜNEN)
4. Rütter, Daniel (FDP) 4. Kersten, Sebastian (FDP)
5. Tekath, Petra (SPD) 5. Frantz, Alexander (SPD)

Verwaltungsrat
Mitglied Stellvertreter/in
Bürgermeister Brauer
1. Janssen, Udo (CDU) 1. Angenendt, Brigitte (CDU)
2. Tekath, Petra (SPD) 2. Frantz, Alexander (SPD)
Wortbeitrag:
StV. Frantz benennt sowohl für die Verbandsversammlung als auch für den Verwaltungsrat der Sparkasse Kleve Frau Petra Tekath als Mitglied und sich als Stellvertreter.

Bürgermeister Brauer verliest noch einmal die eingereichten Listen.

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