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Inhalt

412/IX. - Antrag auf Einführung eines Rederechts in Form einer beratenden Stimme für betroffene Bürger/innen s

Vorlagennummer412/IX.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen kann der Anregung des Herrn Volker Peters (Die Linke) auf Einräumung eines Rederechts für betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie sachbezogene Institutionen in Form einer beratenden Stimme bei sie betreffenden Themen in Ausschusssitzungen nicht zugestimmt werden.
Die Ausschüsse des Rates der Stadt Kleve entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie von der im § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

Sachverhalt:


Mit Schreiben vom 13.07.2011 hat Herr Volker Peters (Die Linke) angeregt, betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und sachbezogenen Initiativen bei Ausschusssitzungen der Stadt Kleve schnellstmöglich Rederecht in Form einer beratenden Stimme bei sie betreffenden Themen einzuräumen.
Gemeint ist nach Aussage des Antragstellers ein themenbezogenes Rederecht von Bürgerinnen, Bürgern und Initiativen in aktuell behandelten Angelegenheiten, die sie betreffen; keinesfalls „jeder bei allem und jederzeit“.

Der Rat hat durch die aktuelle Hauptsatzung und die Geschäftsordnung bereits viele Möglichkeiten eröffnet, um den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zu geben, sich Gehör zu verschaffen. Zu nennen sind:
a) Einwohnerversammlung nach § 4 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung
b) Bürgerantrag nach § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 24 GO NRW
c) Bürgerfragestunde im Rat gem. § 19 der Geschäftsordnung.

Darüber hinaus bietet zum Beispiel das Bauleitplanverfahren den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich mit Anregungen und Beschwerden in schriftlicher Form an den Rat zu wenden. Diese Eingaben sind durch den Rat zwingend in die Überlegungen einzubeziehen.

Der Rat hat gerade in jüngster Vergangenheit mehrfach bewiesen, wie wichtig ihm die Meinung der Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt zu zukunftsweisenden Themen ist. Bei den Werkstattverfahren zum Stadtentwicklungskonzept, zur Unterstadtbebauung verbunden mit der Rathausfrage sowie zum neuen Radwegenetz wurden die Bürger mit großem Erfolg eingebunden.

Ratsmitglieder und auch sachkundige Bürger sind demokratisch legitimiert, die Interessen der Bürgerinnen und Bürger zu vertreten. Sie können sich im Vorfeld der Beratungen bei Bedarf mit Betroffenen unterhalten und austauschen.

Zur Unterstützung der Meinungsfindung räumt der § 58 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung NRW aber die Möglichkeit ein, dass Ausschüsse Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung überwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

Eine entsprechende Regelung muss nicht in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. Unstrittig ist, dass sich diese Regelung nicht auf den einzelnen Bürger bezieht, sondern dass eben eine Bevölkerungsgruppe (z.B. Anlieger beim Straßenausbau) betroffen sein muss (NRW Städte- und Gemeindebund).

Von der Möglichkeit des § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW kann nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gebrauch gemacht werden. Jede Art der Dauerberatung verwischt die Grenze zu den Mitgliedschaftsrechten; sie ist unzulässig (Kommentar zu § 58 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW, Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch).
Weiter kommen Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch zu dem Schluss, dass die Hinzuziehung von Sachverständigen oder von Einwohnern regelmäßig einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses in einer der Hinzuziehung vorausgehenden Sitzung erfordert, um sowohl den Ausschussmitgliedern als auch den anzuhörenden Personen eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen. Der Ausschussvorsitzende kann also nicht etwa zufällig als Zuhörer im Sitzungssaal anwesende Personen zur Abgabe von Stellungnahmen oder zur Beantwortung von Fragen auffordern. Nur in Ausnahmefällen, etwa im Falle einer besonderen Dringlichkeit, wird man die sofortige Hinzuziehung als zulässig ansehen dürfen, selbstverständlich auch hier nur auf der Grundlage eines entsprechenden Ausschussbeschlusses.

In nichtöffentlichen Sitzungen kann eine Befragung zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit nur vor der eigentlichen inhaltlichen Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgen, da dann der Dritte den Sitzungsraum verlassen muss.

Aus der Formulierung „zu den Beratungen zuziehen“ folgt, dass Dritte im Sinne des § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW kraft Gesetzes kein eigenes Rede- oder Antragsrecht haben, sondern nur auf Aufforderung des Ausschussvorsitzenden oder aufgrund von Fragen der Ausschussmitglieder Stellung nehmen dürfen (Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen zu § 58 Abs. 3 Satz 6, Kirchhof/Plückhahn).

Gleichlautender Antrag wurde von den Herren Volker Peters und Jens-Uwe Habedank (Linkes Netzwerk) bereits im März 2010 gestellt. Der Ausschuss für Bürgeranträge hat am 12.05.2010 in öffentlicher Sitzung abschließend über diesen Antrag beraten und ihn unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen abgelehnt. Der Auszug aus der Niederschrift über die damalige Sitzung ist als Anlage beigefügt.
Da sich die rechtlichen Grundlagen in der Zwischenzeit nicht geändert haben und neue Erkenntnisse nicht zu verzeichnen sind, wird auf die damaligen Ausführungen Bezug genommen, die letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Ausschuss für Bürgeranträge, 26.09.2011
Beschluss:
Der Ausschuss für Bürgeranträge beschließt einstimmig, unter Berücksichtigung der in der Drucksache Nr. 412/IX. aufgeführten Ausführungen, die Anregung des Herrn Volker Peters ("Die Linke") auf Einräumung eines Rederechts für betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie sachbezogene Initiativen in Form einer beratenden Stimme bei sie betreffenden Themen in Ausschusssitzungen abzulehnen. Die Ausschüsse des Rates der Stadt Kleve entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie von der in § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Wortbeitrag:
Herr Jens-Uwe Habedank begründet, stellvertretend für den Antragsteller Herrn Volker Peters, den Antrag.

Bürgermeister Brauer weist darauf hin, dass Kleve über die Grenzen der Stadt hinweg positive Resonanz auf die Art und Weise der Bürgerbeteiligung erfahre.

StV. Fischer erfragt, warum ein Antrag einer Partei im Ausschuss für Bürgeranträge behandelt werde.

Bürgermeister Brauer erläutert, dass er diesen als Anregung einer Interessengruppe zugelassen habe.

StV. Fischer weist darauf hin, dass die SPD-Fraktion im Rat eine Erweiterung der Bürgerfragestunde beantragt habe, die abgelehnt worden sei. Das hier beantragte Rederecht gehe der SPD-Fraktion jedoch zu weit, weshalb sie diesen Antrag ablehne.

StV. Dr. Meyer-Wilmes ergänzt für die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, dass, wie in der Drucksache geschildert, bereits viele Möglichkeiten der Beteiligung bestünden, die nicht genutzt würden. Daher lehne sie den Antrag ab.

StV. Kröll weist für die CDU-Fraktion den Vorwurf zurück, dass die Bürger nicht genügend beteiligt würden. In diesem Zusammenhang erinnert sie an das Werkstattverfahren zur Unterstadtbebauung/ Rathaus. Die im Antrag gewünschte Beteiligung sei nur punktuell zu verstehen. Die Stadt Kleve praktiziere jedoch bereits seit langem eine aktive Bürgerbeteiligung.

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