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572/IX. - Satzung über die Errichtung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Gebühren für die Benutz

Vorlagennummer572/IX.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve nimmt die dieser Drucksache beigefügten Gebührenkalkulationen zustimmend zur Kenntnis und beschließt den beigefügten Entwurf über die Errichtung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Gebühren für deren Benutzung als Satzung.

Sachverhalt:


Die Stadt Kleve unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen, diese dienen obdachlosen Einzelpersonen und Familien in ihrer Notlage zum vorübergehenden Aufenthalt. Auf der Grundlage der noch geltenden Satzung vom 19.03.1997 standen zu diesem Zweck die Unterkünfte Stadionstraße 52/54, Mozartstraße 13/15 und 17 sowie Selfkant 11 zur Verfügung. Nachdem die Obdachlosenunterkünfte Stadionstraße 52/54 und Mozartstraße 13/15 und 17 aufgegeben und durch die Unterkünfte Jülicher Straße 6 bzw. Mozartstraße 20/22 ersetzt wurden, bedurfte es einer Satzungsänderung.

Im Rahmen der für die Ermittlung der Nutzungsgebühren erforderlichen Gebührenkalkulation erwiesen sich die bisherigen Gebührensätze von 2,73 €/m² (Mozartstraße) und 3,94 €/m² (Selfkant) angesichts des unternommenen Sanierungs- und des laufenden Unterhaltungsaufwandes sowie zur Abgeltung der betriebsbedingten und der verbrauchsabhängigen Kosten nicht mehr als zeitgemäß und auskömmlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigefügten Gebührenkalkulationen verwiesen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 16.05.2012
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einstimmig, den Tagesordnungspunkt zur Beratung in den Sozialausschuss zu verweisen.
Wortbeitrag:
StV. Frantz beantragt die Verweisung in den Fachausschuss. Sofern diesem Antrag nicht Folge geleistet werde, beantragt er Fraktionsberatung.

Als Vorsitzender des Sozialausschusses in der vergangenen Ratsperiode hält auch StV. Garisch es für sinnvoll, diese Drucksache, in der es u.a. um die Festsetzung von Gebühren gehe, zunächst im Sozialausschuss zu beraten.

StV. Janssen möchte wissen, wie die finanzielle Verbuchung erfolge. Da in Kleve bereits ein Mietpreis von 5,50 € schwer durchsetzbar sei, erscheine ihm der angesetzte Mietpreis von 6,86 € für die Jülicher Straße sehr hoch.

Erster Beigeordneter Haas teilt mit, dass die Kosten durch die öffentliche Hand getragen würden. Das Gebäude in der Jülicher Straße sei mit Investitionskosten von 200.000 € saniert worden und weise nun einen hohen Standard auf, so dass der Mietpreis angemessen sei.
Sozialausschuss, 27.09.2012
Wortbeitrag:
Leitender städtischer Rechtsdirektor Goffin erläutert dem Sozialausschuss die Drucksache Nr. 572/IX. Da in der Vergangenheit verschiedene Obdachlosenunterkünfte in teilweise umfangreichen Maßnahmen modernisiert worden seien und die betriebsbedingten und verbrauchsabhängigen Kosten nicht mehr zeitgemäß und auskömmlich waren, sei die Verwaltung nunmehr gehalten gewesen, eine neue Gebührenkalkulation vorzunehmen. Die notwendige Berechnung und die Satzung seien in der Drucksache dargestellt.

Auf die Frage des Ausschussmitgliedes Schmidt, wer die anfallende Nutzungsentschädigung zahle, wird durch Herrn Goffin ausgeführt, dass Gebührenschuldner zunächst der Bewohner sei. Defacto werde jedoch oftmals, eine Kostenübernahme aus Mitteln des SGB II/SGB XII vorgenommen. Sowohl städtischer Rechtsdirektor Goffin als auch Erster Beigeordneter Haas sehen nach eigenen Aussagen keine Probleme darin, jetzt die in Rede stehende Satzung zu beschließen und zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls notwendige Korrekturen vorzunehmen.

Gleichstellungsbeauftragte Frau Tertilte-Rübo macht deutlich, dass seitens des Fachbereiches in der Vergangenheit gute Arbeit geleistet worden sei. Die Verhältnisse in Kleve seien deutlich besser als in anderen Kommunen.

Zum Abschluss dieses Tagesordnungspunktes beschließt der Sozialausschuss einstimmig, den durch den Fachbereich Ordnung und Soziales vorgestellten Satzungsentwurf.
Haupt- und Finanzausschuss, 07.11.2012
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 07.11.2012
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve nimmt die der Drucksache Nr. 572/IX. beigefügten Gebührenkalkulationen zustimmend zur Kenntnis und beschließt einstimmig folgende Satzung über die Errichtung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Gebühren für deren Benutzung:

Satzung der Stadt Kleve vom __________ über die Errichtung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666, SGV NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/ SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 07.11.2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Kleve unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Innerhalb der Stadt Kleve sind folgende Obdachlosenunterkünfte eingerichtet:

Ortsteil Kleve
a) Jülicher Straße 6
b) Mozartstraße 20/22

Ortsteil Kellen
c) Selfkant 11

(2) Die Stadt Kleve kann erforderlichenfalls weitere Einrichtungen dieser Art einrichten, die den Regelungen dieser Satzung unterliegen.


§ 2
Art und Umfang der Benutzung

(1) Wesen der Unterkünfte ist es, obdachlosen Personen und Familien als vorübergehende Unterkunft zu dienen. Die Unterkunft Jülicher Straße 6 ist der Unterbringung von Familien, alleinstehenden Frauen und Frauen mit Kindern vorbehalten, sofern sie nicht aufgrund einer Suchterkrankung einer anderweitigen Unterbringung bedürfen.

(2) In Unterkünften dürfen nur die eingewiesenen Personen vorübergehend wohnen. Die eigenmächtige Aufnahme anderer Personen ist nicht statthaft. Jede eingewiesene Person darf nur die ihr zugewiesenen Räume bewohnen. Ein Wechsel der Unterkünfte und die Aufnahme weiterer Personen sind ohne Erlaubnis der Stadt Kleve nicht statthaft.

(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann innerhalb der einzelnen Obdachloseneinrichtungen aus sachlichen Gründen umgesetzt werden. Umsetzungen können nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung zwangsweise durchgesetzt werden.

(4) Motorräder, Mopeds und Mofas dürfen innerhalb der Unterkünfte weder im Raum, Hausflur noch im Keller untergebracht werden. In den Wohnräumen ist das Abstellen von Fahrrädern ebenfalls nicht gestattet. PKW und LKW dürfen auf dem Außengelände hinter den Unterkünften nicht abgestellt werden.

(5) Eine Gewerbeausübung ist in den Räumen und auf dem Gelände der Unterkünfte nicht erlaubt.

(6) Das Halten von Tieren ist nicht gestattet.

(7) Die Einweisung in die Unterkünfte erfolgt durch den Bürgermeister der Stadt Kleve - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Recht - Abteilung Öffentliche Ordnung - als örtliche Ordnungsbehörde. Im Interesse eines geregelten Miteinanders wird die Benutzung der Unterkünfte im Einzelnen durch Hausordnung geregelt.


§ 3
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Unterkünfte werden öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Die Benutzungsgebühr besteht aus der Nutzungsgrundgebühr, den betriebsbedingten Kosten und der verbrauchsabhängigen Gebühr. Die Gebühren und die betriebsbedingten Kosten werden für jede Obdachlosenunterkunft auf der Grundlage einer jährlich zu aktualisierenden Betriebskostenkalkulation gesondert ermittelt.

(3) Unter Berücksichtigung der Ausstattung und der Notlage der eingewiesenen Personen darf die Nutzungsgrundgebühr den jeweils gültigen Mietspiegel nicht überschreiten. Für die Unterkünfte Mozartstraße 20/22 wird die Obergrenze der Gebührenhöhe auf 10%, für die Unterkunft Selfkant 11 auf 30% unterhalb des Mietspiegels festgesetzt.


§ 4
Höhe der Gebühren

(1) Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Nutzungsgrundgebühr gilt die Nutzfläche der zugewiesenen Räume in Quadratmetern. Werden Unterkünfte als Gemeinschaftsunterkünfte für Einzelpersonen zur Verfügung gestellt, ergibt sich die zu berechnende Nutzfläche durch Teilung der Gesamtnutzfläche der jeweiligen Unterkunft durch die maximale Belegungskapazität.

(2) Für die einzelnen Unterkünfte betragen die Nutzungsgrundgebühren unter Berücksichtigung der Minderungsquoten gem. § 3 Absatz 3 dieser Satzung:

a) Jülicher Straße 6
5,96 € pro m² im Monat

b) Mozartstraße 20/22
4,34 € pro m² im Monat

c) Selfkant 11
5,18 € pro m² im Monat

(3) Die monatliche verbrauchsabhängige Gebühr je m² zugewiesener Nutzfläche wird in der Weise ermittelt, dass die im letzten Abrechnungszeitraum monatlich entstandenen Aufwendungen für Strom, Gas (Heizung und Warmwasser), Wasser, Abwasser und Abfallbeseitigung der jeweiligen Unterkunft durch die Gesamtnutzfläche geteilt wird.

Sie beträgt in den Unterkünften

a) Jülicher Straße 6
2,96 € pro m² im Monat

b) Mozartstraße 20/22
1,82 € pro m² im Monat

c) Selfkant 11
3,48 € pro m² im Monat

(4) Die monatlichen betriebsbedingten Kosten je m² zugewiesener Nutzfläche werden in der Weise ermittelt, dass die im letzten Abrechnungszeitraum monatlich entstandenen Aufwendungen für Grundsteuer, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung, Wartung der Heizungsanlage und Deichschau der jeweiligen Unterkunft durch die Gesamtnutzfläche geteilt werden.

Sie betragen in den Unterkünften

a) Jülicher Straße 6
0,20 € pro m² im Monat

b) Mozartstraße 20/22
0,25 € pro m² im Monat

c) Selfkant 11
0,42 € pro m² im Monat

(5) Die monatliche verbrauchsabhängige Gebühr pro m² und die monatlichen betriebsbedingten Kosten pro m² für die einzelnen Wohnungen in der Unterkunft Jülicher Straße 6 werden auf die dort jeweils untergebrachten Personen aufgeteilt.

(6) Mit der Nutzungsgrundgebühr für die Unterkunft Selfkant 11 sind zusätzlich pauschal abgegolten:

a) eine jährliche Gebäudegrundreinigung
b) nutzungsbedingter Reparaturmehraufwand

(7) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenschuldner die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkunft beauftragten Bediensteten der Stadt Kleve.

(8) Bei Erhebung von Gebühren für einen Teil des Monats wird für jeden Tag 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Die Gebühren werden auf volle € - Beträge auf- oder abgerundet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet.

(9) Solange für den letzten Abrechnungszeitraum keine aussagekräftigen Verbrauchszahlen vorliegen, wird die verbrauchsabhängige Gebühr sorgfältig geschätzt.


§ 5
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind diejenigen verpflichtet, denen die Räume in den Unterkünften jeweils zugewiesen sind. Im Falle der Zuweisung von Familien ist Gebührenschuldner zunächst der Haushaltsvorstand, daneben ist jedes erwachsene Familienmitglied zur Zahlung der Gebühren gesamtschuldnerisch verpflichtet.


§ 6
Entrichtung von Gebühren

(1) Die Gebühr ist bis zum 3. Tage eines jeden Monats für den laufenden Monat im Voraus an die Stadtkasse Kleve zu entrichten.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.


§ 7
Ausnahmeregelung

Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, sofern dies im überwiegenden Interesse einer eingewiesenen Person oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.


§ 8
Hausrecht

Das Hausrecht in den Obdachlosenunterkünften übt der Bürgermeister - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Recht - Abteilung Sicherheit und Ordnung - aus.


§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.09.2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Errichtung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung vom 19.03.1997 außer Kraft.

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