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67/IX. - Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kleve

Vorlagennummer67/IX.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die in der Anlage 2 dieser Drucksache beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kleve vom 23.12.2003.

Sachverhalt:


Aufgrund verschiedener Auslegungsfragen zur Friedhofssatzung wird vorgeschlagen, diese in folgenden Punkten zu ändern:

A - Beisetzung von nicht in Kleve wohnenden Verstorbenen

Gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung können auf den städtischen Friedhöfen grundsätzlich nur in Kleve wohnende Verstorbene beigesetzt werden. Sind die Angehörigen im Besitz eines Nutzungsrechtes an einer sogenannten Wahlgrabstätte bzw. eines Familiengrabes, spielt der Wohnort der Verstorbenen keine Rolle; dass heißt, auch außerhalb von Kleve wohnende Verstorbene können hier beigesetzt werden.

Beisetzungen in einem Reihengrab, Rasenreihengrab, anonymen Reihengrab oder im Naturwaldfeld oder in einem neu zu erwerbenden Wahlgrab sind ohne Wohnsitz der Verstorbenen in Kleve derzeit nicht möglich.

Aufgrund des demographischen Wandels tritt verstärkt die Situation auf, dass lange in Kleve wohnende Menschen im Alter z.B. in ein Seniorenheim einer anderen Gemeinde oder zu den auswärts wohnenden Kindern umziehen müssen. Mit der Änderung der Adresse kann dieser Personenkreis der Verstorbenen dann in einem der vorbezeichneten Grabarten auf den städtischen Friedhöfen in Kleve nicht mehr beigesetzt werden.

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, in § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung folgenden Satz 2 einzufügen:

„Eine Beisetzung von nicht in Kleve wohnhaften Verstorbenen auf einem städtischen Friedhof ist für jede Beisetzungsform unter Einhaltung der übrigen satzungsrechtlichen Bestimmungen möglich, wenn die Verstorbenen mindestens 50 % (die Hälfte) ihres Lebens einen Wohnsitz in Kleve hatten.“

B – Öffnungszeiten und Befahren des Friedhofes

Seit einiger Zeit sind die städtischen Friedhöfe für fußläufigen Besucherverkehr durchgehend begehbar. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass hierdurch weniger Schäden durch Vandalismus auf den Friedhöfen zu verzeichnen sind. Die Satzungsregelung zu den Öffnungszeiten ist daher entsprechend anzupassen. Für den Autoverkehr gelten gesonderte Bestimmungen, die ebenfalls in die Satzung aufzunehmen sind.

§ 4 Abs. 1 der Satzung sollte nunmehr lauten:

„Die Friedhöfe sind für den fußläufigen Besucherverkehr durchgehend geöffnet.

Das Befahren der Friedhöfe mit motorisierten Fahrzeugen ist möglich in der Zeit vom

· 01.03. bis 31. 10. des Jahres von montags bis freitags täglich von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
· 01. 11. bis 28. bzw. 29. 02. des Jahres von montags bis freitags täglich von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

und ist nur gestattet für

a) städtische Friedhofsbedienstete,
b) zugelassene Gewerbetreibende sowie
c) gehbehinderte Friedhofsbesuchende, die ihre Behinderung in geeigneter Weise belegen können (z.B. Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder durch ärztliches Attest)“

Der in § 5 Abs. 3 Buchst.a) aufgeführte Ausnahmetatbestand für das Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen entfällt.

C – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Aufgrund der EU Dienstleistungsrichtlinie, wodurch der grenzüberschreitende Handel mit Dienstleistungen gefördert werden soll, ist § 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof- abzuändern.

Hiernach sind künftig neben den z.Zt. in der Satzung genannten Berufsgruppen Steinmetz, Bildhauer, und Bestatter auch andere Gewerbetreibende sowie Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, auf dem Friedhof grundsätzlich zuzulassen.

Die vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich an den Regelungen der aktuell im Oktober zu dieser Thematik erlassenen Friedhofsmustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes NW.

Die Satzungsregelungen zu § 6 sollten dann daher wie folgt lauten:

§ 6 Abs. 1:

"Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Arbeiten in den Gewerken des Steinmetzhandwerkes, Bildhauerhandwerkes oder des Bestattungsgewerbes durchführen auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt.

Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen vorher anzeigen.

Die Zustimmung wird durch eine Berechtigungskarte, die mit einer Befristung versehen werden kann, erteilt. Diese Karte ist von den Gewerbetreibenden mitzuführen und auf Verlangen der Stadt vorzuzeigen. Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 1 Satz 2 wird auf Antrag ebenfalls eine zeitlich befristete Berechtigungskarte ausgestellt. Für die festgelegte Zeitdauer der Berechtigungskarte entfällt dann das Erfordernis der vorherigen Anzeige."

§ 6 Abs. 2:

"Auf ihren Antrag hin werden nur die Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsteller des handwerkähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen."

§ 6 Abs. 3

"Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen und Anweisungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Stadt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die Gewerbetreibenden einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen."

Der jetzige § 6 Abs. 7 wird § 6 Abs. 6 und lautet:

"Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. Dies gilt auch für Gewerbetreibende im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2."

Der bisherige § 6 Abs. 7 entfällt.

D - Nutzungszeit von Kindergräbern

Die Ruhezeit für Verstorbene bis zu 5 Jahren ist gemäß § 12 der Friedhofssatzung auf 12 Jahre festgesetzt. Gemäß § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung richtet sich die Zeitdauer des Nutzungsrechtes für Reihengräber, wozu auch die Kindergräber zählen, nach der Dauer der Ruhezeit. Dies bedeutet, dass die Nutzungsrechtsdauer für Kindergräber 12 Jahre beträgt.

Des Weiteren ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 festgelegt, dass ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte nicht möglich ist.

Das Grabfeld für Kinder ist ein besonderer Teil des Friedhofes. Die Stadt Kleve ist bestrebt, in Fragen der friedhoftechnischen Gräberverwaltung stets zu berücksichtigen, welche besondere emotionale Bedeutung gerade diese Gräber für die Angehörigen haben.

Dieser Teil des Friedhofes ist zudem für Eltern und Angehörige auch ein Ort der Begegnung mit anderen Betroffenen. Menschen, die ein ähnliches Schicksal erfahren mussten, haben hier die Möglichkeit, sich auszutauschen.

Erfahrungsgemäß besteht für die meisten Betroffenen der Wunsch nach einer weitaus längeren Nutzungsrechtsdauer als die festgelegten 12 Jahre.

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen § 16 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu ändern und folgenden Satz 3 einzufügen:

„Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich, mit Ausnahme der Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab). Das Nutzungsrecht für ein Kinderreihengrab kann, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, auf Antrag mehrfach verlängert werden.“

E - Grabmaße von Wahlgräbern

Gelegentlich kommt es vor, dass auf den Friedhöfen vor Jahrzehnten ein- oder mehrstellige Gräber angelegt wurden, die erheblich größere Maße aufweisen als die gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofssatzung genannten bzw. vorgeschrieben Maße. Bei einigen dieser von den Maßen abweichenden Grabstätten ist es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich, dass die Grabmaße angepasst werden. Im Falle von Wiederbeisetzungen in diesen Gräbern oder gestalterischer Veränderungen durch die Nutzungsberechtigen kommt es auf die Forderung der Friedhofsverwaltung nach einer Anpassung der Maße immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten mit den betroffenen Nutzungsberechtigten. Zur Schaffung klarer Vorgaben wird daher vorgeschlagen, § 17 Abs. 2 der Friedhofssatzung um folgenden Passus zu ergänzen:

„Grabstätten, die nicht den vorbezeichneten Maßen entsprechen, sind in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung anlassbezogen (z.B. anlässlich einer Neubeisetzung, einer Aus- oder Umbettung oder einer Erneuerung und/oder Instandsetzung der Einfassung) an die vorgegebenen Maße anzupassen.“

F - Ehrengrabstätten

§ 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung, wonach das Verfügungsrecht über Ehrengrabstätten, die vom Rat der Stadt Kleve zu solchen erklärt wurden, bei der Stadt Kleve liegt, ist insoweit zu ergänzen, dass diese Regelung nur gilt, „sofern die Angehörigen keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringen“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache Nr. 76/IX. zu den Ehrengrabstätten auf den städtischen Friedhöfen verwiesen.

G - Fundamentierung und Befestigung/Standsicherheit

§ 26 Abs. 1 ist in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NW um Regelungen zum Schutze der Nachbargräber bei der Aufstellung von Grabsteinen zu ändern.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 sollte nunmehr lauten:

„Zum Schutze der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.“

H - Grabeinfassungen

Bei den in § 27 genannten Maßen für Grabeinfassungen hat sich in der Vergangenheit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in der Praxis gezeigt, dass die Maße zum Teil zur Schaffung klarer Vorgaben geändert werden müssen.

§ 27 Abs. 2 Satz 3 muss wie folgt lauten:

„In Abhängigkeit von der unmittelbaren Umgebung dürfen die Einfassungen eine Mindestbreite von 6 cm nicht unterschreiten und eine Höchstbreite von 25 cm nicht überschreiten.“

§ 27 Abs. 5 Satz 2 muss lauten:

„Dabei sind die Kopfseiten mit Naturrandsteinen mit schnurgerechter bossierter Kante hochkant zu versetzen (ca. 8 cm stark und ca. 25 cm hoch) und das Fußende sowie die seitliche Begrenzung aus dem gleichen Material (Breite 16-20 cm) flach zu verlegen.“

§ 27 Abs. 6 Satz 2 muss lauten:

„Die Grabeinfassungen der Urnengräber sind wie die Gräber für Erdbestattungen an den Seiten aus Grauwackeplatten (Breite 20 cm, Stärke 4 cm) bündig mit dem Erdniveau herzustellen, wobei jedoch die Kopfseite aus ca. 8 cm breiten Randsteinen aus schnurgerechten bossierten Naturrandsteinen aus Grauwacke besteht.“

I - Alte Rechte

Die zurzeit geltende Regelung § 32 Abs. 1 der Friedhofssatzung,

„Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften“,

ist nicht ausreichend bestimmt und bereitet immer wieder Anlass zu Meinungsverschiedenheiten. Abs. 1 sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden.

„Sobald eine Änderung an diesen Grabstätten vorgenommen wird, unterliegt die Gestaltung dieser Grabstätte den zurzeit gültigen satzungsrechtlichen Bestimmungen.“

Zur Verdeutlichung der Änderungen wird auf die in Anlage 1 der Drucksache enthaltene Synopse verwiesen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Liegenschafts- und Steuerausschuss, 02.12.2009
Wortbeitrag:
Amtfrau Kehmeier erläutert die vorliegende Drucksache. StV. Gottfried führt aus, dass es derzeit nach der zu beschließenden Satzung nicht möglich sei, in Kleve wohnende Kinder Ihre nicht in Kleve wohnenden Eltern (Grade Linie; Verwandtschaftsverhältnis Ersten Grades) im Falle eines Ablebens in Kleve bestatten zu lassen. StV. Gottfried regt an die Satzung entsprechend zu ändern, dass dies ermöglicht wird. Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer Haas teilt mit, dass die Verwaltung sich diese Änderung durchaus vorstellen kann, Verwandte ersten Grades in gerader Linie in Kleve, am Wohnort ihrer Verwandten, bestatten zu lassen.

Der Ausschuss beschließt einstimmig, dem Beschlussvorschlag mit der Änderung der Drucksache Nr. 62/IX. zu folgen.
Haupt- und Finanzausschuss, 09.12.2009
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache mit der Ergänzung der CDU-Fraktion, Verwandte ersten Grades in gerader Linie ebenfalls in Kleve bestatten zu können, zu folgen.
Rat, 16.12.2009
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung:

Satzung vom ….. zur Änderung der Friedhofssatzung vom 23.12.2003

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetztes Nordrhein-Westfalen und der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 16.12.2009
folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 23.12.2003 beschlossen:

Artikel 1

§ 2
Friedhofszweck

§ 2 Abs. 2 wird um folgenden Satz ergänzt:

(2) (…) Eine Beisetzung von nicht in Kleve wohnhaften Verstorbenen auf einem städtischen Friedhof ist für jede Beisetzungsform unter Einhaltung der übrigen satzungsrechtlichen Bestimmungen möglich, wenn die Verstorbenen mindestens 50 % (die Hälfte) ihres Lebens einen Wohnsitz in Kleve hatten oder ein Verwandter der Verstorbenen ersten Grades in gerader Linie den Wohnsitz in Kleve hat. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kleve sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Artikel 2

§ 4
Öffnungszeiten

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung

(1) Die Friedhöfe sind für den fußläufigen Besucherverkehr durchgehend geöffnet.

Das Befahren der Friedhöfe mit motorisierten Fahrzeugen ist möglich in der Zeit vom

· 01.03. bis 31. 10. des Jahres von montags bis freitags täglich von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
· 01. 11. bis 28. bzw. 29. 02. des Jahres von montags bis freitags täglich von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

und ist nur gestattet für

a) städtische Friedhofsbedienstete,
b) zugelassene Gewerbetreibende sowie
c) gehbehinderte Friedhofsbesuchende, die ihre Behinderung in geeigneter Weise belegen können (z.B. Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder durch ärztliches Attest).
Artikel 3

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Abs. 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung

a) die Wege mit Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle zu befahren

Artikel 4

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Arbeiten in den Gewerken des Steinmetzhandwerkes, Bildhauerhandwerkes oder des Bestattungsgewerbes durchführen auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt.

Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen vorher anzeigen.

Die Zustimmung wird durch eine Berechtigungskarte, die mit einer Befristung versehen werden kann, erteilt. Diese Karte ist von den Gewerbetreibenden mitzuführen und auf Verlangen der Stadt vorzuzeigen. Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 1 Satz 2 wird auf Antrag ebenfalls eine zeitlich befristete Berechtigungskarte ausgestellt. Für die festgelegte Zeitdauer der Berechtigungskarte entfällt dann das Erfordernis der vorherigen Anzeige.

2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsteller des handwerkähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.


3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen und Anweisungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Stadt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die Gewerbetreibenden einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.
4. § 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung

(6) Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. Dies gilt auch für Gewerbetreibende im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

5. § 6 Abs. 7 entfällt


Artikel 5

§ 16
Reihengrabstätten

§ 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung und wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich, mit Ausnahme der Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab). Das Nutzungsrecht für ein Kinderreihengrab kann, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, auf Antrag mehrfach verlängert werden.



Artikel 6
§ 17
Wahlgrabstätten

§ 17 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

(2) (…) Grabstätten, die nicht den vor bezeichneten Maßen entsprechen, sind in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung anlassbezogen (z.B. anlässlich der Neubeisetzung, einer Aus- oder Umbettung oder einer Erneuerung und/oder Instandsetzung der Einfassung) an die vorgegebenen Maße anzupassen.


Artikel 7

§ 19
Gemeinschaftsgrabstätten und Ehrengrabstätten

§ 19 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

(2) (…) Das Verfügungsrecht liegt bei der Stadt, sofern die Angehörigen keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringen.


Artikel 8

§ 26
Fundamentierung und Befestigung/Standsicherheit

§ 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend

Artikel 9

§ 27
Grabeinfassungen

1. § 27 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

(2) (…) In Abhängigkeit von der unmittelbaren Umgebung dürfen die Einfassungen eine Mindestbreite von 6 cm nicht unterschreiten und eine Höchstbreite von 25 cm nicht überschreiten.

2. § 27 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

(5) (…) Dabei sind die Kopfseiten mit Naturrandsteinen mit schnurgerechter bossierter Kante hochkant zu versetzen (ca. 8 cm stark und ca. 25 cm hoch) und das Fußende sowie die seitliche Begrenzung aus dem gleichen Material (Breite 16-20 cm) flach zu verlegen.

3. § 27 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

(6) (…) Die Grabeinfassungen der Urnengräber sind wie die Gräber für Erdbestattungen an den Seiten aus Grauwackeplatten (Breite 20 cm, Stärke 4 cm) bündig mit dem Erdniveau herzustellen, wobei jedoch die Kopfseite aus ca. 8 cm breiten Randsteinen aus schnurgerechten bossierten Naturrandsteinen aus Grauwacke besteht.

Artikel 10

§ 32
Alte Rechte

§ 32 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

(1) (…) Sobald eine Änderung an diesen Grabstätten vorgenommen wird, unterliegt die Gestaltung dieser Grabstätte den zurzeit gültigen satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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