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773/VIII. - Neuregelungen für die Tagespflege

Vorlagennummer773/VIII.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


2.1 Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neuregelungen zur Tagespflege rückwirkend zum 01.01.2009 wie von der Verwaltung vorgeschlagen.
2.2 Der Rat beschließt, im Nachtrag 2009 zusätzlich 134.000 € für die Tagespflege bereitzustellen.

Sachverhalt:


Seit dem 01.01.2009 sind die Einnahmen aus der Tagespflegetätigkeit steuerpflichtig. Ab diesem Zeitraum ist eine Gewinnermittlung erforderlich.
Der Gewinn setzt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben zusammen. Zur Erleichterung wurde eine Pauschale für die Betriebsausgaben festgesetzt, die ab 2009 auf 300 € pro Kind und Monat (40 Stunden und mehr wöchentlich) angehoben wird. Bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale anteilig zu berechnen.




Eine Einkommenssteuer fällt dann an, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen die Grundfreibetragsgrenze von derzeit 7.664 Euro im Jahr bei Ledigen und 15.328 Euro bei Verheirateten überschreitet.
Am 07.11.2008 hat der Bundesrat einer Änderung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) zugestimmt. Damit sind unter anderem folgende Veränderungen ab dem 01.01.2009 in Kraft getreten:

Familienversicherung / Krankenversicherung
Tagespflegepersonen können über den Ehepartner in die beitragsfreie Familienversicherung eintreten (§ 10 Abs. 1 SGB V), wenn das steuerpflichtige Einkommen aus der Tagespflege 360 Euro (voraussichtlich ab 2009) nicht überschreitet.
Wenn diese Einkommensgrenze überschritten wird oder die Tagespflegeperson unverheiratet ist, muss sie sich als Selbstständige in einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse anmelden.
Dabei ist zu beachten, dass Tagespflegepersonen als nicht hauptberuflich selbstständig tätig gelten. Das ist gegeben, wenn die Tagespflegeperson nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut. Diese Regelung gilt sowohl im Rahmen der Familienversicherung (§ 10 SGB V) als auch im Rahmen der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 240 SGB V).
Auf Vereinbarung von Bund und Ländern wird diese bislang nur auf Empfehlungen beruhende Verordnung im KiföG ab 2009 gesetzlich festgeschrieben, allerdings nur bis zum Ende der Ausbauphase der Kinderbetreuung für unter Dreijährige 2013.

Die Mindestbemessungsgrundlage liegt ab 2009 bei nicht hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit bei 840 Euro. Der Beitragssatz für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 16,85% und der monatliche Beitrag bei ca. 142 Euro. Die Mindestbemessungsgrundlage bei hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit liegt ab 2009 bei 1.890 Euro, der monatliche Beitrag bei ca. 318 Euro.

Rentenversicherung
Tagespflegepersonen sind als „Erzieher“ gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie mehr als nur geringfügig selbstständig tätig sind. Geringfügige selbstständige Tätigkeit bedeutet, dass das steuerrechtliche Einkommen (§ 15 SGB IV) der Tagespflegeperson 400 Euro überschreitet. Es sind dann insgesamt 19,9 % des steuerpflichtigen Einkommens monatlich als Beitrag zu zahlen.

Nach § 23 KiföG sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegepersonen künftig hälftig zu erstatten. Nach der bisherigen Regelung wurde hier ein Pauschalbetrag von 40 € gezahlt.

Die nachgewiesenen Aufwendungen zur einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sind ebenfalls hälftig zu erstatten.

Die Veränderungen werden bei der folgenden Gegenüberstellung für die Jahre 2008 und 2009 deutlich:

Rechenbeispiel 2008:


Rechenbeispiel 2009:


In diesem Beispielfall beträgt das zu versteuernde Einkommen 513,50 €. Da die jeweiligen Einkommensgrenzen überschritten werden, muss sich diese Tagespflegeperson in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden. Neben dem Krankenversicherungsbeitrag von 142 € wäre noch ein Renten-versicherungsbeitrag von ca. 98 € zu zahlen. Beide Beiträge werde zur Hälfte vom Jugendhilfeträger erstattet.

Aufgrund der höheren Abgaben sinken die Einnahmen aus der Tagespflege in bestimmten Fällen deutlich. Um das bisherige Angebot an Tagespflegestellen zu halten und ein umfassendes Betreuungsangebot weiterhin sicherzustellen, sollten die Stundensätze für Tagespflegepersonen mit Qualifikation um 1 € auf 4,50 € und für die Betreuung von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf um 1 € auf 5 € je Stunde angehoben werden.

Die Aufwendungen für die Tagespflege 2008 betrugen ca. 314.000 €. Derzeit werden 120 Kinder in 63 Tagespflegestellen betreut.
Für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen in geschätzt 40 Fällen sind Kosten in Höhe von ca. 44.000 € und für die vorgeschlagene Erhöhung des Stundensatzes ca. 90.000 € zu veranschlagen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Unterausschuss Jugendhilfeplanung, 18.02.2009
Jugendhilfeausschuss, 18.02.2009
Wortbeitrag:
Erster Beigeordneter Haas erläutet die Drucksache und betont, dass die Tagespflege ein wichtiger Baustein für die U3- Betreuung ist. Er weist auf die steigenden Zahlen der Tageseltern, der Ausgaben und der betreuten Kinder und Jugendlichen hin.

Fachbereichsleiter van Elsbergen bestätigt, dass die Tagespflege von den Klever Eltern gut angenommen wird und sie wird weiter ausgebaut. Seit dem 01.01.2009 gibt es gesetzliche Veränderungen bei den Tageseltern im Bereich der Einkommensteuer, der Krankenversicherung und der Rentenversicherung. Dies führt zu Mehrbelastungen im Haushaltsjahr 2009 von 134.000 €.

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Beschlussvorschlag einstimmig an.

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neuregelungen zur Tagespflege rückwirkend zum 01.01.2009 wie von der Verwaltung vorgeschlagen.
Haupt- und Finanzausschuss, 18.03.2009
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag des Punktes 2.2 der Drucksache zu folgen.
Rat, 02.04.2009
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig, im Nachtrag 2009 zusätzlich 134.000 € für die Tagespflege bereit zu stellen.

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