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951/IX. - Stellplatzsatzung


Beschluss über die Stellplatzsatzung für die Stadt Kleve sowie Beauftragung der Verwaltung zur Anwendung einer Richtlinie zur Ermittlung des Bedarfs an Stellplätzen für PKW und an Abstellplätzen für Fahrräder

Vorlagennummer951/IX.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


1. Der Rat der Stadt Kleve beschließt die als Anlage I zu dieser Drucksache beigefügte Stellplatzsatzung. Die Anlage 1 (Abgrenzung einer Stellplatzsatzung im Stadtgebiet von Kleve) ist Bestandteil der Stellplatzsatzung.

2. Der Rat der Stadt Kleve nimmt die „Richtlinie zur Ermittlung des Bedarfs an Stellplätzen für PKW und an Abstellplätzen für Fahrräder“ (Anlage II) zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Berechnung der Stellplatzbedarfe analog der Darstellung in der Richtlinie durchzuführen. Hier nicht explizit aufgeführte Nutzungen werden gemäß §51 BauO NRW in Verbindung mit der Anlage zu Nr. 51.11 VVBauO NRW (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) berechnet.

Sachverhalt:


Die Stellplatzsatzung ist eine örtliche Satzung, die gemäß § 7 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und des § 51 Abs. 5 BauO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142) aufgestellt wird.

Einführung:
Entsprechend dem Grundanliegen von BauO NRW, BauGB und BauNVO ist inhaltliches Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, den von einem Bauvorhaben ausgelösten ruhenden Verkehr von der öffentlichen Verkehrsfläche fernzuhalten und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.

Angesichts der stetigen Zunahme der Kfz-Zulassungen kann sich die Stadt Kleve diesem wichtigen Ziel nicht verschließen. Ein unverzichtbares Instrument zur Erlangung dieses Ziels ist die Stellplatzsatzung. Diesem Umstand hat die Stadt Kleve mit dem Erlass einer Stellplatzsatzung im Jahr 2004 Rechnung getragen. Die Satzung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Neuere Rechtsprechung, zunehmende bauliche Verdichtung innerhalb bestehender Wohngebiete, veränderte Nutzungsansprüche an die Innenstadt von Kleve, kleinere Grundstückszuschnitte sowie neue Konzepte der Nutzung baulicher Anlagen zeigen die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der bestehenden Stellplatzsatzung bzw. der Modifizierung der Bemessungsgrundlagen für den Stellplatznachweis.

Wesentliche Änderungen:
In der Hauptsache werden die folgenden vier Punkte einer Überarbeitung unterzogen.
1. Reduzierung von drei Gebietszonen auf nunmehr zwei Bereiche
2. Anpassung der Herstellungskosten und der Höhe des Geldbetrags für die Ablöse von Stellplätzen
3. Festsetzungen zur Fälligkeit des Ablösebetrags
4. Neuregelungen zur Bemessung des Stellplatzbedarfs

Der Punkt 4 ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Verwaltung beabsichtigt, hierzu eine Richtlinie anzuwenden, die dieser Drucksache beigefügt ist. Diese Richtlinie wird von der Verwaltung bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs nach entsprechendem Beschluss angewandt.

Begründung zu den Änderungen:
Die gültige Stellplatzsatzung der Stadt Kleve sieht derzeit drei Gebietszonen vor, die insbesondere unterschiedliche Ablösebeträge für Stellplätze vorsehen. Die neue Stellplatzsatzung beschränkt sich zukünftig auf zwei Gebietszonen. Die Gebietszone I umfasst im Wesentlichen den Innenstadtbereich. Gebietszone II beschreibt das sonstige Stadtgebiet.

Grundlage für die Gebietsabgrenzung ist das vom Rat der Stadt Kleve am 10. Juli 2013 beschlossene Stadtumbaugebiet im Innenstadtbereich von Kleve. Die nach § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung definierte Zone I umfasst im Wesentlichen dieses Stadtumbaugebiet mit den Haupteinkaufsstraßen sowie die angrenzenden stärker verdichteten und zum Teil mit Handel und Gewerbe durchsetzten Wohnbereiche. Das gesamte sonstige Stadtgebiet wird mit der Gebietszone II definiert.

Die Nutzung des ausgewiesenen Stadtzentrums der Stadt Kleve soll sich in vielfältiger Form darstellen. Neben Wohnen gehören Dienstleistungs- und Handelseinrichtungen, freie Berufe sowie Handwerks- und Gewerbebetriebe zu dieser angestrebten Nutzungsvielfalt. Durch die Neufassung der Stellplatzsatzung für die Stadt Kleve wird die Stärkung der Innenstadt gefördert. Durch die modifizierten Bemessungsgrundlagen über die Anzahl notwendiger Stellplätze in der Zone I kann den Ansiedlungswünschen von gewerblichen Nutzungen, aber auch von Wohnnutzungen, entsprochen werden. Die moderate Festsetzung der Ablösebeträge fördert zudem die Wiederaufnahme einer Nutzung von Leerständen bzw. die nachhaltige bedarfsorientierte Umnutzung von Immobilien.

Die Gebietszone II umfasst das sonstige Stadtgebiet. Für diesen Bereich ist davon auszugehen, dass der notwendige Stellplatzbedarf mit deutlich weniger Aufwand zu realisieren ist, so dass hier andere Maßstäbe angelegt werden können.

Durch die Einteilung des Stadtgebietes in zwei Zonen soll erreicht werden, dass die Ansiedlung von Gaststätten, Gewerbe etc. in einer bestimmten Größe und Art gefördert bzw. erleichtert wird. Die Unterteilung in zwei Gebietszonen bietet der Stadt die Möglichkeit, in die Entwicklung und Ansiedlung regulierend einzugreifen, was auch vom Gesetzgeber gewollt ist. Mit der Einteilung in zwei Zonen und der Festlegung unterschiedlicher Kriterien in diesen Zonen werden neben stadtplanerischen auch verkehrspolitische Ziele erreicht. Zudem sieht das Stadtentwicklungskonzept die Stärkung der Innenstadt als wichtiges Ziel.
Die Anpassung der Stellplatzsatzung geschieht unter dem Aspekt, dass ein ausreichendes Stellplatzangebot langfristig und nachhaltig gesichert ist. Die Festlegung der definierten Zone I ist ein wichtiger Schritt, Ansiedlungs- und Investitionstätigkeiten gezielt in den Innenstadtbereichen weiter zu fördern. Gleiches gilt für die Ansiedlung innenstadtnahen Wohnens. Die Anlage 1 (Abgrenzungsbereich) ist Bestandteil der Stellplatzsatzung.

Die Herstellungskosten und die Höhe des Geldbetrags für die Ablöse werden neu definiert und den tatsächlichen Kosten zur Herstellung eines Stellplatzes angepasst. Die deutliche Reduzierung der Stellplatzablöse wird sich positiv auf wünschenswerte Ansiedlungen insbesondere im Innenstadtbereich auswirken. Die Stadt Kleve geht davon aus, dass sich die geringeren Investitionskosten positiv auf das Pacht- und Mietpreisniveau insbesondere im Neubau auswirken wird.

Die Notwendigkeit der Anpassungen bezüglich der Festsetzung des geforderten Stellplatznachweises ergibt sich aus den gegenwärtigen Entwicklungen sowie den hier zugrunde liegenden Leitbildern und Zielformulierungen des Gesetzgebers nach Nutzungsmischung sowie der Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen. Um diesen Prozess städtebaulich verträglich zu begleiten, sind modifizierte und differenzierte Bemessungsgrundlagen für den Stellplatzbedarf notwendig. Beispielhaft für diesen Sachverhalt zu nennen seien an dieser Stelle die für die Stadt Kleve besonders relevanten Punkte:

1. Besondere Wohnformen (Studentisches Wohnen, altengerechtes Wohnen, barrierefreies Wohnen, Seniorenwohnen, betreutes Wohnen etc.)
2. Stellplatzintensive Nutzungen im Innenstadtbereich (z.B. Gastronomie)
3. Die Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen in Wohngebieten

Die Verwaltung schlägt vor, im Zusammenhang mit dem Beschluss einer neuen Stellplatzsatzung auch neue Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs als Richtlinie in Anwendung zu bringen (Anlage II). Diese Richtlinie ist nicht Bestandteil der Stellplatzsatzung. Es wird vorgeschlagen, dass der Rat der Stadt Kleve die "Richtlinie zur Ermittlung des Bedarfs an Stellplätzen für PKW und an Abstellplätzen für Fahrräder“ zur Kenntnis nimmt und die Verwaltung beauftragt, diese anzuwenden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 12.03.2014
Wortbeitrag:
Technischer Angestellter Posdena erläutert die Drucksache sowie die wesentlichen Änderungen zu der am 01.01.2005 in Kraft getretenen Stellplatzsatzung der Stadt Kleve.

Ausschussvorsitzende Angenendt erkundigt sich, ob Beratungsbedarf besteht.

Stadtverordneter Gottfried erinnert daran, dass die Möglichkeit der Ablösung der Stellplätze in der zur Zeit gültigen Satzung hauptsächlich für den Bereich der Innenstadt angedacht worden sei und erkundigt sich, ob die Möglichkeit der Ablösung zukünftig auch für den dörflichen Bereich und den Stadtrand gelte.

Technischer Angestellter Posdena weist darauf hin, dass es sich bei der Möglichkeit der Ablösung um eine "Kann" Bestimmung handele. Die Entscheidung, ob eine Ablösung im Einzelfall möglich sei, obliege der Stadt im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Es bestehe auch die Möglichkeit, die Ablösung zu verweigern.

Stadtverordneter Gottfried spricht sich gegen die Möglichkeit der Ablösung aus, da es vorrangiges Ziel der Satzung sei, den ruhenden Verkehr von der öffentlichen Verkehrsfläche fern zu halten.

Technischer Beigeordneter Rauer führt aus, dass es sich bei der Möglichkeit der Ablösung um Einzelfallentscheidungen handele. Die Verwaltung werde kein Geld mit den Ablösebeträgen verdienen. Die Einzelfallentscheidung sei immer auch im Hinblick darauf zu treffen, ob das städtebauliche Umfeld und die Dichte des zu erwartenden ruhenden Verkehrs in Einklang zu bringen seien.

Ausschussvorsitzende Angenendt erkundigt sich, ob bei den Festsetzungen zur Fälligkeit des Ablösebetrages, insbesondere bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer Ratenzahlung nach § 6 Absatz 1 der Stellplatzsatzung, Zinsen berechnet werden.

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer Haas teilt mit, dass bei Gewährung einer Ratenzahlung Zinsen berechnet werden.

Stadtverordneter Gietemann erkundigt sich, ob in der Vergangenheit auch für das gesamte Stadtgebiet die Möglichkeit zur Ablösung bestand und ob es Zahlen darüber gebe, in welcher Höhe die Ablösungen in der Vergangenheit erfolgt seien.

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer Haas führt aus, dass die Möglichkeit der Ablösung als städtebauliche Steuerungsfunktion, insbesondere im Innenstadtbereich, diene. Im Außenbereich habe es in den vergangenen Jahren keine Ablösungen gegeben. Die Anzahl der Ablösungen im Innenstadtbereich seien in der Vergangenheit sehr gering ausgefallen. Im Haushalt sei in den vergangenen Jahren jeweils die Ablösesumme für einen Stellplatz veranschlagt worden. Monetär sei die Ablösung völlig unbedeutend.

Stadtverordneter Duenbostell erkundigt sich, ob sich die Berechnungsgröße für die Stellplätze sich aus der Landesbauordnung ergebe.

Technischer Angestellter Posdena erläutert, dass bei der Ermittlung der Berechnungsgröße für die Stellplätze Erfahrungswerte zu Grunde gelegt worden seien.

Stadtverordneter Gebing regt an, die Abgrenzung des Stadtgebietes zum Beispiel in einer textlichen Festsetzung klarer zu fassen, um zukünftige Unklarheiten zu vermeiden.

Stadtverordneter Gottfried bemerkt, dass die Stellplatzfrage bei den anstehenden Baumaßnahmen sicherlich ein wichtiges Thema sei, da zur Zeit die Errichtung von Gebäuden mit zum Teil 35 Wohnungen geplant sei.

Technischer Beigeordneter Rauer stimmt den Ausführungen des Stadtverordneten Gottfried zu. Die Stellplatzfrage habe auch im Rahmen der Bauleitplanung an Bedeutung zugenommen und sei auch dort mit zu berücksichtigen.

Sachkundige Bürgerin Fuchs beantragt Fraktionsberatung. Sie weist darauf hin, dass durch die Ausweisung von Stellplätzen zukünftig immer mehr Flächen im Stadtgebiet versiegelt werden. Weiterhin erkundigt sie sich, für welchen Bereich die Satzung gelte.

Technischer Beigeordneter Rauer führt aus, die Stellplatzsatzung für das gesamte Stadtgebiet gelte, welches in zwei Zonen unterteilt wurde. Alles was nicht in der Zone I liege, sei der Zone II zuzuordnen. Eine Ablösung im ländlichen Bereich erfolge in der Regel nicht, da hier ausreichend Flächen vorhanden seien. Die Möglichkeit zur Ablösung sei hauptsächlich für den innerstädtischen Bereich vorgesehen. Aus diesem Grund habe man auf die Darstellung einer dritten Zone verzichtet. Die Verwaltung schreibe vor, dass ein Stellplatz zu verfestigen sei. Die Art und Weise der Verfestigung obliege aber dem jeweiligen Eigentümer.

Sachkundiger Bürger Evers erkundigt sich, wer über die Auslegung des Kriteriums "Nutzung von besonderem Interesse für die Stadt Kleve" entscheidet.

Technischer Beigeordneter Rauer führt aus, dass es sich bei der Einschätzung, ob eine Nutzung von besonderem Interesse für die Stadt Kleve sei, um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele. Generell müsse erkennbar sein, dass in der Nähe ausreichend Stellplätze vorhanden seien. Hier könne man als Erfahrungswert beispielsweise eine Entfernung von ca. 300 m zugrunde legen.

Stadtverordneter Gietemann erkundigt sich, wie die Zuordnung zur Gebietszone I bzw. II bei einem Grundstück in Randlage erfolge.

Technischer Beigeordneter Rauer erläutert, dass für die Zuordnung die Lage des Antragsgrundstücks entscheiden sei.

Sachkundige Bürgerin Fuchs beantragt Fraktionsberatung.
Haupt- und Finanzausschuss, 26.03.2014
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 09.04.2014
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve fasst einstimmig folgenden Beschluss:

1. Die nachfolgende Stellplatzsatzung wird beschlossen; die Anlage 1 (Abgrenzung einer Stellplatzsatzung im Stadtgebiet von Kleve) ist Bestandteil der Stellplatzsatzung:

Satzung der Stadt Kleve über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrags je Stellplatz nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Stellplatzsatzung) vom …….

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und des § 51 Abs. 5 BauO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142) hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 09.04.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen).

(2) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde auf Grund des § 51 Abs. 5 Satz 1 BauO NW unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.

§ 2
Festlegung der Gebietszonen

(1) Für die Zahlung eines Geldbetrages gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW wird das Stadtgebiet von Kleve in die Gebietszonen I und II unterteilt.

(2) Die Gebietszoneneinteilung sowie die Zuordnung der einzelnen Grundstücke ergeben sich aus der Darstellung des dieser Satzung zugehörigen Abgrenzungsplans (Anlage 1).

(3) Sind beide Straßenseiten in der Anlage 1 (Abgrenzungsplan) einer Gebietszone zugeordnet, so sind auch alle von dieser Straße bzw. diesen Straßenabschnitten zu erschließenden Grundstücke dieser Gebietszone zugeordnet.

§ 3
Notwendige Stellplätze

Die Zahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge bemisst sich nach der „Richtlinie zur Ermittlung des Bedarfs an Stellplätzen für PKW und an Abstellplätzen für Fahrräder“. Für Sonderfälle, die in dieser Richtlinie nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.

§ 4
Herstellungskosten

Die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb je Stellplatz betragen

in der Gebietszone I 8.125,00 Euro
in der Gebietszone II 4.375,00 Euro

§ 5
Festlegung des Geldbetrags

Der gem. §51 Abs. 5 BauO NRW zu zahlende Geldbetrag wird unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert Satzes von 80% für die Gebietszonen I und II je Stellplatz wie folgt festgesetzt:

Gebietszone I 6.500,00 Euro
Gebietszone II 3.500,00 Euro

§ 6
Fälligkeit der Ablösebeträge und Verwendungszweck

(1) Die Beträge werden mit Erteilung mit der Baugenehmigung oder der Bestätigung der Genehmigungsfreistellung fällig. Sie können in Raten von mindestens 150,00 Euro pro Monat und Stellplatz gezahlt werden. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so ist eine selbstschuldnerische unbefristete Bankbürgschaft zu stellen.

(2) Der Geldbetrag ist zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Stadtgebiet, für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs und der Fußwege.

§ 7
Übergangsvorschriften

Für bauliche Anlagen und andere Anlagen gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW, für die ein Bauantrag oder ein Freistellungsantrag vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt Kleve eingereicht wurde, kann für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung die Satzung der Stadt Kleve vom 20.12.2004 über die Höhe der Geldbeträge zur Ablöse von Stellplätzen nach § 51 Abs. 5 BauO NRW angewandt werden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kleve vom 20.12.2004 über die Höhe der Geldbeträge nach § 51 Abs. 5 BauO NRW vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW. S. 729) außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den _______ Der Bürgermeister
Brauer


Anlage 1 (Abgrenzungsplan)
zur Satzung der Stadt Kleve über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrags je Stellplatz nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Stellplatzsatzung) vom 14.04.2014






































































































2. Die „Richtlinie zur Ermittlung des Bedarfs an Stellplätzen für PKW und an Abstellplätzen für Fahrräder“ (Anlage II) wird zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die Berechnung der Stellplatzbedarfe analog der Darstellung in der Richtlinie durchzuführen. Hier nicht explizit aufgeführte Nutzungen werden gemäß § 51 BauO NRW in Verbindung mit der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) berechnet.
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer weist auf ein allen Fraktionen zugegangenes Schreiben eines Projektentwicklers hin, welches aber aus Sicht der Verwaltung nicht dazu führen sollte, die Berechnungsmethode zu ändern. Zudem weist er darauf hin, dass die Zonen I und II nun in Gänze planerisch dargestellt worden seien.

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