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967/IX. - Gestaltungssatzung


Beschluss der Gestaltungssatzung und des Handbuchs Kleve.Innenstadt

Vorlagennummer967/IX.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die als Anlage 1 beigefügte Gestaltungssatzung für den Innenstadtbereich.

Der Rat der Stadt Kleve nimmt das Handbuch „Kleve.Innenstadt –Gestaltungshandbuch und -satzung" (Teil A und B) als Handlungsempfehlung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, dieses Handbuch als Unterstützung in der Bauberatung als Leitfaden zum Einsatz zu bringen.

Sachverhalt:


a) Ist-Situation
Derzeit arbeitet die Stadt Kleve mit vier Gestaltungssatzungen, die vom Rat der Stadt Kleve am 25.11.1998 beschlossen worden sind. Es sind dies die Gestaltungssatzungen für die dörflichen Ortsteile, für die Gewerbe- und Industriegebiete, für die Innenstadt und für die sonstigen Bereiche. Die Satzungen sind in den Folgejahren zum Teil geändert worden, ohne dass sie allerdings grundsätzlich überarbeitet worden wären.

Zwischenzeitlich haben sich die Rahmenbedingungen gravierend verändert. Zum einen haben sich die rechtlichen Bedingungen zum Erlass und zur Anwendung von Gestaltungssatzungen verschärft. Zum anderen hat sich die Architektur und der Städtebau in den vergangenen Jahren weiter entwickelt, so dass die Satzungen auch inhaltlich einer Überarbeitung bedürfen. Zudem hat der tägliche Umgang mit Bauherren und Architekten Problemstellungen aufgeworfen, die von den Satzungen seinerzeit nicht aufgegriffen und geregelt worden sind. Auch die unterschiedlichen Regelungen zu gleichen Sachverhalten der verschiedenen Satzungen sind mittlerweile nicht mehr praxisgerecht, so dass auch bezüglich des Geltungsbereichs eine Änderung notwendig ist.

Die Verwaltung schlägt vor, zunächst eine Gestaltungssatzung für den Innenstadtbereich zu beschließen. Das Gestaltungshandbuch wird vom Rat der Stadt Kleve zur Kenntnis genommen, und dient zukünftig in Beratungsgesprächen mit Bauherren und Architekten als Leitfaden. Beide Teile, sowohl die Satzung als auch das Handbuch, sind dem Rat der Stadt Kleve am 23.01.2014 durch Vertreter des Büros „pp as pesch partner architekten stadtplaner“ im Rahmen des Bau- und Planungsausschusses vorgestellt worden. Parallel zur neuen Gestaltungssatzung erarbeitet die Verwaltung derzeit Gestaltungsrichtlinien für den öffentlichen Raum im Zusammenhang mit der Neuaufstellung der Sondernutzungssatzung, so dass auch die Gestaltung nicht-baulicher Anlagen auf öffentlichem Grund geregelt sein wird.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass mit dem Erlass der neuen Gestaltungssatzung und dem Beschluss zum Gestaltungshandbuch zukünftig die Beratung und Überzeugung von Bauherren stärker im Fokus stehen wird, als dies bisher mit der Anwendung der alten Gestaltungssatzungen und deren mitunter starren Vorgaben der Fall war. Mithin findet ein Wandel bei der Beratung und der sich anschließenden Beurteilung von Vorhaben statt. Das Überzeugen der Bauherren und Architekten in Bezug auf gute Architektur und verträgliche Stadtgestaltung wird in den Mittelpunkt rücken. Darüber hinaus können aber in zukünftigen Bebauungsplänen wirksame Festsetzungen z.B. zur Höhe von Gebäuden getroffen werden, die den Antragstellern einen Rahmen vorgeben.

Durch die neue Gebietsabgrenzung der zu beschließenden Gestaltungssatzung bleiben sowohl die Satzungen für die dörflichen Bereiche, als auch für die Industrie- und Gewerbegebiete und die sonstigen Bereiche weitestgehend in Kraft. Auch Teile der alten Innenstadtsatzung werden weiterhin Rechtskraft behalten. Dies insbesondere in den Bereichen rechts und links der Hoffmannallee sowie der Emmericher Straße, da beide Gebiete nicht von der neuen Gestaltungssatzung abgedeckt werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass eine Übergangsphase bis zur Entscheidung, wie mit den genannten Bereichen zu verfahren ist, praktikabel ist.


b) Gründe für eine Gestaltungssatzung
Kleve schaut auf eine lange Stadtgeschichte zurück. Ihre baulichen Zeugnisse finden sich vor allem in der Innenstadt. Damit ist sie nicht nur wirtschaftliches und kulturelles Zentrum der Stadt sondern auch deren historische Mitte und Keimzelle. Indem deren stadträumliche und bauliche Schönheiten bewahrt und herausgestellt, aber auch offensichtliche Mängel beseitigt werden, möchte die Stadt Kleve die Anziehungskraft ihrer Innenstadt steigern. Die Gestaltungsqualität ist dabei ein wichtiger Baustein innerhalb der im „Stadtentwicklungskonzept Kleve“ vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt.

Dabei sind es nicht die Einzelgebäude, die das Stadtbild prägen, auch wenn es etwa mit der Schwanenburg, dem Marstall oder der Stiftskirche einzigartige historische Bauten gibt, sondern insbesondere der historische Stadtgrundriss, der bis heute fast unverändert Bestand hat. Straßen- und Platzfolgen, Baustruktur und in Teilbereichen die Wallanlage sind weitgehend erhalten.

Natürlich bestimmt auch die Gestalt der einzelnen Gebäude das Erscheinungsbild der Innenstadt. Die vergleichsweise geringe Anzahl an Denkmälern und erhaltener Bausubstanz im Innenstadtbereich zeigt aber, dass für die Klever Innenstadt nicht die, wie etwa in historischen Stadtkernen, üblichen Gestaltungskriterien für eine Vielzahl unterschiedlicher Bauepochen herangezogen werden können. Dafür ist die Klever Innenstadt zu sehr von den Nachkriegsbauten geprägt, die ihren eigenen Reiz und Wert entwickeln. Trotzdem ist es nicht weniger wichtig, sich gerade bei der Innenstadtbebauung nach einem Gestaltungskanon zu richten, der sowohl der Stadtstruktur als auch den Einzelbauten gerecht wird. Dies umso mehr, als es nicht nur darum geht, ein bestehendes Bild zu bewahren, sondern die Stadtgestalt mit künftigen Herausforderungen zu verbinden, von der energetischen Erneuerung bis hin etwa zur Integration von Werbeanlagen in und vor den Gebäuden.

Ziel der Gestaltungssatzung ist es daher, Lösungen aufzuzeigen, wie die künftigen Anforderungen mit dem Wesen der Innenstadt und ihrer Gebäude vereint werden können. Nur so lassen sich die beiden wichtigsten Kapitale der Innenstadt erhalten, ihr schützenswertes Erscheinungsbild und ihre Funktionsfähigkeit als Zentrum der Stadt.

Die vorliegende Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Kleve will damit den Anfang machen in einer Reihe von gegebenenfalls zu überarbeitenden und den veränderten Bedingungen angepassten Gestaltungssatzungen im gesamten Stadtgebiet. Basis für deren Umgriffe und Abgrenzungen sind Gemeinsamkeiten in der Gebietsstruktur, in den vorhandenen Nutzungen und Funktionen und nicht zuletzt in der gemeinsamen Geschichte der Gebiete.


c) Ziele der Gestaltungssatzung
Zwei Voraussetzungen haben zu dem heutigen Stadtgrundriss der Innenstadt geführt, die Topographie und die geschichtliche Entwicklung. Große und Hagsche Straße durchziehen die Innenstadt wie ein Einschnitt, eingerahmt von den nordwestlichen und südöstlichen Höhenlagen der Innenstadtquartiere und den über der Stadt thronenden Bauten von Schwanenburg und Stiftskirche. Während der Stadtgrundriss und seine Bebauungsstruktur, sicherlich auch wegen der topografischen Bedingungen nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges erhalten blieben, ging der überwiegende Teil der historischen Bebauung verloren. So prägen vor allem Nachkriegsbauten das Erscheinungsbild der Innenstadt. Historische Bauten und Denkmäler sind die ins Auge stechende Ausnahme.

Die vorbildliche Art des Wiederaufbaus der Innenstadt kann auch als Anforderung für die künftige Stadtgestaltung gelten und lässt sich am besten umschreiben mit „Neue Stadt auf altem Grundriss“. An diesem Grundriss lassen sich noch gut die Epochen der Stadtentwicklung und deren verbliebenen baulichen Zeugnissen ablesen:
- die vermutlich bereits im 10. Jahrhundert errichtete und ab dem 11. Jahrhundert nachgewiesene Schwanenburg als Grundstein der Stadtgründung,
- die daraufhin auf dem benachbarten Kirchberg entstandene Burgsiedlung (10. und 11. Jahrhundert),
- die Unterstadt um die heutige Kavarinerstraße aus dem 13. Jahrhundert,
- die im 13. Jahrhundert auf dem Heideberg erbaute Neustadt,
- das Hagsche Viertel, die auf dem Kamp errichtete Neustadt aus dem 14. Jahrhundert mit der geringeren Bebauungsdichte.


d) Vorgaben durch die Gestaltungssatzung
Das übliche planungsrechtliche Instrumentarium, das die Zulässigkeit von Bauvorhaben regelt, ist der Bebauungsplan. Hier werden Festsetzungen getroffen, auf welchem Teil des Grundstücks Gebäude gebaut werden dürfen, ob sie in offener oder geschlossener Bauweise errichtet werden sollen, wie viele Geschosse sie haben dürfen und wie das Dach aussehen sollte. In den Bereichen, in denen kein Bebauungsplan vorliegt, den sogenannten Innenbereichen nach § 34 BauGB, entscheidet die Einordnung in die Nachbarbebauung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens.

Viele bauliche Maßnahmen, die das Bild der Innenstadt von Kleve wesentlich beeinträchtigen, fallen nicht unter die genannten „groben“ Kategorien eines Bebauungsplans. Über die Fassadengliederung etwa, über Werbeanlagen und eine Reihe weiterer gestaltwirksamer Merkmale werden normalerweise im Bebauungsplan keine Regelungen getroffen. Aber gerade diese „alltäglichen“ Dinge und Elemente entscheiden darüber, ob ein Gebäude und ein Stadtbild homogen und „stimmig“ erscheinen. Die Stadt Kleve möchte daher mit dieser Gestaltungssatzung helfen, die Innenstadt attraktiver zu machen und ihr Erscheinungsbild zu verbessern. Unter dem Motto „Neue Stadt auf altem Grundriss“ wurde die Innenstadt von Kleve nach den Kriegszerstörungen wieder aufgebaut. Dieses Motto sollte auch die Richtschnur für die künftige Stadtgestaltung sein und zu einem Qualitätssprung beim Umgang mit dem Bestand und bei der Errichtung von Neubauten führen.

Was im Grundriss der Innenstadt vollzogen wurde, soll sich nun auch bei den Gebäude und Freiflächen wiederfinden, ein hohes Maß an guter Gestaltung und ein sensibler Umgang mit der Innenstadt. Vorrangig gibt die Gestaltungssatzung Hinweise zur Gestaltung privater Bauten und Flächen, sei es im Umgang mit dem Bestand oder bei der Gestaltung der Neubauten. Die Satzung gilt daher für die äußere Gestaltung von Gebäuden und allen anderen baulichen Anlagen sowie der Grundstücksfreiflächen im festgesetzten Geltungsbereich. Dabei bleibt es nicht aus, auch Aussagen zum städtebaulichen Umfeld der Bauten zu treffen. Themen sind daher unter anderem
- die Bebauungsstruktur und die Einbindung der Gebäude in die Innenstadt,
- die Ausbildung der Baukörper einschließlich der Dachform,
- die Fassadengliederung und ihre Öffnungen,
- Dachaufbauten, etwa Anlagen zur Energiegewinnung,
- Materialien und Farbigkeit,
- Werbeanlagen am Gebäude und im öffentlichen Raum und
- das Aussehen von Neubauten und Ergänzungen.
Niemand kann und soll verpflichtet oder gezwungen werden, sein Haus umzugestalten, denn der Bestand ist und bleibt geschützt. Wenn aber Veränderungen geplant sind, gibt die Satzung Richtlinien für die Gestaltung vor.

Da eine Satzung allein die Regeln weder erklären noch veranschaulichen kann, soll sie durch Erläuterungen ergänzt werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird dafür jedem Paragrafen der Satzung eine textliche und bildliche Erklärung zur Seite gestellt. Das Gestaltungshandbuch teilt sich somit in rechtsverbindliche Vorgaben des Satzungstextes (als eine Art „Muss“), die in den Erläuterungen begründet werden, und in weitere Gestaltungsempfehlungen. Diese sind als Anregungen zu verstehen, die aber keine Rechtsbindung haben (eine Art „Sollte“). An guten, aber auch schlechten Beispielen soll gezeigt werden, worauf es bei der äußeren Gestaltung von Gebäuden und Grundstücksflächen in der Innenstadt ankommt, was das Typische ist, das bewahrt werden soll, und welche Mittel zu einer Verbesserung und Verschönerung der Innenstadt führen. Dabei ist es wichtig und unumgänglich, dass die gewünschten gestalterischen Qualitäten mit den Belangen der Eigentümer und Nutzer in Einklang gebracht werden können. Auch dies wollen die Gestaltungshinweise zeigen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 19.03.2014
Wortbeitrag:
Technischer Beschäftigter Posdena erläutert die Drucksache. Drei Punkte seien geändert worden. So sei der alte Lageplan durch einen neuen ersetzt worden, um eine deutlichere Darstellung zu ermöglichen. Weiterhin habe man angelehnt an das integrierte Handlungskonzept gearbeitet und daher den Opschlag nicht mit aufgenommen. Unter § 3 sei auf das Handbuch verwiesen worden. Aus rechtlichen Gründen werde nun aber davon Abstand genommen. Das unter § 8, Ziffer 9 der Satzung aufgeführte Quartier „Schwanenburg und Burgsiedlung“ werde noch bestimmter formuliert.

StV. Fuchs teilt mit, dass die Gestaltungssatzung grundsätzlich begrüßenswert sei. Es gebe jedoch grobe Verfehlungen und daher werde die Gestaltungssatzung von der Fraktion der Offenen Klever abgelehnt. Weitere Gremien wie ein Gestaltungsbeirat seien wünschenswert.

StV. Schnütgen führt aus, dass technischer Beschäftigter Posdena bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen habe, dass es immer wieder auf das Ermessen ankomme und bittet um Mitteilung, wer Entscheidungen treffe. Der vorgelegte Satzungsentwurf sei offener und mache die Prüfung für die Verwaltung nicht einfacher. Bei der weitgefassten Satzung sollte es ein weiteres Gremium geben.

Technischer Beschäftigter Posdena erläutert, wie in der Praxis eine Prüfung erfolge. Aufgabe des Sachbearbeiters sei es, Prüfungen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Bei den vorherigen Regelungen waren die Rahmenbedingungen genauer festgelegt. Es könne nun zu aufwändigeren Prüfung kommen, müsse aber nicht schwieriger werden. Wenn keine Entscheidung durch den Sachbearbeiter getroffen werden könne, werde der Vorgang in der wöchentlich durchgeführten Baubesprechung mit mehreren Architekten erörtert. Über Fälle, in denen rechtlich eine Genehmigung erfolgen müsse und weiterhin Beratungsbedarf bestehe, werde der Ausschuss informiert. Die Baufreiheit habe sich bisher größtenteils bewährt.

Technischer Beigeordneter Rauer führt aus, dass derzeit Baufreiheit bestehe. Kleve sei architektonisch nicht historisch gewachsen und nach dem Krieg neu aufgebaut worden. Es bestehe derzeit ein Spannungsverhältnis zwischen einer modernen und einer historischen Situation. Wichtig sei, dass nun verbindliche Regelungen für die Gestaltung festgelegt werden. Die Einrichtung eines weiteren Gremiums sei kontraproduktiv, da sich so das Genehmigungsverfahren weiterhin verlängern werde. Sämtliche strittige Bauvorfälle würden dem Ausschuss vorgestellt. Eine Verlängerung des Genehmigungsverfahrens sei nicht notwendig.

Ausschussvorsitzender Gietemann führt aus, dass in der Drucksache sehr häufig die Beratung von Bauherren aufgeführt sei. Der Bauherr solle und werde in Kleve gut beraten.

StV. Rütter teilt mit, dass innerhalb der FDP-Fraktion auch die Einrichtung eines Gestaltungbeirats diskutiert wurde. Es habe sich jedoch keine eindeutige Meinung bilden lassen. Festzustellen sei, dass die Einrichtung eines Gestaltungsbeirates das Genehmigungsverfahren verlängern werde. Die Besetzung eines Gestaltungsbeirats wäre von großer Wichtigkeit. Die Gestaltungssatzung gehe in die richtige Richtung. Weiterhin beantragt er Fraktionsberatungen.

StV. Fuchs teilt mit, dass beim Fachbereich 61 immerzu ein Abwägungsprozess erfolge. Ein Gestaltungsbeirat könne durch Tipps Entlastung geben.

Technischer Beigeordneter Rauer führt aus, dass verschiedene Quartiere mit unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten gebildet wurden. Eine Entlastung der Verwaltung sei sicherlich wünschenswert. Jedoch müsse jeder Antrag durch die Verwaltung geprüft werden, die Arbeit werde durch die Einrichtung eines Gestaltungsbeirats nicht weniger. Die Aufnahme des Opschlages wie unter Top 1 aufgeführt sei nicht erforderlich. Der Opschlag werde, ebenso wie die untere Herzogstraße, auch ohne Satzung berücksichtigt.

Technischer Beigeordneter Rauer führt abschließend aus, dass nun zunächst die vorgelegte Satzung beschlossen werden solle. Man könne Erfahrungen sammeln und beobachten, wie sich die Gestaltungssatzung auf das Stadtbild auswirke. Der Ausschuss werde über die Beobachtungen informiert.

StV. Dr. Meyer-Wilmes teilt mit, dass die Fraktion B`90 / DIE GRÜNEN mit der Gestaltungssatzung glücklich sei. Es bestehe, bei Zustimmung, ein Leitfaden der dazu führen könne, Kleve an einigen Stellen ästhetischer zu machen. Neu sei für sie, dass bereits jetzt mit mehreren Architekten in der wöchentlichen Baubesprechung diskutiert werde. Dies führe zu Mehrheiten bei unterschiedlichen Geschmäckern. Der Vorschlag des Technischen Beigeordneten Rauer sollte, mit der Maßgabe einer Bestandsmitteilung an den Ausschuss, aufgenommen werden.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Haupt- und Finanzausschuss, 26.03.2014
Wortbeitrag:
Technischer Angestellter Posdena teilt mit, dass die Verwaltung der Anregung aus der gemeinsamen Ausschusssitzung gefolgt sei, und den Teil des Opschlags mit Gastronomie in den Geltungsbereich der Satzung mit aufgenommen habe. Im textlichen Teil der Satzung werde in § 3 der Hinweis auf das Handbuch gestrichen, weil dieses nicht Bestandteil der Satzung sei. Zudem werde das in § 8 Abs. 9 genannte Quartier "Schwanenburg und Burgsiedlung" durch eine Gebietsabgrenzung anhand der Benennung von Straßen ergänzt, da sich die Abgrenzung dieses Quartiers ansonsten nur aus dem Handbuch herleiten lasse. § 8 Abs. 9 laute somit wie folgt: "Geneigte Dächer im Quartier „Schwanenburg und Burgsiedlung“ sind mit einer Ziegeleindeckung zu versehen. Das Quartier wird begrenzt durch die Straßen Große Straße, Hagsche Straße, Propsteistraße, Kleiner Markt, Goldstraße, Reitbahn, Bleichenberg (einschließlich Treppenanlage zur Reitbahn) und Wasserstraße."

StV. Ricken möchte wissen, ob es einen Grund gebe, warum das Hotel nicht mit einbezogen worden sei.

Technischer Angestellter Posdena erläutert, dass sich die Verwaltung aus Gründen der Einheitlichkeit an dem im Integrierten Handlungskonzept definierten Innenstadtbereich orientiert habe.

StV. Ricken stellt den Antrag, den Abgrenzungsbereich der Gestaltungssatzung für den Innenstadtbereich um das Hotel zu erweitern.

StV. Duenbostell möchte wissen, ob auch die Sondernutzungssatzung angepasst werden müsse, wenn der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung um das Hotel erweitert werde.

Bürgermeister Brauer antwortet, dass die Sondernutzungssatzung generell gelte und nicht nur auf einen bestimmten Abgrenzungsbereich bezogen sei.

StV. Kumbrink äußert, dass die Gestaltungssatzung insbesondere bei baulichen Veränderungen oder Neubauten herangezogen werde. Da das Hotel brandneu sei, frage er sich, was passieren müsse, damit die Gestaltungssatzung überhaupt zur Anwendung komme.

Technischer Angestellter Posdena teilt mit, dass es in dem Hotel noch einen Leerstand gebe, der über kurz oder lang mit Werbeanlagen versehen werde. Allerdings sei auch dieser Bereich nicht satzungsfrei und die derzeit geltende Gestaltungssatzung sogar noch strenger als die Neufassung.

StV. Janssen meint, dass bei Einbeziehung des Hotels eine bessere Linienoptik entstehe.

StV. Merges teilt mit, dass seine Fraktion die Satzung für gut befinde. Allerdings gehörten die Satzung und ein Beirat aus Sachverständigen für seine Fraktion zusammen, da ein Sachverständigenbeirat dynamisch auf die einzelnen Situationen eingehen könne. Er stellt daher den Antrag, den Beschlussvorschlag um folgenden Satz zu ergänzen: "Darüber hinaus beauftragt der Rat die Verwaltung, ein Gremium aus sachkundigen und unabhängigen Bürgern zu schaffen, das den Rat und die Verwaltung darin berät, das Handbuch Kleve.Innenstadt Gestaltungshandbuch und -satzung konkret umzusetzen."

StV. Frantz teilt mit, dass seine Fraktion keine Bedenken habe, die Linienführung der Gestaltungssatzung um das Hotel zu ergänzen. Dies sei vielleicht auch für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kleve verständlicher. In diesem Zusammenhang stellt sich ihm die Frage, warum es im südöstlichen Bereich die minimale Versprengung gebe.

Technischer Angestellter Posdena macht noch einmal deutlich, dass die Abgrenzung sich an der im Integrierten Handlungskonzept gewählten Abgrenzung orientiere.

StV. Dr. Meyer-Wilmes äußert, dass sie die Diskussion um diese Linie als unbefriedigend empfinde, zumal die alte Satzung noch strenger sei. Sie wünsche sich ein vernünftiges Argument, warum der Abgrenzungsbereich um das Hotel erweitert werden sollte.

Technischer Angestellter Posdena erläutert, dass die alte Satzung detaillierter geregelt sei. Bezogen auf den Leerstand im Hotel bedeute dies, dass die alte Satzung vorgebe, wie groß die Buchstaben seien und wie sie angebracht würden. Bei Anwendung der neuen Satzung würde die Werbeanlage anhand der Gestaltung des Hotels, der bereits vorhandenen Werbeanlagen und der Umgebung beurteilt.

StV. Cosar stellt heraus, dass es auch um ästhetische Gründe gehe. So halte er es für sinnvoll, wenn beide Ufer und damit der gesamte Spoykanal im innerstädtischen Bereich enthalten sei.

Bezug nehmend auf die Frage von StV. Frantz zu der Versprengung führt Technischer Beigeordneter Rauer aus, dass das Integrierte Handlungskonzept, an dem sich die Verwaltung bei der Abgrenzung der Gestaltungssatzung orientiert habe, an dieser Stelle Beschilderung vorsehe. Da es sich um eine Grünfläche entlang des Kermisdahls handele und dort keine Bebauung vorgesehen sei, sei dieser Bereich für die Gestaltungssatzung vollkommen irrelevant. Er spreche sich dafür aus, diesen Bereich nicht zu entfernen. Der Hereinnahme des Opschlags und des Hotels könne gefolgt werden, da diese Bereiche sicher noch zur Innenstadt zählten und dort noch etwas entstehen könne.

Bürgermeister Brauer lässt über den Antrag der CDU-Fraktion abstimmen, den Bereich des Hotels in den Abgrenzungsbereich der Gestaltungssatzung mit aufzunehmen.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung um den Bereich des neuen Hotels zu erweitern.

Bezug nehmend auf den Antrag von StV. Merges weist StV. Dr. Meyer-Wilmes darauf hin, dass die Frage, wer letztlich die Entscheidung treffe, bereits in der gemeinsamen Sitzung beantwortet worden sei. Sie bittet den Technischen Angestellten Posdena, seine Ausführungen aus der Sitzung noch einmal zu wiederholen.

Technischer Angestellter Posdena erläutert das Verfahren zur Bearbeitung von Bauanträgen. Er stellt heraus, dass auch verwaltungsintern nur Fachleute, nämlich Architekten, die Anträge neutral und objektiv bearbeiteten. Bei Anträgen mit außergewöhnlichen Inhalten werde dieser Kreis um die Abteilungs- und den Fachbereichsleiter erweitert und nach Lösungen gesucht. In den Fällen, in denen mit den Bauherren keine Einigung erzielt werden könne, werde schließlich der Rat beteiligt. Das von den Offenen Klevern geforderte Gremium könne auch nicht mehr leisten.

StV. Frantz äußert, dass er einen Gestaltungsbeirat für überflüssig halte, zumal es sich um ein informelles Gremium handele, das nicht zwangsweise zusammen geführt werden könne.

StV. Rütter räumt ein, dass es Kommunen gebe, die einen solchen Gestaltungsbeirat installiert hätten, wie z.B. die Stadt Geldern. Allerdings handele es sich dort um ein Gremium, welches projektbezogen zusammentrete. Sofern aber ein Dauergremium installiert werden solle, bestehe die Gefahr, dass Projekte unter Umständen auf die lange Bank geschoben würden. Ziel dieser Gestaltungssatzung sei es, der Verwaltung ein Instrument an die Hand zu geben, um Entscheidungen auch in einem engeren Zeitfenster treffen zu können. Zudem sei es dem Rat unbenommen, bei Großprojekten ein solches Gremium zu installieren.

StV. Merges teilt mit, dass er schon Unterschiede sehe und an seinem Antrag festhalte.

StV. Janssen äußert, dass seine Fraktion die Gestaltungssatzung für ausreichend halte. Bei Großprojekten entscheide am Ende ohnehin der Rat. Er halte es für sinnvoller, derartige Projekte mit der Verwaltung zu diskutieren. Zudem könnten sich die Fraktionen stets auch den Sachverstand von Dritten aneignen.

Bürgermeister Brauer lässt über den Antrag von StV. Merges auf Ergänzung des Beschlussvorschlages abstimmen.

Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag von StV. Merges auf Ergänzung des Beschlussvorschlages mehrheitlich bei einer Ja-Stimme ab.

StV. Janssen teilt mit, dass seine Fraktion die Gestaltungssatzung mit den vorgetragenen Ergänzungen noch weiter in der Fraktion beraten wolle.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 09.04.2014
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve

- beschließt einstimmig die folgende Gestaltungssatzung für den Innenstadtbereich:

Gestaltungssatzung vom ___ für die Klever Innenstadt

Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) und des § 86 Abs. 1 und 5 BauO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142) hat der Rat in seiner Sitzung am 09.04.2014 folgende Gestaltungssatzung für den Innenstadtbereich beschlossen.

Die Gestaltungssatzung ist Bestandteil des Handbuchs „Kleve.Innenstadt – Gestaltungshandbuch und -satzung (Teil A und B)“. Das Handbuch sowie der Abgrenzungsplan zum räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung können im Rathaus eingesehen werden.

Präambel

Die Innenstadt von Kleve wird insbesondere durch ihren nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges wieder hergestellten Stadtgrundriss geprägt. In großen Teilen ist die historische Bebauungsstruktur erhal­ten. Da der überwiegende Teil der historischen Bebauung verloren ging, bestimmen vor allem Nachkriegsbauten das Erscheinungsbild der Innenstadt.

Veränderungen der Fassaden durch unsensible Geschäftseinbauten, die Fassadengestaltung störende Modernisierungen und Sanierungen oder die Haupteinkaufsbereiche überfrachtende Werbung haben häufig zu Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes geführt.

Ziel der vorliegenden Gestaltungssatzung ist es, die Gebäude in ihrer architektonischen Eigenart zu erhalten, Veränderungen der Baugestalt, die das charakteristische Erscheinungsbild der Gebäudetypen beeinträchtigen, zu verhindern und für Um- und Anbauten Gestaltungsvorgaben zu entwickeln, die eine stadtbildgerechte, zugleich aber zeitgemäße Formensprache ermöglichen.

Sämtliche Aussagen der Gestaltungssatzung sind auf die wesentlichen Gestaltungselemente wie Proportion, Material und Farbe ausgerichtet und lassen dem Bauherrn und Architekten hinreichend Spielraum für eine kreative und nutzungsgerechte Gestaltung.

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Die Gestaltungssatzung gilt für die im anliegenden Plan abgegrenzten Bereiche der Innenstadt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Gestaltungssatzung gilt bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen.
(2) Diese Satzung gilt außer für genehmigungsbedürftige Vorhaben gemäß § 63 BauO NRW auch für genehmigungsfreie Vorhaben, Anlagen und Wohngebäude gemäß § 65 BauO NRW.
(3) Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes werden durch die Gestaltungssatzung nicht berührt.

§ 3
Gestaltungsgrundsätze

(1) Gebäude – sei es im Rahmen baulicher Veränderungen, Umbauten, Erweiterungen oder Neubauten –, Werbeanlagen und private Freiflächen müssen bei ihrer äußeren Gestaltung (Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe) das Gefüge der Innenstadt und die Eigenart des Stadtbildes berücksichtigen und sich damit in die ihre Umgebung prägende Bebauung einfügen.
(2) Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Freiräume von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist hierbei besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 4
Stadtgrundriss, Bebauungsstruktur und Abstandsflächen

(1) Der Stadtgrundriss der Innenstadt muss bewahrt werden. Verbindungen und Wege sind zu erhalten.
(2) Bei baulichen Veränderungen, Umbauten und Erweiterungen ist die Stellung der Baukörper zu erhalten.
(3 )Haupt- und Nebengebäude müssen sich in Baumasse und Höhe voneinander unterscheiden. Nebengebäude müssen sich deutlich dem Hauptbaukörper unterordnen. Die Gestaltung von Nebengebäuden und Anbauten muss sich in ihrer Farb- und Materialwahl und in der Dachform an der Gestaltung des Hauptgebäudes orientieren.
(4) Zur Wahrung der räumlichen Situation der Innenstadt und ihrer Quartiere können geringere als die im § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandsflächen zugelassen werden.

§ 5
Geschosse und Fassadengliederung

(1) Geschosszahl und Gebäudehöhen müssen sich an der Umgebung orientieren. Details sind - soweit vorhanden - den entsprechenden Bebauungsplänen zu entnehmen.
(2) Alle Geschosse eines Gebäudes müssen eine gestalterische Einheit bilden. Der Zusammenhang zwischen Erd- und Obergeschossen darf nicht durch die bauliche Gestaltung oder durch Werbung gestört werden.
(3) Bei bestehenden Gebäuden muss die Fassadengliederung das Wesen und die typischen Elemente des Gebäudetyps und seiner Entstehungszeit berücksichtigen.
(4) Bei Umbau- und Erneuerungsmaßnahmen müssen die charakteristischen Fassadenelemente wie Erker, Sockelzonen oder Gesimse sowie Schmuckelemente wie Umrahmungen erhalten bleiben oder bei Entfernung durch gleichwertige Gestaltungselemente ersetzt werden.

§ 6
Fassadenöffnungen, Vordächer und Markisen

(1) Bei bestehenden Gebäuden ist die ursprüngliche Proportion der Wandöffnungen beizubehalten oder bei Umbauten wieder herzustellen.
(2) Fensterformate müssen sich nach dem Bautypus und der Entstehungszeit des Gebäudes richten. Bei Bestandsgebäuden sind unterschiedliche Fensterformate zu vermeiden, wenn sie nicht der ursprünglichen Fassadengliederung entsprechen.
(3) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig und müssen Bezug auf die darüber liegenden Fensterachsen nehmen. Ausnahmen sind möglich, wenn sie der ursprünglichen Konzeption entsprechen.
(4) Material und Farbigkeit von Türen, Fenstern und Schaufenstern müssen aufeinander und auf die Fassadengestaltung abgestimmt sein.
(5) Die verklebte, verhängte oder gestrichene Fläche darf 20 % der Fensterfläche nicht überschreiten. Das größer flächige Verkleben, Verhängen oder Streichen von Fenster- und Schaufensterflächen ist nur für einen kurzen Zeitraum für Dekorations- oder Renovierungszwecke zulässig.
(6) Für historische Gebäude bis 1945 sind Kragplatten unzulässig. Kragplatten für Gebäude der Nachkriegszeit sind zulässig, wenn sie der ursprünglichen Konzeption entsprechen.
(7) Glasdächer und Markisen müssen auf die Fassadengliederung Rücksicht nehmen. Je Gebäude sind sie in ihrer Form und Gestaltung aufeinander abzustimmen. Es muss eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m verbleiben.

§ 7
Materialien und Farbigkeit

(1) Fassadenmaterialien und Farbigkeit müssen so gewählt werden, dass sie auf das Wesen und die Entstehungszeit des Gebäudes Rücksicht nehmen.
(2) Die Fassaden sind in den Materialien auszuführen, die den Bautypen entsprechen. Andere Materialien oder Verkleidungen sind nur dann zulässig, wenn sie der ursprünglichen Konzeption des Gebäudes entsprechen.
(3) Die Farbgebung gliedernder oder ornamentaler Elemente ist auf die Fassadenfarbe abzustimmen.

§ 8
Dächer und Dachaufbauten

(1) Es ist diejenige Dachform, die für den jeweiligen Gebäudetypus charakteristisch ist, zu bewahren. Bei Umbauten des Dachs ist die ursprüngliche Dachform zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
(2) Für historische Gebäude bis 1945 sind nur geneigte Dachformen (Satteldach, Walmdach) mit symmetrischer Dachneigung über 40 Grad zulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie der ursprünglichen Konzeption entsprechen.
(3) Für bestehende Gebäude der Nachkriegszeit (seit den 50er-Jahren), sind auch Flach- und Pultdächer zulässig, wenn sie der ursprünglichen Konzeption entsprechen.
(4) Dächer neu zu errichtender Bauten sollen das Erscheinungsbild der Umgebung berücksichtigen.
(5) Dachaufbauten und -einschnitte sind zulässig, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen. Ihre Lage ist auf die Fassade und deren Öffnungen abzustimmen. Die gesamte Breite aller Dachaufbauten und -einschnitte darf die Hälfte der Firstlänge nicht überschreiten.
(6) Dachflächenfenster sind zulässig.
(7) Die Dacheindeckung muss so gewählt werden, dass sie auf das Wesen und die Entstehungszeit des Gebäudes Rücksicht nimmt.
(8) Die Dachflächen geneigter Dächer mit mehr als 15 Grad Neigung sind mit einer schwarzen, grauen, braunen oder roten Dachdeckung zu versehen. Eine glänzende, engobierte oder andersfarbige Dachdeckung ist im gesamten Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ausgeschlossen. Bei Neubauten und bei untergeordneten Sonderbauteilen (z. B. Dachgauben) ist die Verwendung von Metalleindeckungen möglich.
(9) Geneigte Dächer im Quartier „Schwanenburg und Burgsiedlung“ sind mit einer Ziegeleindeckung zu versehen. Das Quartier wird begrenzt durch die Straßen Große Straße, Hagsche Straße, Propsteistraße, Kleiner Markt, Goldstraße, Reitbahn, Bleichenberg (einschließlich Treppenanlage zur Reitbahn) und Wasserstraße.

§ 9
Anlagen zur Energiegewinnung

(1) Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind auf das Gebäude und das Dach abzustimmen.
(2) Auf dem Dach angebrachte Photovoltaik- und Solarthermieanlagen müssen sich der Dachlandschaft unterordnen. Sie müssen mit maximal 20 cm Aufbauhöhe parallel zur Dachfläche angeordnet sein und dürfen nicht über die Dachfläche hinausragen.
(3) Auf Fassaden sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen dann zulässig, wenn sie als PV-Fassaden zum Entwurfs- und Gestaltungskonzept des Gebäudes gehören.

§ 10
Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Werkstoff, Farbe und Form sowie in ihrer Anordnung dem Charakter der Straßen- und Platzräume und der sie prägenden Einzelgebäude unterordnen.
(2) Ort und Anzahl der Werbeanlagen
- Werbeanlagen sind nur an dem Gebäude, in dem die Leistung erbracht wird, zulässig.
- Werbeanlagen sind nur im Bereich des Erdgeschosses oder unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5 m über der Straßenoberfläche zulässig. Ausleger dürfen auch im 1. Obergeschoss angebracht werden.
- Werbeanlagen dürfen wesentliche architektonische Gliederungselemente – wie Fenster, Brüstungsbänder, Erker, Gesimsbänder, Gebäudekanten – nicht überdecken.
- Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Häuser übergreifen.
- Sind mehrere werbeberechtigte Nutzer in einem Gebäude, so sind die Werbeanlagen gestalterisch aufeinander abzustimmen, so dass ein einheitliches Bild entsteht.
(3) Größe der Werbeanlagen
- Die Gesamtbreite der Werbeanlagen darf 60 % der Gebäudebreite nicht überschreiten. Die Werbeanlage darf nicht höher als 50 cm sein.
(4) Zulässige Form der Werbeanlagen
- Zulässig sind parallel zur Hausfront angebrachte Werbeanlagen als Flachwerbung oder als Einzelbuchstaben.
- Senkrecht zur Fassade angebrachte Ausleger sind zulässig. Sie sind als Flachwerbeanlagen mit einer Tiefe von höchstens 80 cm auszubilden. Ausleger in Form von Pyramiden oder Prismen sind unzulässig. Sonderformen sind zulässig, wenn sie handwerklich oder künstlerisch gestaltet sind.
(5) Beleuchtung der Werbeanlagen
- Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel- und Blinklicht sind unzulässig.
- Das Anstrahlen oder Hinterleuchten der Werbeanlage ist zulässig.
(6) Ausführung und Gestaltung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum werden durch eine Sondernutzungssatzung geregelt.

§ 11
Private Freiflächen und Einfriedungen

(1) Vorgärten dürfen nicht als Stellplätze, Lagerplätze und Arbeitsplätze genutzt werden. Sie sind gärtnerisch zu gestalten.
(2) Standplätze für Mülltonnen sind gestalterisch in die Gebäude oder in die Gestaltung von Freiflächen und Einfriedungen mit einzubeziehen.
(3) Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsräumen sind als lebende Hecken aus heimischen Sträuchern, als Mauern aus Naturstein oder verputzt, als hölzerne Zäune oder aus Metall in Gitterstruktur herzustellen.

§ 12
Abweichungen

Abweichungen von dieser Satzung regeln sich nach § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 73 BauO NRW. Über Abweichungen von der Gestaltungssatzung entscheidet die Stadt Kleve als Bauaufsichtsbehörde.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 84 (1) BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 (3) mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 14
Aufhebung bestehender Vorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt für den Geltungsbereich folgende Satzung außer Kraft:
- Satzung der Stadt Kleve zur Gestaltung und Erhaltung des Stadtbildes und über die Gestaltung von Werbeanlagen im Innenstadtbereich vom 3. Juni 2004

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Anlage 1 (Plan für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs)
zur Gestaltungssatzung vom 14.04.2014 für die Klever Innenstadt















































































Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs


- nimmt das Handbuch „Kleve.Innenstadt –Gestaltungshandbuch und -satzung" (Teil A und B) als Handlungsempfehlung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, dieses Handbuch als Unterstützung in der Bauberatung als Leitfaden zum Einsatz zu bringen.
Wortbeitrag:
Bürgermeister Brauer weist auf die vorgetragenen inhaltlichen Änderungen in den §§ 3 und 8 der Gestaltungssatzung sowie den ausliegenden angepassten Geltungsbereich der Satzung hin.

StV. Merges teilt mit, dass seine Fraktion in der Verabschiedung der Gestaltungssatzung nur den halben Weg sehe, der durch die Einführung eines Gestaltungsbeirates als unabhängiges Gremium vervollständigt werde und zusätzlich den positiven Nebeneffekt habe, dass damit eine Entlastung der Verwaltung einhergehe. Der Drucksache werde seine Fraktion aber zustimmen.

StV. Dr. Meyer-Wilmes bittet noch einmal um Erläuterung der Bearbeitung von Bauanträgen durch den Fachbereich Planen und Bauen. Die Diskussion über den Gestaltungsbeirat halte sie derzeit für verfrüht. Die Gestaltungssatzung solle zunächst zur Anwendung kommen und nach ca. einem Jahr eine Auswertung darüber erfolgen, in wieweit die Satzung gegriffen habe und auch ausreiche. Erst danach mache es Sinn, über einen Beirat zu sprechen.

Technischer Beigeordneter Rauer erläutert das Verfahren zur Prüfung und Bearbeitung von Bauanträgen. Im Übrigen weist er darauf hin, dass das System der Gestaltungsfreiheit gelte und nur in begründeten Fällen, wie z.B. bei Denkmalbereichen, ein Einschreiten möglich sei. Darüber hinaus sei es schwer, Gestaltungshemmnisse durchzusetzen. Der Beirat könne Empfehlungen aussprechen. Rechtlich durchsetzbar seien diese aber nur in Bereichen, in denen begründet Gestaltung festgesetzt werden könne. Verfahrensbeschleunigend sei ein Gestaltungsbeirat in jedem Fall nicht.

StV. Merges äußert, dass seine Fraktion schon einen Unterschied zwischen der Arbeit eines Gestaltungsbeirates und der jetzigen Verfahrensweise sehe, zumal der Beirat unabhängig tätig sei.

StV. Rütter meint, dass das Für und Wider für einen Gestaltungsbeirat bereits dargelegt worden sei. Auch er halte die Einrichtung eines Beirates als Dauergremium für nicht sinnvoll. Bei Großprojekten sei die Installation eines solchen Beirates ggf. möglich. Dessen Unabhängigkeit stelle er allerdings in Frage.

Auch StV. Bay äußert, dass er einen Gestaltungsbeirat als nicht notwendig ansehe. Er halte ihn aus politischer Sicht vielmehr für einen Rückschritt in vordemokratische Verhältnisse.

StV. Janssen meint, dass die Einrichtung eines Gestaltungsbeirates eine Ohrfeige für die Verwaltung sei. Er halte einen solchen Beirat für absolut überflüssig und macht dies anhand eines fiktiven Beispiels deutlich. Zudem gebe es einen großen Gestaltungsbeirat, nämlich den Rat, der dazu in der Lage sei, nicht für gut befundene Projekte im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu stoppen.

StV. Schnütgen weist darauf hin, dass es bei diesem Tagesordnungspunkt tatsächlich darum gehe, über die Satzung und nicht über einen Gestaltungsbeirat abzustimmen. Bezug nehmend auf das geplante Bauvorhaben an der Bergstraße richtet sie die Frage an die Verwaltung, was die Satzung überhaupt bewirken könne, wenn das bestehende Baurecht andere Möglichkeiten zulasse.

Technischer Beigeordneter Rauer macht noch einmal deutlich, dass Gestaltungseinschränkungen begründet werden müssten. Die Gestaltungssatzung könne nicht Baurecht begrenzen. Es gehe vielmehr um Fragen der Fassadengliederung, Farbgestaltung etc.. Die Gestaltungssatzung sei ein Beratungshinweis für die Verwaltung. Sofern eine Vereinbarkeit mit dem Bauherrn nicht hergestellt werden könne, habe dieser im Rahmen des bestehenden Baurechts und der Gestaltungsfreiheit einen Anspruch zu bauen.

StV. Dr. Leenders weist darauf hin, dass in diesem Gremium aufgrund der erforderlichen Unabhängigkeit gar keine Architekten aus Kleve beteiligt sein könnten.

StV. Frantz merkt an, dass bereits durch die Installation von anderen Gremien die Unabhängigkeit mit Freiwilligkeit verwechselt worden sei. Derartige Gremien müssten sich zunächst richtig organisieren. Auch er lehne einen Beirat ab.

StV. Gietemann äußert, dass die Einrichtung eines Gestaltungsbeirates einem Placebo gleichkäme, weil dieser keine Wirkung erzielen, sondern lediglich Aspekte anregen könne, die aber rechtlich unter Umständen gar nicht umsetzbar seien.

StV. Dr. Meyer-Wilmes macht noch einmal deutlich, dass sie zunächst abwarten wolle, ob die Satzung überhaupt funktioniere und greife. Ein Beirat könne gar keine Wirkung haben, wenn das Problem dahinter nicht klar sei.

StV. Garisch führt aus, dass der Rat Baurecht auf Grundlage des Baugesetzbuches beschließe. Dies habe er seinerzeit für die Bergstraße getan. Der Rat könne Baurecht auch ändern. Auf Grundlage des Baugesetzbuches müssten die Inhalte der Satzung im zukünftigen Baurecht umgesetzt werden. Diese Verantwortung liege zunächst ausschließlich beim Rat.

Technischer Beigeordneter Rauer stellt klar, dass die Problematik bei der Bergstraße und die Gestaltungssatzung zwei vollkommen unterschiedliche Dinge und voneinander zu trennen seien. Das Bauvorhaben sei dem Ausschuss vorgestellt worden, weil das Baurecht selber zu städtebaulichen Konflikten führen könne. Natürlich könnten im Bebauungsplan in gewissem Maße gestalterische Aspekte fixiert werden. Dies sei aber bewusst nicht gewollt, da eine Fixierung sehr kritisch, weil begründet sein und einer Überprüfung standhalten müsse. Gestalterische Aspekte änderten sich zudem im Laufe der Zeit und wären bei einer Fixierung für die Zukunft manifestiert, was nicht gewollt sein könne. Auch er spreche sich dafür aus, dass zunächst Erfahrungen gesammelt, diese reflektiert würden und die Verwaltung berichten werde.

StV. Bungert macht darauf aufmerksam, dass die Satzung nicht geltendes Recht aushebeln könne. Sie biete für die Verwaltung die Chance, für den Innenstadtbereich gemeinsam mit den Investoren die Gestaltung zu steuern und zu beeinflussen.

Auch StV. Janssen macht noch einmal deutlich, dass zwischen den Gestaltungssatzungen und dem Baurecht zu unterscheiden sei. Sofern ein Bauherr auf Grundlage eines rechtskräftigen Bebauungsplans einen Anspruch auf eine Baugenehmigung habe und der Rat diesen Bebauungsplan ändere, mache er sich ggf. schadenersatzpflichtig. Im Fall der Bergstraße werde das bestehende Baurecht eingehalten und noch nicht einmal in Gänze ausgeschöpft. Er stellt klar, dass jeder darauf vertrauen dürfe, dass das geltende Recht greife und Bestand habe.

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