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1182/X. - Gebührensatzung zur Nutzung der Stadthalle Kleve

Vorlagennummer1182/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die Satzung zur Nutzung der Stadthalle Kleve wie in der Drucksache dargestellt.

Sachverhalt:


Das Foyer der Stadthalle Kleve wird immer häufiger zur Nutzung nachgefragt. Die Gebühren zur Nutzung des Foyers sollen in einer Satzung einfließen.
Bislang ist noch keine Satzung in Kraft, sodass eine neue Satzung (Anlage 1) beschlossen werden soll.
Die bisherigen Gebühren (Anlage 3) sehen eine Grundmiete zzgl. Kosten für die Nutzung von Sondereinrichtungen wie z.B. Scheinwerferanlage, Rednerpult. Podeste oder Tische vor.
Die neue Gebühreneinteilung (Anlage 2) sieht dagegen eine Miete inklusive der Sondereinrichtungen vor.
Von der Sondereinrichtung ist der Flügel ausgenommen, da die Stimmung des Flügels vor jeder Nutzung veranlasst werden muss und die Kosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden.

Es wird vorgeschlagen, die Satzung zum 01.01.2020 in Kraft zu setzen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Ausschuss für Kultur und Stadtgestaltung, 13.11.2019
Wortbeitrag:
Oberverwaltungsrätin Wier erläutert den Inhalt der Drucksache.

Stadtkämmerer Haas verweist in Bezug auf die Vermietung der Halle an politische Parteien auf die Gemeindeordnung der Stadt Kleve. Hier gebe es eindeutige Regelungen.

Nach kurzer Diskussion stimmt der Ausschuss der Drucksache einstimmig zu.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.12.2019
Wortbeitrag:
StV. Tekath und StV. Gebing melden für ihre Fraktionen aufgrund von weiterem Klärungsbedarf Beratungsbedarf an.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 11.12.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Stadthalle Kleve:


Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Stadthalle Kleve vom _____

Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 11.12.2019 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Stadthalle Kleve beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

1. Die Stadt Kleve unterhält eine Stadthalle an der Lohstätte 7 in Kleve.
2. Die Überlassung der Stadthalle erfolgt zum Zweck der Förderung des örtlichen Gemeinwohls, der Kultur, sozialen Zwecken und der Bildung. Sie kann auch für kommerzielle Veranstaltungen überlassen werden. Die Stadthalle wird nicht für private Feiern (u.a. Geburtstage, Hochzeiten) überlassen.
3. Nutzungsberechtigt sind alle natürlichen Personen (u.a. Privatpersonen) und juristische Personen (u.a. Gesellschaften, Vereine, Stiftungen) und sonstige Organisationen (u.a. Kirchen) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 der Gemeindeordnung NRW.
4. Für die Benutzung der Stadthalle wird eine Benutzungsgebühr nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
5. Die Bewirtung erfolgt ausschließlich über das Theodor-Brauer-Haus und ist mit diesen eigenständig abzusprechen.
6. Die Rechte und Pflichten aus der Versammlungsstättenverordnung NRW bleiben von dieser Satzung unberührt.


§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung der Nutzung.
2. Die Benutzungsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Veranstalter innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum an die Stadtkasse Kleve zu zahlen. Es kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der Benutzungsgebühr erhoben werden.
3. Wird eine Veranstaltung vier Wochen vor dem Termin abgesagt, so ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 % der Benutzungsgebühr fällig. Wird eine Veranstaltung nach diesem Termin abgesagt und kann der Termin nicht mehr vergeben werden, so ist die Benutzungsgebühr in voller Höhe zu entrichten.


§ 3 Steuern und Abgaben

Etwaige Steuern und Nebenabgaben, z.B. Vergnügungssteuer, Sperrstundenverlängerung, GEMA Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.


§ 4 Gebührenschuldner

Schuldner der Benutzungsgebühr ist der Veranstalter.


§ 5 Höhe der Benutzungsgebühr

1. Die Gebühr für die Benutzung der Stadthalle inklusiver der Nebenkosten (Bestuhlung, Heizung, Strom, Wasser, Reinigung, Vergütung Hausmeister) ist der Anlage 1 zu dieser Satzung zu entnehmen.
2. Für Veranstaltungen der städtischen Schulen im Rahmen des pädagogischen Programmes werden keine Gebühren erhoben.


§ 6 Gebührenbefreiung

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann in besonders begründeten Einzelfällen die Benutzungsgebühr ermäßigen oder erlassen.


§ 7 Datenschutzbestimmungen

1. Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Melderegister, Gewerberegister und aus dem Datenbestand der Schule zulässig.
2. Der zuständige Fachbereich Schulen, Kultur und Sport ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und nach den in Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
3. Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Veranlagung von Gebühren.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2020 in Kraft.

Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Stadthalle Kleve vom _____
Gebühreneinteilung für die Stadthalle Kleve
































Wortbeitrag:
StV. Stefan Welberts beantragt im Namen der SPD-Fraktion, die Gebühren der gemeinnützigen Veranstaltungen ohne Entgelt auf dem jetzigen Niveau zu belassen, da sie diese Veranstaltungen für förderwürdig halte.

Bürgermeisterin Northing lässt über den weitergehenden Beschlussvorschlag der Drucksache abstimmen.

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