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Inhalt

1196/X. - Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung einer Wettbürosteuer

Vorlagennummer1196/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der dieser Vorlage als Anlage beigefügten Fassung.

Sachverhalt:


Der Rat hat am 18.12.2018 einstimmig beschlossen die Verwaltung zu beauftragen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Besteuerung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros in den derzeitigen Wettannahmestellen im Stadtgebiet zu prüfen und anschließend zu berichten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 29.06.2017 (BVerwG 9 C 7.16, BVerwG 9 C 8.16, BVerwG 9 C 9.16) die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Dortmund bestätigt. Allerdings wurde die Rechtswidrigkeit des hier genutzten Flächenmaßstabes festgestellt. Die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabes wurde in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht angemahnt. Das Gericht hält explizit als Bemessungsgrundlage den Wetteinsatz für anwendbar.

Die künftige Steuerhöhe muss nach den Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine klare Abgrenzung von der bundesgesetzlichen Rennwett- und Lotteriesteuer (aktuell 5%) erkennen lassen. Nach Ansicht des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen ist bei einem Steuersatz von 3 % diese Abgrenzung gewahrt. Daher hat der Städte- und Gemeindebund diesen Steuersatz in seiner Mustersatzung vom 08.12.2017 festgesetzt. U.a. in den Wettbürosteuersatzungen der Städte Essen, Krefeld, Wesel, Moers und Geldern wird der Steuersatz von 3% des Wetteinsatzes erhoben.

Die Wettbürosteuer ist nach wie vor rechtlich umstritten. So hat Professor Dr. Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, im Auftrag des Deutschen Sportwettenverbandes im März 2019 ein Rechtsgutachten erstellt, in dem die Auffassung vertreten wird, dass die aktuelle Wettaufwandsbesteuerung als verfassungswidrig einzustufen ist. Der Städte- und Gemeindebund sieht momentan keine Veranlassung dazu, den Städten und Gemeinde zu empfehlen, ihre örtlichen Satzungen im Sinne des Gutachtens zu verändern. Wie die ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung die Einlassungen des Gutachtens künftig beurteilen wird, bleibt abzuwarten.

Im Stadtgebiet Kleve sind derzeit vier Wettbüros ansässig, die künftig nach Einführung einer entsprechenden Satzung der Wettbürosteuer unterliegen könnten.

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt Informationen über die Höhe der Wetteinsätze in den Wettbüros nicht vorliegen, können keine belastbaren Angaben über die künftigen Steuereinnahmen gemacht werden.

Unabhängig von der künftigen Ertragssituation wird die Wettbürosteuer allgemein auch als ein wesentliches Instrument mit ordnungspolitischer kommunaler Lenkungswirkung angesehen. Die Verwaltung empfiehlt daher parallel zur Änderung des Vergnügungsstättenkonzepts aus ordnungspolitischen Gründen die Einführung einer Wettbürosteuer im Stadtgebiet Kleve.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Liegenschafts- und Steuerausschuss, 19.11.2019
Wortbeitrag:
Hr. Dr. Kahnert vom Büro Dr. Acocella Stadt- und Regionalentwicklung stellt anhand einer umfangreichen Präsentation das Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Kleve vor. Er erläutert insbesondere die Differenzierung zwischen Wettannahmestellen sowie Wettbüros, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Mindestabstände.

StV. Bay bittet um eine weitere Erläuterung zu den Mindestabständen von Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Hr. Dr. Kahnert antwortet, dass zu Grundschulen keine Mindestabstände eingehalten werden müssen. Er ergänzt, dass die vier in Kleve ansässigen Wettbüros keinen Bestandsschutz besitzen, da diese ausschließlich als Wettannahmestelle genehmigt wurden.

Erster Beigeordneter Haas ergänzt, dass die vorgelegte Satzung den Beginn eines sukzessiven Weges zur Regulierung von Wettbüros darstellt. Die Höhe der Steuer mit 3 % der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge hält er für erträglich.

StV. Tekath und StV. Driever begrüßen die vorgelegte Satzung und die damit einhergehende Abschöpfung. StV. Tekath bittet um fortwährende Prüfung der Wettannahmestellen und Wettbüros.

Erster Beigeordneter Haas sieht die Satzung als gute Grundlage und sichert eine fortwährende Prüfung zu.

Hr. Dr. Kahnert weist darauf hin, dass die bestehenden Wettbüros die Möglichkeit haben, sich zu einer Wettannahmestelle zurück zu entwickeln (Abbau von TV-Monitoren, keine Livewetten etc.).

StV. Teigelkötter bittet um Information zum Bestandsschutz der Wettbüros.
Hr. Dr. Kahnert antwortet, dass die Wettbüros aufgrund der derzeit ausgeübten, jedoch nicht genehmigten, Tätigkeit keinen Bestandsschutz genießen.

Es werden Fraktionsberatungen für erforderlich gehalten.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

Information zur Niederschrift: Die Präsentation zur Vorstellung des Vergnügungsstättenkonzeptes steht online im Ratsportal der Stadt Kleve zur Verfügung.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.12.2019
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.12.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung einer Wettbürosteuer:

Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung einer Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung) vom _____

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NRW 2023), in der jetzt geltenden Fassung, und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jetzt geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 11.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuergegenstand

(1) Die Stadt Kleve erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Kleve ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wetteinrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).

(3) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.

(4) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter oder der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten haben. Ebenso ist es für die Besteuerung irrelevant, ob das Totalisator-Unternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen ist.

§ 2
Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Wettvermittler oder der Wettveranstalter. Wettvermittler ist, wer den Abschluss von Wetten, insbesondere über einen aufgestellten Totalisator oder durch Vermittlung an einen Buchmacher, in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. Wettveranstalter ist, wer den Abschluss von Wetten in eigener Verantwortlichkeit in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht.

(2) Neben dem Steuerschuldner nach Abs. 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde.

(3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

(4) Die Steuerschuldnerschaft besteht auch, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.

(5) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist der für eine Wette vom Wettkunden eingesetzte Gesamtbetrag. Dieser umfasst den Nominalbetrag gemäß Wettschein zuzüglich etwaigen weiteren für die Platzierung der Wette zu zahlenden Entgelten (Wetteinsatz).

§ 4
Steuersatz

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge im Sinne des § 3.

§ 5
Mitteilungspflichten

(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, dem für die Festsetzung dieser Steuer zuständigen Fachbereich 20 der Stadt Kleve schriftlich mitzuteilen. Insbesondere sind Nachweise über die Art der Wettangebote sowie der Wettveranstalter vorzulegen.

(2) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 hat der Betreiber der Stadt Kleve – Fachbereich 20 – innerhalb von 4 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Satzung lückenlos die im Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen.

(3) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z. B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes sowie des Wettveranstalters) ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung dem Fachbereich 20 der Stadt Kleve schriftlich mitzuteilen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache bei der Behörde oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt.

§ 6
Entstehung und Beendigung des Steueranspruches

Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros und endet mit der Betriebseinstellung.

§ 7
Entstehung und Beendigung der Steuerschuld

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit der Annahme der Wetteinsätze.

(2) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem bisherigen Betreiber des Wettbüros.

(3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Wettvermittler an.

§ 8
Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen worden ist. Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 10 sind innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

§ 9
Verfahren zur Besteuerung, Verpflichtung zur Selbsterklärung

(1) Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt.

(2) Der Steuerschuldner nach § 2 hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne des § 3 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 15. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats dem Fachbereich 20 der Stadt Kleve schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.

(3) Der Selbsterklärung nach Abs. 2 sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten o.ä., nachzuweisen.

(4) Die Stadt Kleve – Fachbereich 20 - kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 2 (Selbsterklärung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Abs. 3 verzichten.

§ 10
Steuerschätzung, Verspätungszuschlag, Sicherheitsleistung

(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, wird die Steuer gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 162 AO geschätzt.

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

(3) Die Stadt Kleve ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 241 AO bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Die Sicherheitsleistung wird mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 11
Mitwirkungspflichten

Der Wettvermittler sowie der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Kleve zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten sowie den genutzten Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW i. V. m. 98 und 99 AO wird verwiesen. Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Kleve Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterlagen, elektronische Aufzeichnungen und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Kleve unverzüglich und vollständig vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW i. V. m. 90 und 93 AO wird verwiesen.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach den §§ 5, 9 oder 11 zuwiderhandelt

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Wettbürosteuersatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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