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1197/X. - Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kleve

Vorlagennummer1197/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kleve.

Sachverhalt:


Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kleve (Vergnügungssteuersatzung) wurde letztmals zum 01.01.2015 geändert. Die Steuer wurde seinerzeit in Spielhallen und Gaststätten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) von 14 % auf 16 % des monatlichen Nettoeinspielergebnisses erhöht.

Die Erhöhung des Steuersatzes ab dem 01.01.2020 auf die Nettoeinspielergebnisse um zwei Prozentpunkte von 16 % auf 18% entspricht einer Steuererhöhung von
12,5 %.

Der veränderte Steuersatz ist so gewählt, dass der jeweilige Automatenaufsteller nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist und insofern keine erdrosselnde Wirkung im Sinne der ständigen Rechtsprechung vorliegt.

Der Steuersatz in Höhe von 18 % wird von dem Nettoeinspielergebnis erhoben und entspricht einem Bruttosteuersatz von 15,12 %.

Für Geldspielgeräte in Gaststätten wird wie bisher der Steuersatz in gleicher Höhe festgesetzt.

Durch die Erhöhung des Steuersatzes werden Einnahmeausfälle aufgrund der Verringerung der Anzahl der zulässigen Geldspielgeräte kompensiert. Im Etat 2020 sind unverändert Erträge in Höhe von 900.000 € eingeplant.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Liegenschafts- und Steuerausschuss, 19.11.2019
Wortbeitrag:
Verwaltungsdirektor Keysers erläutert die Drucksache.

Der Liegenschafts- und Steuerausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.12.2019
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.12.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kleve:

Satzung vom _____ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kleve vom 18.12.2002 (Vergnügungssteuersatzung)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der jetzt geltenden Fassung, und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jetzt geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 11.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

1.) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 v.H. des Einspielergebnisses,
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 34,00 Euro

2.) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 v.H. des Einspielergebnisses,
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 26,00 Euro

§ 2

Die Änderung des § 10 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Wortbeitrag:
Erster Beigeordneter Haas weist auf den redaktionellen Fehler in der Änderungssatzung dahingehend hin, dass der Passus des Inkrafttretens unter § 2 und nicht § 3 gefasst werde.

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