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1198/X. - Satzung über die Festlegung der von § 9 Absatz 1 der Erschließungsbeitragssatzung abweichenden Herstellungsmerkmale der Straßen Rubensweg und Holbeinstraße

Vorlagennummer1198/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Satzung.

Sachverhalt:


Die Straßen Rubensweg und Holbeinstraße sind seit 1962/ 2008 technisch hergestellt. Im Juni 2009 wurden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben.

Nach § 9 der Beitragssatzung sind Straßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt Kleve sind und die festgelegten Herstellungsmerkmale aufweisen. Dazu gehört u.a. ein beiderseitiger Gehweg.

1. Gehweg

Die Straße Rubensweg ist im Jahr 2008 ohne Gehwege ausgebaut worden. Der abweichende Ausbau ist in einer Satzung festzulegen.

2. Grunderwerb

Die ausgebauten Straßenflächen Gemarkung Kleve, Flur 29, Flurstücke 87, 88 und 89 (s. Anlage) sind noch nicht vollständig im Eigentum der Stadt Kleve.

Im Rahmen von mehreren Erbfällen hatten sich die Flurstücke in den vergangenen Jahrzehnten auf 1/7 bzw. 2/14 Anteile aufgesplittet. Einen Großteil der Flächenanteile konnte die Stadt Kleve mithilfe des beauftragten Notariats erwerben. Hierzu waren umfangreiche Recherchen (Erbrecht, Melderegister) und diverse Amtshilfeersuchen erforderlich. Trotz intensiver Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, alle Anteile zu erwerben.

Rein rechnerisch fehlen jetzt noch 43,14 m². Der Wert der Flächenanteile beläuft sich nach dem aktuellen Straßenlandpreis auf 1.100 €. Hinzu kommen Notarkosten und Gebühren.

Für die beiden Straßen sind bis heute umlagefähige Kosten (Grunderwerb, Straßenbau, Beleuchtung) in Höhe von rd. 115.500 € entstanden. Hiervon sind lt. Gesetz 90% auf die Anlieger umzulegen, d.h. rd. 104.000 €. Es wurden Vorausleistungen in Höhe von rd. 70.000 € erhoben, sodass noch rd. 34.000 € offenstehen.

Für die Anlieger bedeutet das, dass bei Grundstücksverkäufen oder Erbfällen das laufende Abrechnungsverfahren beachtet werden muss. In einer Versammlung am 08.10.2019 haben sich die Anlieger für eine abschließende Abrechnung ausgesprochen.

Die Verwaltung sieht in offenen Altabrechnungen ein generelles Konfliktpotenzial, dass sich mit jedem Jahr und mit jedem Eigentümerwechsel erhöht. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Grunderwerb als abgeschlossen festzulegen. Hierzu ist der Erlass einer Satzung erforderlich.

Zusammenfassung:

Nach Erlass einer sogenannten Abweichungssatzung kann ein Anliegeranteil in Höhe von 34.000 € erhoben werden. Damit gelten die Holbeinstraße und der Rubensweg als erstmalig hergestellt.

Die Verwaltung wird weiterhin versuchen, den fehlenden Straßenlandanteil zu erwerben. Eine Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen ist ausgeschlossen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Liegenschafts- und Steuerausschuss, 19.11.2019
Wortbeitrag:
Amtsrätin Hendrix erläutert die Drucksache und führt zu den Verhandlungen mit den Anliegern aus.

Der Liegenschafts- und Steuerausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.12.2019
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.12.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Satzung der Stadt Kleve über die Festlegung der von § 9 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung abweichenden Herstellungsmerkmale von Erschließungsstraßen im Stadtgebiet von Kleve:

Satzung der Stadt Kleve über die Festlegung der von § 9 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung abweichenden Herstellungsmerkmale von Erschließungsstraßen im Stadtgebiet von Kleve vom _____

Aufgrund des § 9 Absatz 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Kleve vom 29.12.1987 in der zurzeit geltenden Fassung und des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 11.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Holbeinstraße sowie die Straße Rubensweg sind endgültig hergestellt, ohne dass die für sie erforderlichen Flächen insgesamt im Eigentum der Stadt stehen.

§ 2

Die Straße Rubensweg ist ohne beidseitige Gehwege endgültig hergestellt.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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