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121/X. - 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1-279-1 für den Bereich Hafenstraße/ Herzogstraße/ Kavariner Straße/ Spoykanal (westliche Unterstadt)


hier: Frühzeitige Beteiligung

Vorlagennummer121/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. .

Sachverhalt:


Der Rat der Stadt Kleve hat am 01.10.2014 beschlossen, das Verfahren zur Änderung und zur Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1-279-1 für den Bereich Hafenstraße/ Herzogstraße/ Kavariner Straße/ Spoykanal (westliche Unterstadt) einzuleiten.
Ziel des eingeleiteten Verfahrens ist es, den Bereich um den Minoritenplatz in der Klever Innenstadt neu zu ordnen und einer der Zentrumslage angemessenen Bebauung zuzuführen.

Um eine umfangreiche Transparenz im Verfahren zu gewährleisten, soll nun der Öffentlichkeit sowie den Behörden und Trägern öffentlicher Belange die frühzeitige Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) sowie § 4 (1) BauGB soll in einem Workshopverfahren durchgeführt werden. Im Workshop ist eine Beteiligung eines externen Planungsbüros sinnvoll, so können Moderationsaufgaben von unabhängigen Dritten übernommen werden.

In diesem Beteiligungsverfahren ist beabsichtigt die folgenden Eckpunkte zu diskutieren. Ein Bebauungsplanentwurf soll erst nach der Beteiligungsphase erarbeitet werden.

è I. Städtebau / Öffentlicher Raum
è II. Gebäudenutzungen
è III. Verkehr
è IV. Denkmal
è V. Architektur

Hierbei ist zwischen den Eckpunkten, die im Bauleitplanverfahren rechtlich abgesichert werden und den Eckpunkten die durch vertragliche Vereinbarungen (z.B. städtebauliche Verträge oder Verträge in einem vergaberechtlichen Verfahren ) festgesetzt werden können, zu unterscheiden. Diese werden im Folgenden dargestellt.

Eckpunkte im Bauleitplanverfahren
I. Städtebau / Öffentlicher Raum
Der Bereich Städtebau ist unterteilt in „Baukörper“ sowie in „öffentlicher Raum“. Die „Baukörper“ sowie der „öffentliche Raum“ formen eine Stadt und deren Zentrum. Die Struktur der „Baukörper“ schafft die Voraussetzung für die Entwicklung des „öffentlichen Raums“ und eröffnet so die Möglichkeit zur Schaffung von Wegeverbindungen, Plätzen und Grünflächen.
Der Bebauungsplan trifft hier differenzierte Festsetzungen über die Form und Struktur der „Baukörper“ sowie die Nutzung der „öffentlichen Räume“. Durch die Festsetzungen der Baugrenzen- sowie -linien können Baukörper formiert und strukturiert werden. Durch diese Festsetzungen ergeben sich dann „öffentliche Räume“. Der „öffentliche Raum“ kann im Bebauungsplan durch Verkehrsflächen, Plätze sowie Grünflächen festgesetzt werden. Die Bereiche haben jeweils unterschiedliche Funktionen für die Innenstadt.
Im Verfahren wird das Hauptaugenmerk der Diskussion auf den Bereich des Minoritenplatzes gelegt. Die Bestandsgebäude sollen nach ihrer heutigen Form festgesetzt werden.
Die vorhandene Grünfläche, die Wallgrabenzone, soll in ihrer jetzigen Form gesichert und ggf. vergrößert werden.

II. Gebäudenutzungen
Um eine Innenstadt zu beleben ist es wichtig verschiedene Nutzungen zu ermöglichen. Durch verschiedene Nutzungen ist eine Innenstadt auch außerhalb der Öffnungszeiten des Einzelhandels belebt und sozial kontrolliert. Mögliche Nutzungen für die Gebäude sind z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen, öffentliche Nutzungen, Büros, Praxen sowie Wohnen.
Für eine Innenstadt sind geeignete Festsetzungen ein Kerngebiet oder ein Sondergebiet.
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Das Kerngebiet bietet eine flexible Handhabe, da bspw. nicht alle Sortimente und Nutzungen explizit festgeschrieben werden. Allerdings sind durch die Rechtsprechung der zuständigen Gerichte gewisse Einschränkungen formuliert worden, wo und wie in Städten wie Kleve Kerngebiete als solche festgesetzt werden können.
Ein Sondergebiet hat die Möglichkeit genaue Vorgaben über Nutzungen, Sortimente sowie Flächengrößen festzusetzen. Die Gebäudenutzungen können horizontal sowie vertikal durch Festsetzungen gegliedert werden.

III. Verkehr:
Der städtische Verkehr wird unterteilt in laufenden und ruhenden Verkehr. Für eine Innenstadt ist auch insbesondere der ruhende Verkehr wichtig. Die auf dem Minoritenplatz vorhandenen Stellplätze werden nicht wieder oberirdisch auf dem Minoritenplatz errichtet werden können, so dass eine Tiefgarage unter dem Minoritenplatz unumgänglich ist.
Der Bebauungsplan unterteilt öffentliche Verkehrsflächen, z.B. in Flächen für Tiefgaragen sowie Fußgängerzonen. Im Bebauungsplanverfahren werden die erarbeiteten Verkehrsgutachten mit der Bezirksregierung, Kreis sowie Landesbetrieb Straßenbau NRW diskutiert und abgestimmt.

IV. Denkmal:
Im Bereich des Minoritenplatzes liegen Boden- sowie Gebäudedenkmäler. Im Bebauungsplanverfahren wird eine mehrfache Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege/ Bodendenkmalpflege durchgeführt, so dass die Belange der Denkmäler auch in den Festsetzungen wiederzufinden sind.

Eckpunkte mit vertraglichen Vereinbarungen
IV. Denkmal:
An die Verwaltung ist immer wieder die Anfrage zur Erlebbarkeit der Bodendenkmäler herangetragen worden, dies kann jedoch nur in enger Abstimmung mit den Fachämtern entschieden werden.
Das Erleben der Denkmäler ist eine gestalterische Frage der öffentlichen Flächen. Diese Nutzung kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, jedoch ist eine vertragliche Regelung der Gestaltung möglich.

V. Architektur
Die Architektur ist unterteilt in Fassadengestaltung/ Material, Dachform sowie Gebäudegliederung. Insbesondere soll hier die Wahrnehmbarkeit der Gebäude und deren Gestaltung diskutiert werden. Ein Bebauungsplan kann nur begrenzt Gestaltungsvorgaben festsetzen, deshalb kann im Bauleitplanverfahren die Architektur nicht geregelt werden.
Jedoch besteht die Möglichkeit die Gestaltungsvorschläge vertraglich zu sichern. Nach § 11 oder § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) kann ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden. Ebenso können Gestaltungsvorschläge bspw. Verträge, die in einem vergaberechtlichen Verfahren geschlossen werden, festgeschrieben werden.


Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung im Workshopverfahren ist es, mit allen Beteiligten eine harmonische und wertvolle Nutzung des Minoritenplatzes zu erreichen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 27.11.2014
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.

Ausschussvorsitzender Hermanns erkundigt sich, ob Beratungsbedarf besteht.

Stadtverordneter Gebing begrüßt weiterhin eine Bebauung auf dem Minoritenplatz sowie einen öffentlichen Platz im Bereich des neuen Rathauses.

Stadtverordneter Hütz schließt sich den Ausführungen des Stadtverordneten Gebing an.
Stadtverordneter Gietemann verweist auf das gemeinsame Ziel, mit den Bürgerinnen und Bürgern eine passende Lösung für Kleve zu finden.

Stadtverordnete Fuchs erkundigt sich nach den Absichten von Seiten der Verwaltung. Sie werde sich enthalten, da der aktuelle Planungsstand nicht klar sei.

Technischer Beigeordneter Rauer teilt mit, die Einleitung des Verfahrens solle der Politik als Auftraggeber die Möglichkeit eröffnen, sich zu positionieren und Vorschläge zu machen. Diese Vorschläge werde dann mit der Bürgerschaft abgestimmt und anschließend erneut beraten. Die von der sachkundigen Bürgerin Fuchs angesprochenen Zielvorgaben könne die Verwaltung derzeit nicht mitteilen, da dieser jetzt durch die Politik erarbeitet werden solle.

Stadtverordnete Dr. Meyer-Wilmes weist ebenfalls darauf hin, dass es nunmehr die Aufgabe der Politik sei, einen entsprechenden Vorschlag zu erarbeiten. Es sei ja auch der Wunsch der Offenen Klever gewesen, über die Gestaltung in diesem Bereich neu zu beraten. Diese Möglichkeit werde der Politik mit dieser Drucksache gegeben.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, bei zwei Enthaltungen, so wie in der Drucksache Nr. 121/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 10.12.2014
Wortbeitrag:
StV. Merges meldet für seine Fraktion Beratungsbedarf an.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 17.12.2014
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei fünf Gegenstimmen, der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Wortbeitrag:
StV. Fuchs teilt mit, dass ihre Fraktion der Drucksache nicht zustimmen werde, weil der Informationsgehalt der Drucksache zu gering sei, um sich zu der Änderung des Bebauungsplanes ein Bild machen zu können. Noch nicht einmal das Grundstück und die bisher getätigten Maßnahmen seien erwähnt. Um nun eine Entscheidung treffen zu können, stelle sich u.a. die Frage, ob die Vergabekammer im derzeitigen noch offenen Verfahren überhaupt weitere Bewerber zulasse.

Bürgermeister Brauer stellt klar, dass eine Beantwortung in öffentlicher Sitzung nicht erfolgen werde.

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