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1218/X. - Straßenreinigung a) Gebührenbedarfsberechnung 2020 b) Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve vom 15. Dezember 2011

Vorlagennummer1218/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


a) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlagen 1 - 5 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis und beschließen, die Höhe der Straßenreinigungsgebühren nicht zu ändern.
b) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlagen 6 und 7 beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Satzung vom 15.12.2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve.

Sachverhalt:


a) Nach der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlagen 1 - 5) betragen die Gesamtausgaben der kostenrechnenden Einrichtung Straßenreinigung für das Jahr 2020 insgesamt 1.141.502 €. Sie haben sich gegenüber dem Vorjahr um 47.543 € bzw. 4,35 % erhöht. Die Gesamtkosten teilen sich wie folgt auf:

Reinigung 931.088 €
Winterdienst 210.414 €

Entsprechend der durchgeführten Gebührenbedarfsberechnung liegt bei der Reinigung das sogenannte Allgemeininteresse (Kommunalanteil) bei 24,98 %. Demnach sind 75,02 % der umlagefähigen Kosten durch Gebühreneinnahmen zu decken. Beim Winterdienst hingegen ergibt sich ein höheres Allgemeininteresse (Kommunalanteil) von 35,98 %, so dass 64,02 % der umlagefähigen Kosten durch Gebühren zu decken sind.

Unter Einbeziehung einer Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit (ehem. Gebührenausgleichsrücklage) in Höhe von rd. 103.000 € können die aktuellen Gebührensätze zum Erreichen der erforderlichen Kostendeckung unverändert gelassen werden. Für das sogenannte Allgemeininteresse, also den durch die Stadt Kleve zu tragenden Kommunalanteil (Reinigung und Winterdienst) errechnet sich ein Betrag von rd. 277.000 €, der insgesamt dem Anteil von rd. 24,31 % der Gesamtkosten entspricht.


b) Aufgrund der Neuerrichtung von Straßen und der notwendigen Anpassung von Einträgen ist das Straßenverzeichnis, welches Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist, entspre-chend zu ergänzen bzw. zu ändern.

Beigefügt wird die Satzung der USK AöR zur Änderung der Straßenreinigungssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlagen 6 - 7).

Nach § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Um-weltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 (Anstaltssatzung) obliegen der Erlass und die Änderung der Straßenreinigungssatzung den USK. Die Entscheidung hierüber trifft nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 der Anstaltssatzung der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den Weisun-gen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, 26.11.2019
Beschluss:
a) Der Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR nimmt die als Anlagen 1-5 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis und beschließt einstimmig, die Höhe der Straßenreinigungsgebühren nicht zu ändern.
b) Der Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR beschließt einstimmig die als Anlagen 6 und 7 beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Satzung vom 15.12.2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.12.2019
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.12.2019
Beschluss:
Nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR am 26.11.2019 fasst der Rat der Stadt Kleve einstimmig folgende Beschlüsse:

a) Die als Anlagen 1 - 5 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung wird zur Kenntnis genommen und es wird beschlossen, die Höhe der Straßenreinigungsgebühren nicht zu ändern.

b) Folgende Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR zur Änderung der Satzung vom 15.12.2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve wird beschlossen:

Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _____ zur Änderung der Satzung vom 15. Dezember 2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve

Aufgrund der §§ 7 bis 9 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12; SGV. NRW. 2061) in der zurzeit gültigen Fassung sowie der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK - Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008 haben der Verwaltungsrat der USK - Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 26.11.2019 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 11.12.2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve beschlossen:

§ 1
Änderungen

Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve vom 15. Dezember 2011 wird wie folgt geändert:
1. Die in der Anlage A zu dieser Satzung dargestellten Straßeneinträge werden neu in das Straßenverzeichnis aufgenommen.
2. Die in der Anlage B zu dieser Satzung dargestellten Straßeneinträge entfallen.


§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kleve, den



(Northing) (Haas) (Koppetsch)
Bürgermeisterin Vorsitzender des Vorstand der
Verwaltungsrates USK - AöR
der USK – AöR


Anlage A zu § 1 Ziffer 1 der o.g. Satzung und Anlage B zu § 1 Ziffer 2 der o.g. Satzung sind der Niederschrift als Anlage beigefügt.

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