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1221/X. - Änderung der Satzung für die Benutzung von Schulräumen

Vorlagennummer1221/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschießt, die Satzung für die Benutzung von Schulräumen wie vorgeschlagen zu ändern.

Sachverhalt:


Die Satzung für die Benutzung von Schulräumen der Stadt Kleve vom 21.05.1991 bedarf der Überarbeitung. Neben redaktionellen Änderungen sollen auch die Gebühren geringfügig angepasst und künftig eine Gebühr für die Benutzung der Veranstaltungsbühne erhoben werden. (s. beigefügte Synopse)

Für größere Veranstaltungen steht in der Mehrzweckhalle eine mobile Veranstaltungsbühne zur Nutzung zur Verfügung. Die Bühne wird, nachdem der Schulbetrieb an der ehemaligen Hauptschule in Materborn eingestellt worden ist, in erster Linie bei der Durchführung von Karnevalsveranstaltungen eingesetzt. In der Vergangenheit haben die Vereine den Auf- und Abbau der Bühne eigenverantwortlich geregelt. Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Unfallschutzes nicht vereinbar. Die Bühne wird daher zwischenzeitlich durch eine Fachfirma, auf- und abbaut. Gleichzeitig garantiert die Fachfirma die Standsicherheit der Bühne. Die Kosten für den Auf- und Abbau der Bühne betragen derzeit 1.180 €. Diese Kosten sind auf derzeit fünf Veranstalter umzulegen. Zur Kostenminimierung werden Veranstaltungen so terminiert, dass lediglich ein einmaliger Auf- und Abbau notwendig wird. So wird bspw. die Bühne von Beginn der Prinzenproklamation aufgebaut und bleibt bis zum Ende der jeweiligen Karnevalssession stehen. Um den Vereinssport nicht zu sehr einzuschränken, kommt ein Aufbau zu anderen Zeiten aus der Sicht der Verwaltung nicht in Betracht.

Es wird vorgeschlagen, die Satzung für die Benutzung von Schulräumen wie vorgeschlagen zu ändern.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Schulausschuss, 27.11.2019
Wortbeitrag:
StV: Welberts erkundigt sich, welche Vereine/Veranstalter von den Mehrkosten für den Auf- und Abbau der Bühne in der Mehrzweckhalle Materborn betroffen seien.

Anmerkung zu Protokoll:
CKH Comitee Klever Herrensitzung, Fidelitas Materborn, KRK Klever Rosenmontags Komitee, Germania Materborn, Flying Famili

Oberverwaltungsrätin Wier stellt klar, dass die Gestellung einer Bühne nicht zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehöre. Aus sicherheits- und haftungstechnischen Gründen sei ein Selbstaufbau durch die Vereine nicht mehr möglich. Die Vereine wären im Falle des Selbstaufbaus in der Haftung. Bei der vorgeschlagenen Regelung sei der Auf- und Abbau durch eine Fachfirma gewährleistet, die die Haftung übernehme.

Auf Nachfrage des StV. Cosar stellt Stadtkämmerer und Erster Beigeordneter Haas heraus, dass es sich bei der Mehrzweckhalle Materborn zwar nicht mehr um einen Schulstandort handele, man aber die Regelung über die Nutzung dieser Halle aus Vereinfachungsgründen in der „Satzung für die Benutzung von Schulräumen“ belassen habe.

StV. Kanders regt eine redaktionelle Anpassung des § 5 in Bezug auf die Doppelnennung des Begriffs „Nachweis“ an.

Oberverwaltungsrätin Wier bestätigt auf Nachfrage des StV. Lichtenberger, dass es in den letzten Jahren bereits üblich gewesen sei, die Vorlage einer Veranstalterhaftpflicht von den Veranstaltern zu fordern.

StV. Welberts meldet für seine Fraktion Beratungsbedarf an.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.12.2019
Wortbeitrag:
StV. Tekath merkt an, dass Gespräche mit den Vereinen nach eigener Erkenntnis nicht stattgefunden hätten. Sie halte es für angemessen, wenn die Kosten für den Auf- und Abbau der Bühne durch die Stadt übernommen würden.

StV. Dr. Merges schließt sich dem an.

StV. Gebing meldet für seine Fraktion Beratungsbedarf an und weist darauf hin, dass die Satzung umzubenennen und hinsichtlich weiterer redaktioneller Anpassungen zu überarbeiten sei.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 11.12.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschießt einstimmig folgende die Satzung für die Benutzung von Räumen in Schulen und anderen Gebäuden der Stadt Kleve:

Satzung für die Benutzung von Räumen in Schulen und anderen Gebäuden der Stadt Kleve vom _____

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023) und der §§ 1, 2, 4 u. 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Kleve am 11.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

1. Die stadteigenen Schulräume und -einrichtungen (außer Turnhallen) dürfen nur Interessenten für volksbildende, kulturelle und karitative Zwecke nicht gewerbsmäßiger Art überlassen werden, sofern die Zweckbestimmung dieser Räume hierdurch nicht beeinträchtigt und der Schulunterricht nicht gestört wird. Die Mehrzweckhalle in Materborn und an der Grundschule Rindern können auch für allgemeine gesellschaftliche Veranstaltungen genutzt werden.

2. Die Schulräume und -einrichtungen stehen montags bis freitags, und zwar längstens bis 22.00 Uhr, zur Verfügung. Sie können auch über 22.00 Uhr hinaus sowie sonnabends und an Sonn- und Feiertagen zur Benutzung überlassen werden, soweit die betrieblichen und personellen Verhältnisse es zulassen. Eine Überlassung der Schulräume während der Sommerferien ist nicht möglich; ausgenommen hiervon sind die Mehrzweckhalle in Materborn und der Grundschule Rindern. Während der übrigen Schulferien können Schulräume in begründeten Einzelfällen zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Benutzung der Schulräume sowie der darin vorhandenen Einrichtungen und Geräte bedarf der Genehmigung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Benutzung spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Termin schriftlich beantragt wird.

4. Die Entscheidung über die Überlassung und Benutzung von Räumen trifft der/die Bürgermeister/in; in Schulen nach Anhörung der Schulleitung. Die Genehmigung kann unter Auflagen erfolgen, wenn dies erforderlich ist.


§ 2
Höhe des Benutzungsentgeltes

Das Benutzungsentgelt wird auf der Grundlage der Selbstkosten wie folgt festgesetzt:

1. Schulräume
1.1 Klassenräume
a) während der Heizperiode je Tag 18,00 €
b) außerhalb der Heizperiode je Tag 12,00 €

1.2 Sonderräume einschließlich Einrichtungen
(Musikräume, Werkräume, Küchen u.ä.)
a) während der Heizperiode je Tag 21,00 €
b) außerhalb der Heizperiode je Tag 18,00 €


2. Aulen
2.1 Aula der Joseph Beuys Gesamtschule
a) während der Heizperiode je Tag 177,00 €
b) außerhalb der Heizperiode je Tag 118,00 €


3. Pädagogische Zentren
3.1 Karl-Leisner-Grundschule
a) während der Heizperiode je Tag 89,00 €
b) außerhalb der Heizperiode je Tag 59,00 €

3.2 Gesamtschule am Forstgarten
a) während der Heizperiode je Tag 100,00 €
b) außerhalb der Heizperiode je Tag 71,00 €

3.3 Freiherr-vom-Stein-Gymnasium
a) während der Heizperiode je Tag 100,00 €
b) außerhalb der Heizperiode je Tag 71,00 €

3.4 Konrad-Adenauer-Schulzentrum
a) während der Heizperiode je Tag 118,00 €
b) außerhalb der Heizperiode je Tag 89,00 €


4. Mehrzweckhalle
4.1 Materborn
a) während der Heizperiode je Tag 177,00 €
b) außerhalb der Heizperiode je Tag 118,00 €

4.2 Johanna-Sebus-Grundschule
a) während der Heizperiode je Tag 118,00 €
b) außerhalb der Heizperiode je Tag 89,00 €

Bei einer Benutzung nach 22.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erhöht sich das Benutzungsentgelt um 50 %; ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen in den Mehrzweckhallen Materborn und Rindern.
Zusätzlich zu den o.g. Gebühren werden die Reinigungskosten nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet und den Nutzern in Rechnung gestellt.

Der/Die Bürgermeister/in kann das Benutzungsentgelt ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung eine unbillige Härte bedeuten würde oder eine Entgeltbefreiung im Interesse der Stadt geboten erscheint.


§ 3
Zahlungspflichtiger und Zahlung des Benutzungsentgeltes

1. Zur Zahlung des Entgelts sind diejenigen verpflichtet, die die Benutzung beantragt haben.

2. Das Benutzungsentgelt ist vor Beginn der Veranstaltung oder der Benutzung fällig.


§ 4
Hilfspersonal

1. Das für die Durchführung von Veranstaltungen benötigt Hilfspersonal (Kasse, Platzanweisung, Aufsicht etc.) wird grundsätzlich vom Veranstalter bestellt und vergütet. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Regelung.

2. Sofern die Dienste des/r Hausmeisters/in in Anspruch genommen werden (Öffnungsdienst, Schließdienst, Reinigung), sind diese Leistungen je angefangene Stunde mit 30,00 € der Stadt Kleve zu vergüten.
3. Sofern zusätzliche Reinigungsarbeiten seitens der Stadt Kleve durchgeführt werden, sind die von der Stadt Kleve zu erbringenden Leistungen durch den Benutzer zu erstatten.


§ 5
Besondere Benutzungshinweise

1. Gebäude und Anlagen der Schulen einschließlich der Zugangswege zu den Schulräumen sowie die vorhandenen Einrichtungen und Geräte des Schulraumes sind schonend und sachgemäß zu behandeln bzw. zu benutzen.

2. Jeder Benutzer hat die Pflicht, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen.

3. Das Rauchen in den Schulräumen und auf dem gesamten Schulgelände ist untersagt.

4. Speisen, Getränke und Genussmittel dürfen nur mit Genehmigung des Schulleiters oder des Schulträgers in den dafür vorgesehenen Räumen angeboten und verzehrt werden (ausgenommen sind die Mehrzweckhallen in Materborn und Rindern im Rahmen von Veranstaltungen).
Werden bei Veranstaltungen in den Mehrzweckhallen Materborn und Rindern Getränke, Speisen u.a. Genussmittel ausgeschenkt bzw. serviert, so ist beim Veranstalter darauf hinzuwirken, möglichst einen in Materborn bzw. Rindern ortsansässigen Gastwirt zu beauftragen. Über Ausnahmen entscheidet der/die Bürgermeister/in.
Veranstalter in der Mehrzweckhalle Rindern können auch demjenigen die Bedarfsbewirtung übertragen, der vom Verwalter der dortigen Begegnungsstätte den Ausschank übernommen hat. Bei Bedarfsbewirtungen sind die gewerbe- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten.

5. Werbung jeglicher Art auf dem Schulgelände sowie in, an und auf Schulgebäuden ist unzulässig. Das Anschlagen von Bekanntmachungen und das Einschlagen von Nägeln und Haken ist nicht gestattet.

6. Mit der Nutzung der beantragten Räumlichkeiten erkennt der Benutzer die vorstehende Satzung an.


§ 6
Schadenersatz, Haftung

1. Für Zerstörungen oder Beschädigungen der städtischen Anlagen, Einrichtungen und Geräte haftet der Antragsteller. Die Haftung erstreckt sich auch auf die durch die Mitglieder des Veranstalters oder durch Besucher einzelner Veranstaltungen angerichteten Schäden. Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ist vorzulegen.

2. Eine Haftung der Stadt Kleve sowie ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die den Veranstaltern, ihren Mitgliedern und Benutzern aus Anlass der Benutzung erwachsen, ist ausgeschlossen. Die Stadt Kleve haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge und sonstige Gegenstände abhandenkommen oder beschädigt werden.

3. Der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt Kleve von etwaigen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume oder der dazu gehörenden Einrichtungen und Geräte mittelbar oder unmittelbar gegen die Stadt geltend machen.


§ 7
Rücktrittsrecht

Die Stadt Kleve kann jederzeit aus dringenden Gründen die Genehmigung zur außerschulischen Benutzung widerrufen. Für einen dem Benutzer hieraus entstehenden Schaden übernimmt die Stadt Kleve keine Haftung.


§ 8
Gegenstände der Veranstalter

Gegenstände dürfen vom Veranstalter nur im Einvernehmen mit der Schulleitung oder deren Beauftragte(n) (z. B. Hausmeister) in das Schulgebäude mitgebracht und dort verwahrt werden. Die Gegenstände sind so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der Gegenstände ist der Veranstalter allein verantwortlich. Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust sind ausgeschlossen.


§ 9
Hausrecht

1. Vertretern der Stadt Kleve, der Schulleitung und deren Beauftragte(n) (z. B. Hausmeister) ist jeder Zeit Zutritt zu gewähren.

2. Die Schulleitung übt in den Schulräumen und auf dem Schulgrundstück das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, bei groben und wiederholten Verstößen gegen diese Satzung, Personen von der Veranstaltung auszuschließen und vom Grundstück zu verweisen oder in besonders schweren Fällen die weitere Durchführung der Veranstaltung zu untersagen.

3. Bei Abwesenheit der Schulleitung übt die beauftragte Vertretung (Lehrer/in, der Hausmeister/in, oder Beauftragte(r) der Stadt Kleve das Hausrecht aus.


§ 10
Koordination von Veranstaltungen

Führt ein Veranstalter, insbesondere ein Träger von Weiterbildungseinrichtungen, in einer oder mehreren Schulen mehrere Veranstaltungen durch, sind diese so zusammenzufassen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Sparsamkeit keine unnötigen Heiz- und sonstigen Kosten entstehen.


§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung von Schulräumen der Stadt Kleve vom 21.05.1991 außer Kraft.
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing weist darauf hin, dass die auf Grundlage der Beratung im Haupt- und Finanzausschuss überarbeitete Satzung dem Rat am heutigen Tage zur Verfügung gestellt worden sei.

StV. Tekath teilt mit, dass ihre Fraktion der Drucksache zustimmen könne, wenn die Kosten für den Auf- und Abbau der Bühne in der Mehrzweckhalle nicht den Vereinen auferlegt würden. Die Vereine verfolgten vorrangig das Ziel der Brauchtumspflege und seien nicht mit derartig komfortablen Finanzmitteln ausgestattet.

Erster Beigeordneter Haas äußert, dass auf die Umlage dieser Kosten verzichtet werden könne.

Bürgermeisterin Northing lässt über die Satzung unter Berücksichtigung der Streichung des Passus 4.1 c) unter § 2 abstimmen.

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