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1232/X. - Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2020

Vorlagennummer1232/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2020 gemäß beigefügter Anlage 1.

Sachverhalt:


Die Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH (WTM) beantragt mit Schreiben vom 02.07.2019 im Jahr 2020 die Verkaufsstellen im Klever Stadtgebiet -räumlich unbegrenzt- an folgenden Sonntagen im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen halten zu dürfen:

26.04.2020
27.09.2020
29.11.2020

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW), in der derzeit geltenden Fassung, dürfen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden werden gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt, diese verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnungen freizugeben.

Den rechtlichen Vorgaben entsprechend, wurde das Prüfverfahren des vorliegenden Antrags nach Vorgabe des Ladenöffnungsgesetzes - LÖG NRW durchgeführt.

Der Antrag der WTM begründet sich schwerpunktmäßig in § 6 (1) Nr. 2 und 3 LÖG NRW, wonach die Ladenöffnungen dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes und zentraler Versorgungsbereiche dient. Es wird darauf verwiesen, dass sich der lokale Handel im stetigen Konkurrenzkampf mit dem Onlinehandel befindet, was die Arbeitsplätze vor Ort gefährdet.

Das nachzuweisende öffentliche Interesse begründet sich schwerpunktmäßig demnach im Erhalt der Arbeitsplätze im Stadtgebiet.

Nr. 1, 4 und 5 des § 6 LÖG NRW sind durch den Antrag ebenfalls als Begründung des öffentlichen Interesses aufzuführen.

Die unter Nr. 1 genannte Auflage, dass die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, wird erfüllt.

Die vom Antragsteller geplanten Veranstaltungen erwiesen sich in den vergangenen Jahren als für die Besucher anziehende und ansprechende Unterhaltungsprogramme, was auch durch Besucherzahlen stets belegt wurde.

Daher ist auch davon auszugehen, dass die geplanten Veranstaltungen zudem der in Nr. 4 aufgeführten Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient.

Dahingehend teilt die Verwaltung die in den Medien und Foren kommunizierte Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden durch eine räumlich begrenzte Ladenöffnung bzw. einen Anlassbezug, welche durch die Möglichkeiten des LÖG NRW beendet werden.

Aufgrund der geographischen Lage und Größe von Kleve, sowie der Finanzstärke des Antragstellers, ist es nahezu unmöglich eine städteweit umgreifende Veranstaltung (die jeden Straßenzug erfasst) realitätsnah oder wirtschaftlich durchzuführen.

Die Klever Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH verfügt für die geplanten Veranstaltungen nur über überschaubare finanzielle Möglichkeiten und könnte ein oben beschriebenes Stadtfest finanziell nicht leisten.

Gewerbetreibende wurden daher von einer Begünstigung durch diese ordnungsbehördliche Verordnung bisweilen aufgrund der Lage Ihres Betriebes ausgeschlossen.

Dies führte in der Vergangenheit bei den benachteiligten Betriebsinhabern zu Unmut und Verärgerungen. Die durch die Klagen in 2017 und 2018 von ver.di streng umgesetzten räumlichen Beschränkungen führten nicht nur in Kleve zu Missgunst unter den Geschäftsleuten.

Es ist davon auszugehen, dass eine Ungleichbehandlung, Bevorteilung und Schaffung eines Ungleichgewichtes der Gewerbetreibenden beim Erlass des LÖG NRW nicht im Sinne des Gesetzgebers und dem öffentlichen Interesse ist.

Daher teilt die Verwaltung weiterhin die Auffassung, dass dieser Ungleichbehandlung durch die Entsprechung des Antrages entgegengewirkt werden soll.

Hierbei wird die Bewertung dieses Faktors durch die in der Anlage befindliche Anwendungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt und begründet.

Demnach ist nach erfolgter separater Abwägung dieses Punktes der geplanten stadtweiten Ladenöffnung zuzustimmen.

Aufgrund des Inhaltes des Antrages wurde der Punkt Nr. 5 bei der Bewertung dieses im Einzelfall zu bewertenden Antrages nicht weiter berücksichtigt.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass Aktivitäten und Ladenöffnungen im gesamten Stadtgebiet die überörtliche Sichtbarkeit von Kleve als attraktiven und lebenswerten Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Festzuhalten bleibt bei dieser Bewertung, dass der Fokus hier in der Stärkung und Erhaltung der lokalen Arbeitsplätze im gesamten Stadtgebiet liegt.

Entgegen der in der Vergangenheit gefassten Urteile einiger Gerichte, welche keine ausreichenden Beweise für eine Gefährdung des lokalen Handels durch den Onlinehandel sahen, ist festzustellen, dass man die Auswirkungen des Konkurrenzkampfes in Kleve durchaus wahrnehmen kann.

Ein Leerstand und ein Schwund von Geschäftslokalen im Klever Innen- und Außenbereich ist nicht von der Hand zu weisen. Immer wieder kommt es im Innenstadtbereich zu länger anhaltendem Leerstand. Als Beispiele für den Bewertungsprozess sind hier das „Spoycenter“, die Herzogstraße und Gasthausstraße zu nennen.

Zwar kann nicht beurteilt werden, inwiefern die Sonntagsöffnung eine „Wiederbelebung“ dieser Geschäftsstraßen begünstigt, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Ausschluss dieser und anderen Bezirke von dieser Veranstaltung die Arbeitsplätze hier weiter gefährdet und die Standorte weiter schwächt.

Ebenfalls fand im Prüfverfahren Berücksichtigung, dass die Händler in Kleve noch in Konkurrenz mit dem Einzelhandel in den grenznahen Städten Nimwegen und Arnheim, welche an ca. 50 Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet haben, stehen.

Demnach ist davon auszugehen, dass die geplanten und beantragten Veranstaltungen, sowie eine stadtweite Ladenöffnung als geeignetes Mittel zur Erhaltung und ggf. zur Schaffung neuer Arbeitsplätze dient.

Die zu berücksichtigenden Stellen wurden mit Anschreiben vom 27.09.2019 in Kenntnis gesetzt und bezogen auf den vorliegenden Antrag bis zum 14.10.2019 um Stellungnahme gebeten.

Lediglich die ver.di, hat bezüglich der geplanten Sonntagsöffnung Bedenken erhoben. Die evangelische Kirchengemeinde hat bis dato keinen Nutzen von Ihrem Anhörungsrecht gemacht.

Die "Ver.di" gab wie o. a. bezüglich des Antrages eine negative Stellungnahme ab (Anlage 2 Stellungnahme verdi).

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Stellungnahme der Verdi nicht als entscheidungsrelevant, da diese von einer inzwischen überholten Rechtslage ausgeht.

Die durch die ver.di vorgebrachten Kritikpunkte zum vorliegenden Antrag sind demnach nicht rechtlich aktuell und konnten daher substanziell nur geringfügig in das Prüfverfahren einfließen.

Die im Schreiben genannten Sachgründe und Urteile sind der Verwaltung bekannt und wurden im Rahmen der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung berücksichtigt und beachtet.

Es ist davon auszugehen, dass der gesetzgebenden Instanz die alltägliche Situation des Handels bekannt ist.

Daher wurde das LÖG NRW im Jahr 2018 entsprechend geändert und den Kommunen weiterhin ein wie hier geführte Prüf- und Abwägungsverfahren zur Sonntagsöffnung auferlegt.

Der grundgesetzliche Sonn- und Feiertagsschutz steht den vorgenannten Umständen, Kleves Image als Einkaufsstadt zu pflegen, im Ergebnis nicht entgegen. In seiner Zielsetzung, Kleve auch unter den aktuellen globalen Umständen als Wirtschaftsstandort zu unterstützen und auf diese Weise Arbeitsplätze zu erhalten, genießt der Antrag selbst den grundgesetzlich gewährten Schutz der Gewerbefreiheit, die mit dem Sonn- und Feiertagsschutz konkurriert.

Da keinem der betroffenen Schutzgüter ein Ausschließlichkeitsanspruch zukommt, bedarf es einer Abwägung der betroffenen Belange.

Dabei erweist sich die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit eines innerstädtischen Kerngebiets sowie seiner Gewerbetreibender und die Erhaltung von Arbeitsplätzen für die jeweils Betroffenen als existentiell und durch den Sonn- und Feiertagsschutz nicht ersetzbar, wobei auch bereits ein einzelner Anlass, der ungenutzt bleibt, nachteilige Außenwirkung haben kann.

Demgegenüber wird der Sonn- und Feiertagsschutz durch insgesamt drei verkaufsoffene Sonntage im Jahre 2020 nicht derart erheblich eingeschränkt, dass er nicht mehr zur Geltung käme.

Eine gesetzlich geforderte Abwägung der betroffenen Rechte wurde somit vorschriftsgemäß vorgenommen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag der WTM zu entsprechen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 04.12.2019
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.12.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei drei Gegenstimmen folgende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2020:

Ordnungsbehördliche Verordnung vom _____ über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2020

Präambel

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW), in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Kleve verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kleve dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

· 26.04.2020
· 27.09.2020
· 29.11.2020

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und Geschäftszeiten öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 und 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Kleve, den _____ Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde
Northing
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing weist auf einen redaktionellen Fehler in der ordnungsbehördlichen Verordnung dahingehend hin, dass diese Verordnungen keiner Bekanntmachungsanordnung bedürfen. § 4 der Verordnung müsse daher gestrichen werden.

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