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1237/X. - Bildung eines Integrationsrates bzw. eines Integrationsausschusses

Vorlagennummer1237/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


a) Der Rat der Stadt Kleve bestätigt seinen Beschluss vom 12.02.2014 und beschließt, zur nächsten Wahlperiode (Beginn 01.11.2020) einen Integrationsrat zu bilden. Der Integrationsrat setzt sich zusammen aus zehn am Tag der Kommunalwahlen zu wählenden Migrantenvertreterinnen/ Migrantenvertreter und fünf vom Rat zu bestellenden Mitgliedern.

oder

b) Der Rat der Stadt Kleve macht von seiner Möglichkeit gemäß § 27 Abs. 12 GO NRW Gebrauch und beschließt, zur nächsten Wahlperiode (Beginn 01.11.2020) anstelle eines Integrationsrates einen Integrationsausschuss zu bilden. Der Integrationsausschuss setzt sich zusammen aus zehn am Tag der Kommunalwahlen zu wählenden Migrantenvertreterinnen/ Migrantenvertreter und fünf vom Rat zu bestellenden Mitgliedern. Anstelle von bis zu zwei Ratsmitgliedern können sachkundige Bürger/innen bestellt werden.

Sachverhalt:


Die Stadt Kleve ist gemäß § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) verpflichtet, einen Integrationsrat zu bilden. Der Gesetzgeber hatte sich mit der Gesetzesänderung 2013 für den Integrationsrat als einheitliches Organisationsmodell für die Partizipation von Menschen mit Migrationsgeschichte an der gemeindlichen Willensbildung und Entscheidungsfindung entschieden.

Durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 29.12.2018, besteht für die Städte und Gemeinden zur Neuwahl der Integrationsräte 2020 durch den neu eingefügten § 27 Abs. 12 GO NRW die Option, statt des Integrationsrates einen Integrationsausschuss einzurichten.

Der Gesetzestext des § 27 GO NRW ist der Drucksache als Anlage beigefügt.

Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, ist eine Entscheidung rechtzeitig vor den Kommunalwahlen zu treffen.

Die Charakteristika des Integrationsrates und des Integrationsausschusses werden in der nachfolgenden Übersicht gegenübergestellt.

Integrationsrat Integrationsausschuss
Wahl am Tag der Kommunalwahlen (13.09.2020) am Tag der Kommunalwahlen (13.09.2020)
Wählbarkeit § 27 Abs. 5 GO NRW § 27 Abs. 5 GO NRW
Zusammensetzung
aus der Praxis bewährt:
2/3 direkt gewählte Mitglieder,
1/3 Ratsmitglieder direkt gewählte Migrantenvertreter;
Bestellung weiterer Mitglieder aus der Mitte des Rates







Die Zahl der Migrantenvertreter muss die Zahl der bestellten Ratsmitglieder übersteigen.

Die Wahl/ Bestellung von Stellvertretern ist zulässig. direkt gewählte Migrantenvertreter;
Bestellung weiterer Mitglieder aus der Mitte des Rates
Bestellung von sachkundigen Bürgern sowie sachkundigen Einwohnern ist zulässig;
(Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der bestellten Ratsmitglieder nicht überschreiten.)
Die Zahl der Migrantenvertreter muss die Zahl der bestellten Ratsmitglieder (und sachkundigen Bürger) übersteigen.
Die Wahl/ Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.
Beschlussfähigkeit § 8 Abs. 1 Geschäftsordnung:
mehr als die Hälfte der Mitglieder Zahl der direkt gewählten Mitglieder muss die Zahl der anderen stimmberechtigten Mitglieder übersteigen
Zuständigkeit

alle Gemeindeangelegenheiten;
§ 27 Abs. 8 bis 10 alle Gemeindeangelegenheiten;
§ 27 Abs. 8 bis 10;
Festlegung der Zuständigkeit durch den Rat möglich
Rechtsstellung beratendes Gremium; Entscheidungsbefugnisse Rat und Ausschüsse sind zu beachten analog einem Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden
Rechtsstellung der direkt gewählten Mitglieder § 27 Abs. 7 GO NRW, insbesondere Freistellungsanspruch, Anspruch auf Sitzungsentschädigung und Ersatz der Auslagen § 27 Abs. 7 GO NRW, insbesondere Freistellungsanspruch, Anspruch auf Sitzungsentschädigung und Ersatz der Auslagen
Verfahren Wahl des Vorsitzenden und eines oder mehrerer Stellvertreter aus seiner Mitte;
innere Angelegenheiten durch Geschäftsordnung geregelt Wahl des Vorsitzenden und eines oder mehrerer Stellvertreter aus seiner Mitte;
Regelung in der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse möglich

Aus der Gegenüberstellung wird deutlich, dass sich der Integrationsrat und -ausschuss in der Zusammensetzung dahingehend unterscheiden, dass für den Ausschuss auch sachkundige Bürger bestellt werden können. Es gelten auch andere Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit. Da der Ausschuss einem „echten“ Ratsausschuss gleichkommt, ist er in die Beratungsfolge des Rates einzubeziehen. Zudem kann der Rat das Verfahren in seiner Geschäftsordnung regeln sowie die Zuständigkeiten festlegen.

Es liegt im Ermessen des Rates, welche Gremiumsform er für die politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte wählt.

Zur Anpassung an die aktuellen Vorschriften der Gemeindeordnung sowie des Kommunalwahlgesetzes NRW wird eine Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kleve zu wählenden Mitglieder vom 14.02.2014 erforderlich. Die Erstellung der Vorlage erfolgt unmittelbar im Anschluss an den Grundsatzbeschluss des Rates zur Bildung eines Integrationsrates/ Integrationsausschusses.

Auswirkungen:


Finanzielle Aufwendungen entstehen im Rahmen der Abrechnung der Sitzungsentschädigungen; allerdings unabhängig davon, ob ein Integrationsrat oder ein Integrationsausschuss gebildet wird.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Integrationsrat, 15.01.2020
Wortbeitrag:
Vorsitzender Ezer teilt mit, dass er am 19.05.2019 an einer Veranstaltung des Landesintegrationsrates zu dieser Thematik teilgenommen habe. Der Landesintegrationsrat habe sich für die Einrichtung eines Integrationsrates ausgesprochen.

Bürgermeisterin Northing weist auf die gesetzliche Änderung hin und meint, dass es sich um eine politische Diskussion und Entscheidung handele.

Auf Nachfragen aus den Reihen der Mitglieder erläutern Oberverwaltungsrat Erps und Amtfrau Berns die Unterschiede in der Zusammensetzung des Integrationsrates und des Ausschusses und machen deutlich, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen der direkt zu wählenden Mitglieder für den Integrationsrat und den Ausschuss identisch seien.
Frau Berns weist darauf hin, dass die Ausführungen in der Kommentierung zur Gemeindeordnung Anlass gäben, die Geschäftsordnungsregelung des Integrationsrates zur Beteiligung von beratenden Mitgliedern, die sich an der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes orientiere, zu überprüfen. Über das Ergebnis werde schriftlich informiert.

Unter den Anwesenden herrscht grds. Einigkeit, dass die Unterschiede zwischen den beiden Gremien nicht wesentlich seien.

StV. Heyrichs und StV. Gietemann sprechen sich für die Beibehaltung des Integrationsrates aus, da sie keine Vorteile bei der Einrichtung eines Ausschusses sähen.
StV. Gietemann äußert zudem, dass er den Integrationsrat für die direkt gewählten Mitglieder für das demokratischere Gremium halte und sich auch der Nordrhein-Westfälische Städtetag einstimmig für einen Integrationsrat ausgesprochen habe.

StV. Siebert äußert, dass ihre Fraktion die Einrichtung eines Ausschusses aufgrund der möglichen Einbeziehung von sachkundigen Bürgern und der Einbindung in die Beratungsfolge des Rates der Stadt Kleve bevorzuge. Sofern sich dafür keine Mehrheit finde, werde sie aber auch der Einrichtung eines Integrationsrates zustimmen.
Vor dem Hintergrund der Arbeit des Integrationsrates in dieser Wahlperiode meint sie, dass sich diese in jedem Fall verbessern müsse.

Aufgrund der angesprochenen Überprüfung der Beteiligung von beratenden Mitgliedern gibt Frau Delbeck zu bedenken, ob künftig auf dieses Potential verzichtet werden solle. Sie bevorzuge ebenfalls die Einrichtung eines Ausschusses.

Der Integrationsrat spricht sich einstimmig für die Einrichtung eines Integrationsrates auch in der kommenden Wahlperiode aus.
Haupt- und Finanzausschuss, 29.01.2020
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag a) der Drucksache zu folgen.
Rat, 05.02.2020
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve bestätigt seinen Beschluss vom 12.02.2014 und beschließt einstimmig, zur nächsten Wahlperiode (Beginn 01.11.2020) einen Integrationsrat zu bilden. Der Integrationsrat setzt sich zusammen aus zehn am Tag der Kommunalwahlen zu wählenden Migrantenvertreterinnen/ Migrantenvertreter und fünf vom Rat zu bestellenden Mitgliedern.

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