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1273/X. - Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer1273/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße zu beschließen.

Sachverhalt:


Der vorgeschlagene Geltungsbereich der 1. Verlängerung der Veränderungssperre orientiert sich an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße und liegt entlang der Tiergartenstraße von der Gruftstraße bis zur Wasserburgallee, jedoch ausschließlich auf der Straßenseite des Forstwaldes. An der Tiergartenstraße beabsichtigt ein privater Investor Wohnraum zu schaffen. Der Geltungsbereich hat sich gegenüber der Veränderungssperre, welche der Rat der Stadt Kleve am 7.02.2018 beschlossen hat, nicht verändert.
Die Verwaltung hat den Antrag zum Anlass genommen, den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 hinsichtlich verträglicher Wohnnutzungen und die Vereinbarungen mit dem Denkmalschutz zu überprüfen. Ziel der Änderung ist es, Bauflächen städtebaulich geordnet auszuweisen und somit die Entwicklung des Gebietes zu unterstützen und zu steuern. Um eine sinnvolle Nutzung und Ergänzung des Bestandes zu ermöglichen, wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die vorhandenen Bauten mit Baufenstern versehen. Unter Berücksichtigung der umliegenden Bebauung sowie der topographischen Gegebenheiten werden die Baufenster in einer angemessenen Weise festgelegt. Weiterhin wird die Festsetzung einer offenen Bauweise im gesamten Geltungsbereich vorgenommen. Die Änderung ist an dieser Stelle städtebaulich verträglich und dient einer behutsamen Nachverdichtung in dem historisch wichtigen Eingangsbereich von Kleve.
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre hat das Ziel die städtebauliche Entwicklung und Richtung zu schützen und zu sichern.
Da das Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen ist, empfiehlt die Verwaltung die Satzung zur erste Verlängerung zu beschließen.
Die Vorschriften über Ausnahmen von der Veränderungssperre sind so gefasst, dass Vorhaben, welche die Planungsziele nicht gefährden, auch weiterhin zugelassen werden können.
Die 1. Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von einem Jahr außer Kraft. Für den Fall, dass der Bebauungsplan vorher rechtsverbindlich wird, erlöscht die Satzung der ersten Verlängerung automatisch.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 27.02.2020
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.

StV. Hütz erkundigt sich, um welche Dauer eine Veränderungssperre verlängert werden könne.
Technischer Beigeordneter Rauer führt aus, dass eine erste Veränderungssperre für eine Dauer von 2 Jahren Gültigkeit habe. Nach Ablauf dieser, sei eine weitere Verlängerung um ein Jahr möglich. Eine nochmalige Verlängerung sei dann nur unter besonderer städtebaulicher Begründung zulässig.

Sachkundiger Bürger Dr. Merges fragt an, ob gewährleistet sei, dass die Thematik zukünftig zuerst im Ausschuss für Kultur und Stadtgestaltung beraten und im Anschluss das Thema im Bau- und Planungsausschuss eingebracht werde. Des Weiteren bittet sachkundiger Bürger Dr. Merges um Mitteilung, wer die in §3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt.
Technischer Beigeordneter Rauer teilt mit, dass nicht sichergestellt werden könne, dass zunächst eine Beratung im Ausschuss für Kultur und Stadtgestaltung erfolge. Die Tagesordnung werde immer mit dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden erstellt. Aufgrund des Sitzungsturnusses bestehe die Möglichkeit, dass zuerst eine Beratung im Bau- und Planungsausschuss erfolge. Die in §3 aufgeführten Ausnahmen sind vom Rat zu beschließen.

StV. Gietemann führt an, dass die SPD-Fraktion zustimmen werde. Er erkundigt sich, ob mit dem Eigentümer bereits ein Gespräch stattgefunden habe und ob der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages sinnvoll sei.
Technischer Beigeordneter Rauer teilt mit, dass die bisher anvisierten Gesprächstermine von Seiten der Eigentümer aus gesundheitlichen Gründen abgesagt wurden. Eine neue Terminkoordination sei derzeit in Bearbeitung.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr. 1273 /X zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.03.2020
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.03.2020
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße:

Satzung vom _____ über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB in der derzeit gültigen Fassung und des §7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 11.03.2020 folgende Satzung beschlossen:

Präambel
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 28.06.2017 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße gefasst. Die 1. Verlängerung der Veränderungssperre dient zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße.

§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung für die 1. Verlängerung der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 und ist grob wie folgt begrenzt:
- Tiergartenstraße
- Forstwald
Der Satzungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.



§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben und wesentlichen Veränderungen
Im räumlichen Geltungsbereich der 1. Verlängerung der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 3
Ausnahmen
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Weiteres Vorgehen
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der 1. Verlängerung der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6
Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald für ihren räumlichen Geltungsbereich der zurzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch nach einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten.
Wortbeitrag:
StV. Schroers nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

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