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1274/X. - Bebauungsplan Nr. 4-334-0 für den Bereich Florastraße im Ortsteil Materborn hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer1274/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt wägt alle im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vorgelegten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden ab und beschließt aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nr. 4-334-0 für den Bereich Florastraße im Ortsteil Materborn bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie den dazugehörigen Gutachten und Berichten als Satzung.

Sachverhalt:


Der Rat der Stadt Kleve hat am 20.03.2019 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4-334-0 für den Bereich Florastraße im Ortsteil Materborn einzuleiten und hat zeitgleich den Beschluss der Offenlage gefasst. Die Offenlage fand vom 06.01.2020 bis einschließlich 10.02.2020 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.12.2019 um ihre Stellungnahme gebeten.

Ziel des Bebauungsplans ist es, ein städtebaulich sinnvolles Baurecht zu schaffen. Da der Bereich ausschließlich durch Einfamilienhäuser geprägt ist und auch die Erschließung nicht optimal ist, soll dieser Innenbereich durch Einfamilienhäuser verträglich weiter verdichtet werden.
Der Spielplatz ist derzeit durch die Florastraße selber und durch zwei Fuß-und Radwege im Norden und im Süden erschlossen. Die Fuß-und Radwege weisen jeweils eine Breite von lediglich 2,50 m auf, so dass diese nicht als Erschließung genutzt werden kann. Die Erschließung muss somit über die Florastraße erfolgen. Die Florastraße selber ist eine Anliegerstraße mit einer Wendeanlage im westlichen Bereich. In der neuen Erschließungsstraße wird keine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge errichtet, die Müllabholung erfolgt in der Wendeanlage der Florastraße. Der Bebauungsplan sieht im Norden eine Ver- und Entsorgungsfläche vor.
Der verkleinerte Spielplatz bleibt im nördlichen Bereich bestehen und wird als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Im weiteren südlichen Bereich wird ein Allgemeines Wohngebiet mit einer offenen eingeschossigen Bauweise festgesetzt. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der Baunutzungsverordnung mit 0,4, die maximale Außenwandhöhe analog zu den Vorgaben der Gestaltungssatzung mit 4,25 m festgesetzt.
Der Bebauungsplanentwurf setzt fest, dass Vorgärten begrünt und nicht mit Schotter oder Kies gestaltet werden sollen. Diese Festsetzung ist Teil des Klimaschutzfahrplans.

Über die schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen, die in Kopie dieser Drucksache beigefügt sind, hat der Rat der Stadt unter Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander und untereinander zu beraten und abschließend zu entscheiden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 27.02.2020
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.

StV. Fuchs führt aus, dass sie der Drucksache 1274/X. nicht zustimmen könne, da die Entwidmung von Spielplätzen zukünftige notwendige Spielflächen nehmen würde. Zudem seien die geplanten Wohneinheiten und Baukörper größer als die vorhandene Baustruktur. Eine Verdichtung sei an dieser Stelle nicht nachvollziehbar.
Technischer Beigeordneter Rauer führt aus, dass es sich um einzelne Wohnhäuser handele mit jeweils zwei Wohneinheiten. Es sei somit eine Einliegerwohnung denkbar, es handele sich jedoch nicht um Doppelhäuser.

StV. Verhoeven erkundigt sich, ob die Abfallentsorgung über die geplante Stichstraße möglich sei oder eine Entsorgung außerhalb des Bereichs erfolgen müsse. Zudem wolle er wissen, ob die bestehenden Hecken erhalten bleiben und wie der Fuß- und Radweg in nördliche Richtung weiter verlaufe.
Technischer Beigeordneter Rauer teilt mit, dass die Entsorgungssituation in Absprache mit den USK erfolgen werde. Der Fuß- und Radweg endet auf einer öffentlichen Fläche, auf der die Fahrradfahrer absteigen müssen. Es solle ausschließlich ein Gehweg in diesem Bereich angelegt werden. Unter Bezugnahme auf die bestehenden Grünstrukturen ist mitzuteilen, dass diese auszugleichen sind. Falls es sich um private Flächen handele, so bleiben diese unberührt.

StV. Goertz erkundigt sich, wie groß die verbleibende Spielfläche sei.
Technischer Beigeordneter Rauer führt aus, dass die verbleibende Spielfläche bei 1.182 qm liege.

Sachkundiger Bürger Dr. Merges fragt in diesem Zusammenhang an, wie groß die bisherige Spielfläche sei und warum die in Anregung 2 vorgeschlagene Verschiebung des Baukörpers keine Berücksichtigung gefunden habe.
Technische Angestellte Rohwer führt aus, dass lt. Begründung eine Spielfläche von 3.700 qm vorliege. Die Verschiebung der Baufenster hätte zur Folge, dass die neuen Grundstücke keinen Garten mehr haben würden. Der von der Verwaltung gewählte Abstand von 9 Metern zur Grundstücksgrenze werde als ausreichend betrachtet.

StV. Goertz erkundigt sich, in welchem Verhältnis die verbleibende Spielfläche zu den anderen im Klever Stadtgebiet stehe.
Technischer Beigeordneter Rauer teilt mit, dass der Unterausschuss Spielplätze zur Auffassung gekommen sei, dass die verbleibende Fläche für diesen Bereich angemessen sei. Dieser Ausschuss habe den Prozess fachlich begleitet.

StV. Fuchs gibt zu bedenken, dass es sich bei dem Unterausschuss Spielplätze um einen nicht öffentlichen Ausschuss handele und demnach keine Bürgerbeteiligung erfolgen könne

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt mehrheitlich, bei einer Gegenstimme, so wie in der Drucksache Nr. 1274/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.03.2020
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.03.2020
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve wägt alle im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vorgelegten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden ab und beschließt mehrheitlich bei einer Gegenstimme aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nr. 4-334-0 für den Bereich Florastraße im Ortsteil Materborn bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie den dazugehörigen Gutachten und Berichten als Satzung.

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