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1278/X. - Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-343-0 für den Bereich Flutstraße/ Ludwig-Jahn-Straße/ Hafenstraße hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer1278/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-343-0 für den Bereich Flutstraße/ Ludwig-Jahn-Straße/ Hafenstraße zu beschließen.

Sachverhalt:


Der vorgeschlagene Geltungsbereich der Veränderungssperre orientiert sich an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 1-343-0 für den Bereich Flutstraße/ Ludwig-Jahn-Straße/ Hafenstraße. Die Fläche wird auch von diesen Straßen eingefasst. Es liegen verschiedene Anträge auf Aufstellung eines Bebauungsplans vor.

Die Verwaltung hat diese Anträge zum Anlass genommen, den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 1-343-0 hinsichtlich verträglicher Wohn- und Gewerbenutzung sowie Verwaltung zu überprüfen. Ziel der Änderung ist es, Bauflächen städtebaulich geordnet auszuweisen und somit die Entwicklung des Gebietes zu unterstützen und zu steuern. Um eine sinnvolle Nutzung und Ergänzung des Bestandes zu ermöglichen, wird ein Mischgebiet sowie ein Wohngebiet festgesetzt und die vorhandenen Bauten mit Baufenstern versehen. Unter Berücksichtigung der umliegenden Bebauung sowie der direkten Nähe der Innenstadt, werden die Baufenster in einer angemessenen Weise festgelegt. Die Änderung ist an dieser Stelle städtebaulich verträglich und dient einer innenstadtnahen Verdichtung.

Um weiterhin verschiedene Vorhaben, die die Durchführung der durch den aufgestellten Bebauungsplan beabsichtigten Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, nicht zulassen zu müssen, ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Plangebiet notwendig.
Die Vorschriften über Ausnahmen von der Veränderungssperre sind so gefasst, dass Vorhaben, welche die städtebaulichen Planungsziele beachten, auch weiterhin zugelassen werden können.
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wobei auf die Zweijahresfrist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist. Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 27.02.2020
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr. 1278/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.03.2020
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.03.2020
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-343-0 für den Bereich Flutstraße/ Ludwig-Jahn-Straße/ Hafenstraße:

Satzung vom _____ für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1-343-0 für den Bereich Flutstraße/ Ludwig-Jahn-Straße/ Hafenstraße

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB in der derzeit gültigen Fassung und des §7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 11.03.2020 folgende Satzung beschlossen:

Präambel
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 11.03.2020 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1-343-0 für den Bereich Flutstraße/ Ludwig-Jahn-Straße/ Hafenstraße gefasst. Die Veränderungssperre dient zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-343-0 für den Bereich Flutstraße/ Ludwig-Jahn-Straße/ Hafenstraße.

§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-343-0 und ist grob wie folgt begrenzt:
- Flutstraße
- Ludwig-Jahn-Straße
- Hafenstraße
Der Satzungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben und wesentlichen Veränderungen
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 3
Ausnahmen
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Weiteres Vorgehen
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6
Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald für ihren räumlichen Geltungsbereich der zurzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing und StV. Schmidt nehmen an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil. StV. Gietemann übernimmt den Vorsitz.

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