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1279/X. - Bebauungsplan Nr. 2-056-5 für den Bereich Riswicker Str. / Van-den-Bergh-Str. im Ortsteil Kellen hier: Einleitung des Verfahrens und Beschluss der Offenlage

Vorlagennummer1279/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.2-056-5 für den Bereich Riswicker Str. / Van-den-Bergh-Str. im Ortsteil Kellen einzuleiten. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet. Zusätzlich beschließt der Rat der Stadt den Bebauungsplan Nr. 2-056-5 für den Bereich Riswicker Str. / Van-den-Bergh-Str. gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Sachverhalt:


Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 2-056-1 aus dem Jahre 1977 vor. Der Antragsteller wünscht die Möglichkeit einer Bebauung der Flurstücke 155, 206 und 207, Flur 7 der Gemarkung Kellen. Der bestehende Bebauungsplan setzt für diesen Bereich eine Bahnfläche fest.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2-056-1 sind jedoch überholt. Die Bahnfläche wird nicht mehr benötigt, da es sich um einen Teilbereich der ehemaligen Werksbahn der Margarine Union handelt. Die Bahnschienen wurden bereits entfernt und die Fläche liegt zurzeit brach.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan Nr. 2-056-5 einzuleiten, um das bestehende Planungsrecht zu ändern. Es wird vorgeschlagen die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 2-056-1 für die umliegenden Grundstücke zu großen Teilen zu übernehmen und die Nachbargrundstücke in den Bebauungsplan mit einzubeziehen. So kann eine einheitliche Entwicklungsmöglichkeit für den ganzen Bereich geschaffen und die Festsetzungen an die heutigen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Der Bebauungsplanentwurf sieht ein eingeschränktes Gewerbegebiet vor, welches nur Gewerbebetriebe zulässt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese Einschränkung wird als wesentlich angesehen, da das Plangebiet sehr heterogen strukturiert ist und sich dort bereits Wohngebäude im Bestand befinden, die es zu schützen gilt. Zudem entwickelt sich in unmittelbarerer Nachbarschaft zurzeit ein Mischgebiet. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 sowie die Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 wird aus dem bestehenden Plan übernommen, ebenso wie die Zulässigkeit von maximal zwei Vollgeschossen. Die Baufenster werden sehr großzügig ausgewiesen, um potenziellen Entwicklung in diesem Bereich eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten.


Bezugnehmend zum Klimaschutzfahrplan der Stadt Kleve und der Bemühung in den Bebauungsplanverfahren Festsetzungen zu treffen, welche dem Klimaschutz und der Klimafolgenanpassung zu Gute kommen, werden in dem Bebauungsplan folgende Festsetzungen aufgenommen:
Dachbegrünung: Gem. 9 (1) Nr. 25a sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° (inkl. Carports und Garagendächer) - soweit sie nicht für Solar- und Photovoltaikanlagen genutzt werden - extensiv zu begrünen, als begrünte Fläche fachgerecht unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Bei der Dachbegrünung ist eine Substratschicht mit einem Schichtaufbau von mind. 12 cm erforderlich. Zur Einsaat ist grundsätzlich möglichst Saat-und Pflanzgut aus regionaler Herkunft zu verwenden. Das Dachbegrünungssubstrat muss der FLL-Richtlinie Ausgabe 2018 entsprechen.
Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen und technische Aufbauten, soweit sie gemäß anderer Festsetzungen auf der Dachfläche zulässig sind.
Die Festsetzungen zur Dachbegrünung sind erforderlich als Ausgleich für den aus stadtgestalterischen Gründen sparsam begrünten öffentlichen Raum, zur stadtklimatischen Optimierung, zur Rückhaltung des Regenwassers und als teilweiser Ersatz für Biotope bzw. Ausgleich von Eingriffen (§ 8 I BNatSchG). Das Plangebiet ist zu großen Teilen bebaut, Teilbereiche liegen jedoch noch brach und sind zurzeit als Grünflächen genutzt. Da eine Festsetzung von größeren Grünflächen in dem gewerblich geprägten Bereich städtebaulich nicht sinnvoll ist, sollte eine Nachverdichtung der bislang unbebauten Flächen angestrebt werden. Um aber dennoch Grünstrukturen zu sichern, ist die Festsetzung der Gründächer sinnvoll. Diese Festsetzung entspricht den Zielsetzungen des Handlungsfeldes 3 klimafreundliche Stadtentwicklung und er Maßnahme 3.11 Bepflanzung im bebauten Bereich.
Der Bebauungsplan enthält weiterhin die Festsetzung, dass Stellplatzanlagen, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen, versickerungsfähig mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen auszugestalten sind. Zudem ist je 4 Stellplätze ein standortgerechter heimischer Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Anzahl der erforderlichen Laubbäume kann auch gebündelt an zentraler Stelle innerhalb der Stellplatzanlage gepflanzt werden. Die Mindestgrößen für Baumscheiben je Baum gemäß den FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen sind hierbei zu berücksichtigen. Diese Festsetzung entspricht den Zielsetzungen des Handlungsfeldes 3 klimafreundliche Stadtentwicklung und er Maßnahme 3.11 Bepflanzung im bebauten Bereich.

Im Bebauungsplans sind Hinweise bezüglich des Hochwasserschutzes enthalten. Die Thematik des Hochwasserschutzes ist in Kleve bereits heute wichtig, wird aber aufgrund der Klimawandelfolgen in Zukunft noch bedeutender. Es ist daher unbedingt notwendig bei der Entwicklung von Flächen und der Realisierung von Bauvorhaben die Thematik bereits heute ausreichend sorgfältig und zukunftsgerichtet zu behandeln. Die Hinweise entsprechen den Vorgaben des Klimaschutzfahrplans aus dem Handlungsfeld 3 klimafreundliche Stadtentwicklung und der Maßnahme 3.14 klimarobuste Siedlungsflächen, Gebäude und Infrastruktur.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 27.02.2020
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr. 1279/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 04.03.2020
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.03.2020
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig,
§ das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2-056-5 für den Bereich Riswicker Str. / Van-den-Bergh-Str. im Ortsteil Kellen einzuleiten. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet.
§ den Bebauungsplan Nr. 2-056-5 für den Bereich Riswicker Str. / Van-den-Bergh-Str. gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

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