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388/X. Zweitausfertigung - Änderung der Elternbeitragssatzung

Vorlagennummer388/X. Zweitausfertigung
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt,
1. den im Angebot der Kindertageseinrichtungen durch Elternbeiträge zu erzielenden Deckungsbeitrag auf 13 % des Kindpauschalenbudgets des jeweiligen Kindergartenjahres festzulegen und
2. die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung).

Sachverhalt:


Mit der Drucksache 193/X. hat die Verwaltung die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge vorgeschlagen. Neben Änderungen, die aus der Harmonisierung der beiden Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflege entstehen, wurde auch eine Erhöhung der Elternbeiträge vorgeschlagen. Die Elternbeiträge sollten für über dreijährige Kinder um 10 % und für unterdreijährige Kinder um 15 % angehoben werden.

Alternativ zu einer linearen Beitragssteigerung wird mit der nun vorliegenden Drucksache der Vorschlag gemacht, die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen völlig neu zu berechnen und dabei von der Höhe der Kindpauschale des jeweiligen Betreuungsplatzes auszugehen. Die Kindpauschale ist gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Kinderbildungsgesetz die finanzielle Förderung einer Kindertageseinrichtung in Form einer Pauschale für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind.

Beide Vorschläge verfolgen das Ziel, den Deckungsgrad der Elternbeiträge zzgl. der Erstattung des Landes für das letzte beitragsfreie Kindergartenjahr auf 13 % des Kindpauschalenbudgets zu erhöhen. Im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Etat 2016 wurde diese Einzelmaßnahme vor dem Hintergrund des Haushaltsausgleiches bereits beschlossen.

Die im Haushaltsjahr 2015 vereinnahmten Elternbeiträge zzgl. der Erstattung des Landes entsprachen einem Anteil von 10 % des Kindpauschalenbudgets. Die Gewährung von Geldleistungen an Tagespflegepersonen wird zu rund 16 % aus Elternbeiträgen gedeckt. Im Saldo ist daher keine Erhöhung der Elternbeiträge für die Kindertagespflege beabsichtigt. Aufgrund von strukturellen Änderungen der Beitragstabelle wird es jedoch bei einzelnen Beitragsgruppen zu Veränderungen kommen.

Der Deckungsgrad der Elternbeiträge ist Schwankungen unterlegen, weil sich nicht eindeutig vorhersagen lässt, wie die Einkommensstruktur der Eltern zukünftig sein wird. Zur Kalkulation der zukünftigen Beitragsbemessung sind die Elternbeiträge aus dem Monat Dezember 2015 als Referenzwert herangezogen worden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Einkommen der jeweiligen Beitragsfälle des Kindergartenjahres abschießend berechnet.

Zu beachten ist, dass 55 % der Eltern gar keinen Beitrag zahlen, weil für sie entweder Ermäßigungstatbestände gelten (z. B. Geschwisterregelung, beitragsfreies Jahr) oder das zu berücksichtigende Einkommen der Beitragsstufe 0 entspricht.

Unter Berücksichtigung der jährlich steigenden Kindpauschalen und der Erstattung des Landes für das letzte beitragsfreie Jahr in der Kita müssen für eine Erreichung des Deckungsgrades von 13 % zum 01.08.2017 im Vergleich zu den Referenzbeiträgen zusätzliche Erträge aus Elternbeiträgen in Höhe von ca. 160.000 € im Jahr erzielt werden (zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung für das Jahr 2016 wurde von 140.000 € ab dem 01.08.2016 ausgegangen). Zusammen mit der Erstattung des Landes steigen die jährlichen Erträge somit um rund 204.000 € bis zum 01.08.2017.

Der 01.08.2017 wurde als Stichtag für das vollständige Inkrafttreten des mit dieser Drucksache vorgeschlagenen Beitragsmodells ausgewählt, da sich aus der Abkehr von den bisherigen Beitragstabellen hin zu einer an den tatsächlichen Kosten eines Betreuungsplatzes orientierten Beitragstabelle, große Beitragsunterschiede in Einzelfällen ergeben. Daher wird eine Änderung in zwei Stufen zum 01.08.2016 und 01.08.2017 vorgeschlagen.

Anhand der einzelnen Kindpauschalen können für Kinder unter und über 3 Jahren je nach Betreuungsumfang die durchschnittlichen Kosten ermittelt werden.
Beispiele:
Für überdreijährige Kinder mit einem Betreuungsplatz von 25 Stunden in der Woche betragen die durchschnittlichen Kosten je Monat zum 01.08.2017 328,11 €. Hiervon sollen 13 %, mithin 43 € durch Elternbeiträge gedeckt werden.
Für überdreijährige Kinder mit einem Betreuungsplatz von 35 Stunden in der Woche betragen die durchschnittlichen Kosten je Monat zum 01.08.2017 472,12 €. Hiervon sollen 13 %, mithin 61 € durch Elternbeiträge gedeckt werden.

Die auf dieser Grundlage ermittelte Systematik der Beitragsgestaltung folgt der Idee, dass bei einem durchschnittlichen Einkommen 13 % der tatsächlichen Kosten des Betreuungsplatzes als Beitrag zu entrichten sind. In der Beitragstabelle finden sich diese Werte jedoch nicht direkt wieder, da für alle Beitragsstufen ein zusätzliche Faktor, mit dem die Belastung der jeweiligen Einkommensgruppe gesteuert wird, hinterlegt ist. Das Durchschnittseinkommen liegt je nach Betrachtungszeitpunkt bei rund 30.000 € und entspricht somit der Beitragsstufe 2. Für alle übrigen Beitragsstufen wird demnach der Beitrag der Stufe 2 zugrunde gelegt und im Dreisatz auf das Einkommen der zu berechnenden Beitragsstufe umgerechnet.
Beispiele:
Die Einkommensstufe 2 (bis 30.000 €) wird mit dem Faktor 1,05 belastet. 43 € x 1,05 = 45,15 €, gerundet ergibt sich ein Beitrag von 45 €.
Die Einkommensstufe 1 (bis 20.000 €) wird mit dem Faktor 0,80 belastet. 45 € : 30.000 € x 20.000 € x 0,80 = 24 €.
Die Einkommensstufe 9 (bis 100.000 €) wird mit dem Faktor 1,30 belastet. 45 € : 30.000 € x 100.000 € x 1,30 = 195 €.

Für die Betreuung von Kindern unter 2 Jahren in Kindertageseinrichtungen sind sehr hohe Kindpauschalen erforderlich. Aus diesem Grund ist eine gesonderte Beitragstabelle erforderlich, die von der Beitragstabelle der zweijährigen Kinder abgeleitet ist. Die Beiträge liegen 30 % über den entsprechenden Beiträgen für zweijährige Kinder.Dieselben Beiträge gelten auch für die Kindertagespflege. Weil die Betreuung in Kindertagespflege jedoch deutlich flexibler ist, sind weitere Stundenumfänge in der Beitragstabelle aufgenommen und linear berechnet. Die Summe der jährlichen Erträge aus Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege ändert sich nach der neu strukturierten Beitragstabelle nicht wesentlich.

Familien mit einem geringeren Einkommen sollen durch die Strukturierung der Beitragstabellen entlastet werden. Hierfür wird die Beitragsstufe, ab der ein Elternbeitrag zu leisten ist, auf 18.000 € Jahresbruttoeinkommen angehoben. Außerdem erhöht sich der Beitrag in den einzelnen Beitragsstufen nicht linear, sondern durch den Faktor in der Form, dass höhere Beitragsstufen stärker an der insgesamt 13%-igen Kostendeckung des Kindpauschalenbudgets beteiligt werden. Auch wurden die Beitragsstufen deutlich erweitert, damit auch eine differenzierte Beitragserhebung bei Einkommen über 100.000 € Jahresbruttoeinkommen erfolgen kann.

Die Beitragsermäßigung (§ 6 des Satzungsvorschlags) für Geschwisterkinder soll so geregelt werden, dass Eltern für die Betreuung in einer Kita, in Kindertagespflege oder im Offenen Ganztag grundsätzlich nur einen vollen Beitrag zahlen. Für beitragspflichtige Geschwisterkinder werden zukünftig jeweils 25 % des Beitrages erhoben.

Die Umstrukturierung führt gegenüber den bislang gültigen Beitragstabellen zu einer stärkeren Belastung von manchen Beitragsgruppen. Insbesondere sind dies Beiträge für eine 45-Stunden-Betreuung. Die bisherige Beitragstabelle begünstigt die 45-Stunden-Buchungen, weil der Beitrag im Vergleich zu den Kosten eines 35-Stunden-Platzes nicht proportional höher ist. Um die Belastung abzufedern soll die Beitragsanpassung in zwei Stufen erfolgen.

In der ersten Stufe zum 01.08.2016 erhöhen sich die Beiträge in den Beitragstabellen um maximal 60 %. Beitragsreduzierungen, die sich aus dem Wechsel der Systematik im Vergleich zur aktuellen Beitragstabelle ergeben, werden nicht vorgenommen, es sei denn, das Jahresbruttoeinkommen liegt unter 18.000 € oder es ergibt sich auf Grund des Einkommens eine niedrigere neu definierte Beitragsstufe.

Mit der zweiten Stufe zum 01.08.2017 sind dann alle Änderungen der Beitragsstrukturierung umgesetzt.

Anlagen:
Anlage 1: Satzungsentwurf
Anlage 2: Beitragstabellen
Anlage 3: Auszüge aus einer Präsentation

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Rat, 29.06.2016

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