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550/X. - Änderung der Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Kleve

Vorlagennummer550/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt, die beigefügte Neufassung der Gebührenordnung für die Volkshochschule Kleve zum 01.01.2017 zu verabschieden.

Sachverhalt:


Die derzeit gültige Gebührenordnung wurde zuletzt am 26.09.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013 geändert. Die Änderung sah eine lineare Erhöhung von 0,20 € bzw. 0,10 € pro Unterrichtsstunde vor. Die Erhöhung der Teilnehmergebühren führte zu keinem Einbruch der Belegungen. Die Zahl der Teilnehmenden in den betroffenen Regel­veranstaltungen blieb im Jahr 2013 auf dem gleichen Stand wie im Vorjahr. Die VHS schlägt zum 1.1.2017 eine Anpassung der Gebühren vor, um die wiederholt durch die Kurs­leitenden angemahnte Erhöhung der Dozentenhonorare kostenneutral vornehmen zu können. Eine Anhebung der Dozentenhonorare um 2,00 € pro Unterrichtsstunde erscheint nach 4 Jahren angemessen. Die Deckung der Mehrkosten von 19.736,00 € ist allein aus den laufenden Mitteln der VHS nicht möglich. Um die negativen Auswirkungen eines Teilnehmerrückgangs gering zu halten, soll die Erhöhung moderat ausfallen: um 0,15 € pro Unterrichtsstunde für Alphabetisierungskurse sowie für grundlegende Kurse zur politischen und staatsbürgerlichen Grundbildung; um 0,20 € pro Unterrichtsstunde für alle Grund- und Einsteigerkurse, Aufbaukurse und Prüfungsvorbereitungskurse; die Verwaltungsgebühr für das Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen soll von 2,50 € auf 3,00 € angehoben werden; die Gebühr für Einzelveranstaltungen soll bei 5,00 €/ ermäßigt 2,50 € bleiben; Schulabschlusskurse sollen weiterhin gebührenfrei bleiben. Weitere finanzielle Änderungen sind nicht vorgesehen.

Zusätzlich ergeben sich folgende redaktionelle Änderungen:
- bei § 5 (1) 1.: Der Begriff „ordentlich Studierende“ wird ersetzt durch: „ordentlich in Vollzeit Studierende“.
- bei § 5 (4), Satz 3: „der Bürgermeister“ wird ersetzt durch „die Bürgermeisterin“.
- bei § 6 (1), Satz 4 und 5: „gegen Einzugsermächtigung“ wird gestrichen“ und folgender Halbsatz eingefügt: „sofern ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt“. Satz 5 wird ersatzlos gestrichen: „Die Einzugsermächtigung gilt nur für die angegebene Veranstaltung“.

Eine zeitnahe Änderung der Gebührenordnung ist notwendig, da die VHS bereits Anfang Oktober mit der Planung des Frühjahrsprogramms 2017 beginnt und die Entscheidung Auswirkungen auf die Kalkulationen und Dozentenverträge hat.

Insgesamt entstehen so auf der Basis des Haushaltsansatzes 2016 Mehreinnahmen von 18.828,00 €.

Auswirkungen:


Auf Basis des Haushaltsansatzes 2016 entstehen Mehreinnahmen von 18.828,00 €.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Schulausschuss, 30.11.2016
Wortbeitrag:
Nach ergänzender Erläuterung durch den Leiter der VHS Kleve, Herrn Hausmann, empfiehlt der Schulausschuss einstimmig dem Rat der Stadt Kleve, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Haupt- und Finanzausschuss, 14.12.2016
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 21.12.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig, folgende Neufassung der Gebührenordnung für die Volkshochschule Kleve zum 01.01.2017 zu verabschieden:

Gebührenordnung der Stadt Kleve für die Volkshochschule Kleve vom _____

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende Gebührenordnung für die Volkshochschule Kleve beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenhöhe

(1) Die Gebührenhöhe kann betragsmäßig feststehen (Abs. 2) oder aufgrund besonderer Kostenfaktoren zu ermitteln sein (Abs. 3).

(2) Die Gebühren betragen für alle Fachbereiche pro Person und Unterrichtsstunde (45 Minuten):
1. Grund-, Einführungs-, Orientierungskurse 2,30 €
2. Aufbaukurse 2,60 €
3. Prüfungsvorbereitungskurse 2,90 €
4. Grundlegende Kurse zur politischen und
staatsbürgerlichen Grundbildung 1,50 €
5. Alphabetisierungskurse 1,50 €
6. Vorträge 5,00 €
7. Schulabschlussbezogene Weiterbildung gebührenfrei

Finden die o.g. Regelveranstaltungen am Wochenende statt, wird pro Person und Unterrichtsstunde ein Wochenendzuschlag von 0,50 € auf die jeweilige Gebühr erhoben.

Alle die Basishonorare (§2 (1) 1. der Honorarordnung für die Volkshochschule Kleve) übersteigenden Honorarkosten werden durch eine zusätzliche Umlage auf die vorstehenden Teilnahmegebühren gedeckt. Bei besonders hohem Aufwand können veranstaltungsbezogene zusätzliche Kosten auf die jeweilige Veranstaltung umgelegt werden.

(3) Die Gebühren für folgende Weiterbildungsveranstaltungen werden kostenabhängig ermittelt:

1. Bildungsurlaubsangebote nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, Sonderveranstaltungen in den einzelnen Fachbereichen, Workshops, besondere Wochenendveranstaltungen: Gebühren durch Umlage der voraussichtlich entstehenden Kosten zuzüglich einer der jeweiligen Veranstaltung angemessenen Verwaltungsgebühr.
2. Gebühren für nicht öffentlich zugängliche, jedoch nach dem Weiterbildungsgesetz förderungswürdige Weiterbildungsveranstaltungen für besondere Zielgruppen werden im Einzelfall vertraglich geregelt.
3. Studienreisen und Tagesfahrten: Gebühren durch Umlage aller veranstaltungsbedingt entstehenden Kosten zuzüglich einer angemessenen Verwaltungsgebühr. Im Übrigen gelten die Reise- und Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Kleve.
4. Bei Lehrveranstaltungen, die eine besondere Fachraumausstattung erfordern, und zur Abdeckung besonderer Aufwendungen wird pro Person und Unterrichtsstunde neben der Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 eine angemessene Nutzungsgebühr (minde- stens 0,50 €) erhoben.

(4) Lehrbücher und andere Unterrichtsmaterialien werden von den Teilnehmenden auf eigene Kosten beschafft oder von der VHS gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Kopien, die in der VHS zu Unterrichtszwecken erstellt werden, werden den Teilnehmenden mit 0,10 € pro Kopie (s/w DIN A 4) berechnet.

§ 3
Gebühren für Sonderveranstaltungen

(1) Gebühren für Sonderveranstaltungen, die unter § 2 nicht erfasst sind, werden sachangemessen erhoben.

(2) Die Bildungsangebote "Weiterbildung auf Bestellung" unterliegen dieser Gebührenordnung nicht. Es wird ein privatrechtliches Entgelt nach freier vertraglicher Vereinbarung erhoben.

(3) Bei förderungswürdigen, jedoch nach dem Weiterbildungsgesetz nicht förderungsfähigen Lehrveranstaltungen (z.B. Lernen in Kleingruppen) werden angemessene Gebühren erhoben, wobei zumindest Honorare und Honorarnebenkosten gedeckt werden müssen.

§ 4
Mindestteilnahmezahl

(1) Die Mindestteilnahmezahl für Regelangebote wird durch die jeweils gültige Durchführungsverordnung zum Weiterbildungsgesetz festgelegt.

(2) Besonders förderungswürdige Lehrveranstaltungen können auch unterhalb der festgesetzten Mindestteilnahmezahl durchgeführt werden. Die Gebühren pro Person und Unterrichtsstunde sollen in der Regel das Vierfache der Gebühr der Grundkurse nicht übersteigen.

§ 5
Gebührenermäßigung

(1) Teilnehmende, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten eine Gebührenermäßigung:

1. Schülerinnen und Schüler, ordentlich in Vollzeit Studierende, Auszubildende nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsgesetzes, Praktikantinnen und Praktikanten, Inhaber einer Jugendleiter Card, Personen, die den freiwilligen Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten und Gleichgestellte gegen Vorlage eines entsprechenden Ausweises oder des Ausbildungsvertrages 30 %

2. Personen, die Leistungen SGB II oder SGB XII erhalten und deren Familienangehörige, sofern sie deren Haushalt zuzuordnen sind und nicht über eigenes Einkommen verfügen, gegen geeigneten Nachweis 60 %

3. Geringverdienende mit einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze und deren Familienangehörige, sofern sie dem gleichen Haushalt zuzuordnen sind und nicht über eigenes Einkommen verfügen, gegen geeigneten Nachweis 60 %

(2) Bei Vortragsveranstaltungen beträgt die Gebührenermäßigung für den unter Absatz 1 genannten Personenkreis grundsätzlich 50% der vollen Gebühr, soweit eine Ermäßigung im Programmheft der Volkshochschule nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

(3) Gebührenermäßigung wird dem unter Absatz 1 genannten Personenkreis nicht gewährt bei Studienreisen und kostendeckend kalkulierten Lehrveranstaltungen, die entsprechend im Programmheft der Volkshochschule ausgewiesen sind. Gleiches gilt für Prüfungsgebühren, Materialkosten, Lehrbücher und Nutzungsgebühren.

(4) In besonderen Härtefällen können Gebühren im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ermäßigt oder ganz erlassen werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Entscheidung trifft die Bürgermeisterin.

(5) Die ermäßigte Gebühr wird grundsätzlich auf halbe oder volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 6
Zahlungsbedingungen

(1) Jede Anmeldung wird im Zeitpunkt ihres Zugangs bei der Volkshochschule rechtsverbindlich und verpflichtet zur Zahlung der Kursgebühr, sofern nicht § 7 der Gebührenordnung anzuwenden ist. Die Volkshochschule weist mit Anmeldebestätigung, die gleichzeitig als Teilnahmeausweis für die jeweilige Veranstaltung gilt, auf die erfolgte Anmeldung hin. Rechtswirkungen gehen von der Anmeldebestätigung nicht aus. Die Teilnahmegebühr wird bei Veranstaltungsbeginn fällig. Die Gebühr wird vom Girokonto abgebucht, sofern ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt und soweit die Veranstaltung zustande kommt. Ansonsten ist eine Zahlung der Gebühr durch Überweisung auf das Konto der Stadtkasse Kleve oder per Scheck möglich. Dies gilt ins¬besondere für Studienreisen und Exkursionen.
Für Sonderveranstaltungen gemäß § 3 (1) werden die Zahlungsbedingungen besonders festgelegt. Für Einzelveranstaltungen gilt in der Regel Tageskasse.
Für Studienreisen und Tagesfahrten gelten die Reise- und Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Kleve.

(2) Für das Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen wird eine Verwaltungsgebühr von 3,00 € erhoben.

(3) Teilnahmebescheinigungen für Seminare nach dem Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz und für Lehrgänge des Zweiten Bildungswegs sind gebührenfrei.

(4) Beglaubigungen von bei der VHS Kleve erworbenen Zeugnissen sind gebührenfrei. Für Zweitschriften von Zeugnissen und Zertifikaten wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € erhoben.

§ 7
Veranstaltungsausfall, Gebührenerstattung

(1) Kommt eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS zu vertreten hat, nicht zustande (z.B. Nicht-Erreichen der Mindestteilnahmezahl, Erkrankung der Dozentin oder des Dozenten, organisatorische Gründe), werden bereits gezahlte Gebühren in voller Höhe erstattet bzw. Einzugsermächtigungen nicht eingelöst.

(2) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS zu vertreten hat, nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden, werden Gebühren für nicht erbrachte Leistungen/Unterrichtsstunden anteilmäßig erstattet.

(3) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS nicht zu vertreten hat, nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden, werden Gebühren für nicht erbrachte Leistungen/Unterrichtsstunden bis auf eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € anteilig erstattet. Weitere Ansprüche entstehen nicht.

§ 8
Stornierungen, Bedingungen, Folgen

(1) Ein Rücktritt von einer gebuchten VHS-Veranstaltung ist nur schriftlich bei der Geschäftsstelle der VHS Kleve möglich. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Abmeldungen bei Dozentinnen und Dozenten sind unwirksam. Die Rücktrittserklärung muss jedoch innerhalb der angegebenen Fristen (Eingang bei VHS) erfolgen. Bei einem Rücktritt nach diesen Fristen können keine Gebühren erstattet werden.
Rücktrittsfristen:

1. Bei Regelveranstaltungen bis spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn: Verwaltungsgebühr 5,00 €.
2. Bei Veranstaltungen mit im VHS-Programm ausgewiesenem Anmeldeschluss bis zu diesem Termin: Verwaltungsgebühr 5,00 €. Bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Veranstaltungsgebühr zzgl. 5,00 € Verwaltungsgebühr. Unterschreitet die Veranstaltungsgebühr die zu erhebende Verwaltungsgebühr, wird der niedrigere Betrag erhoben.
3. Bei Bildungsurlaubsseminaren wie unter 2.
Bei Vorlage des schriftlichen Ablehnungsbescheides des Arbeitgebers ist der Rücktritt bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn gebührenfrei.

(2) Wird eine Ersatzperson mit Zustimmung der VHS gestellt, ist ein Rücktritt bei Regelveranstaltungen bis zum 3. Unterrichtstag, bei Kompaktveranstaltungen, Wochenendkursen und Bildungsurlauben bis zum Veranstaltungsbeginn gebührenfrei möglich.

(3) Umbuchungen in eine Veranstaltung, die den Lernbedürfnissen eher entspricht, sind bei Regelveranstaltungen bis zum 3. Veranstaltungstag, bei Veranstaltungen mit Anmeldeschluss bis zu diesem Termin mit Zustimmung durch die VHS gebührenfrei möglich.

(4) Teilnehmende, die von der Volkshochschule Kleve auf Wartelisten geführt werden, haben Vorrang vor Ersatzpersonen, die durch zurücktretende Personen benannt werden.

(5) In besonderen Härtefällen (z. B. bei langfristiger Erkrankung, beruflich bedingter längerer Abwesenheit vom Wohnort, Sterbefall usw.) ist eine Erstattung der Kursgebühr bzw. eine anteilige Erstattung für nicht besuchte Unterrichtsstunden bei Einbehaltung einer Verwaltungsgebühr von 5,00 € auch außerhalb der unter (1) 1.-.3. genannten Fristen möglich. Der Antrag muss schriftlich, spätestens 5 Werktage nach Eintreten des Rücktrittsgrundes (Eingang bei VHS), und unter Vorlage der erforderlichen Atteste/Bescheinigungen an die VHS gerichtet werden.

(6) Bei Studienreisen und Fahrten gelten die besonderen Reise- und Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Kleve.




§ 9
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Kleve vom 26.09.2012 außer Kraft.

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