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Inhalt

56/X. - Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Kleve

Vorlagennummer56/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Integrationsrat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Kleve.

Sachverhalt:


Gemäß § 27 Abs. 7 Satz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen regelt der Integrationsrat seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.

Die bisherige Geschäftsordnung für den Integrationsausschuss der Stadt Kleve vom 16.11.2010 findet nun keine Anwendung mehr.

Als Grundlage für die Geschäftsordnung des Integrationsrates wurde die Mustergeschäftsordnung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes herangezogen, die sich in weiten Teilen mit der Geschäftsordnung für den Integrationsausschuss der Stadt Kleve deckt. Die Abweichungen sind in der als Anlage 1 beigefügten Synopse dargestellt.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Integrationsrat, 08.09.2014
Beschluss:
Der Integrationsrat beschließt unter Berücksichtigung der vorgetragenen Änderungen einstimmig die der Niederschrift als Anlage beigefügte Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Kleve.
Wortbeitrag:
Oberverwaltungsrätin Keysers führt aus, dass sich die Geschäftsordnung für den Integrationsrat im Wesentlichen an der Geschäftsordnung für den Integrationsausschuss, der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes und aus Gründen der Vereinfachung und Einheitlichkeit auch an der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Kleve orientiere. Es handele sich um einen Vorschlag der Verwaltung, dem der Integrationsrat nicht folgen müsse.

StV. Gietemann äußert, dass er es begrüße, dass die Möglichkeit der Installation von Arbeitskreisen nun mit aufgenommen worden sei.
Zu § 7 (Vorsitz) merkt er an, dass dieser aufgrund der Wahl von zwei stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend anzupassen sei.
In Anlehnung an die Regelungen für den Jugendhilfeausschuss, macht er den Vorschlag, in der nächsten Sitzung darüber zu beraten, ob auch für den Integrationsrat Vertreter bestimmter Institutionen und Vereine, wie z.B. dem Caritasverband, der AWO oder dem Haus der Begegnung, als ständige Mitglieder mit beratender Stimme bestellt werden sollen und § 10 (Teilnahme) um einen neuen Absatz 3 mit einer entsprechenden Regelung ergänzt werden solle.
Er möchte weiter wissen, ob die Regelung des § 12 Abs. 4 (Redeordnung) korrekt sei oder gestrichen werden könne.

Oberverwaltungsrätin Keysers erläutert, dass dem Bürgermeister nach § 58 GO NRW ein Rederecht zustehe, das durch diese Regelung zum Ausdruck gebracht werden solle. Es diene zudem der Möglichkeit, jederzeit auf wichtige Aspekte für die Beratung, wie z.B. rechtliche Konsequenzen, hinzuweisen.

StV. Gietemann fragt weiter, ob die Regelung des § 17 Abs. 1 (Fragerecht), dass Fragen an den Bürgermeister gestellt werden könnten, korrekt sei.

Oberverwaltungsrätin Keysers räumt ein, dass diese Formulierung nicht ganz korrekt sei und schlägt vor, den Begriff "den Bürgermeister" durch "die Verwaltung oder den Vorsitzenden des Integrationsrates" zu ersetzen.

StV. Gietemann vergewissert sich, dass die Regelungen hinsichtlich der in den §§ 19 und 20 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen den Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse entsprechen.

Die Verwaltung bestätigt dies.

StV. Gietemann weist darauf hin, dass den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Integrationsräten anderer Städte ein Rederecht in den übrigen Ausschüssen eingeräumt worden sei und fragt, ob dies in Kleve ebenfalls möglich sei.

Erster Beigeordneter Haas antwortet, dass die Hauptsatzung der Stadt Kleve eine solche Regelung nicht beinhalte. Er schlägt vor, diese Thematik zunächst in den Fraktionen zu beraten, um sie ggf. in der nächsten Sitzung des Integrationsrates weiter zu behandeln.

Oberverwaltungsrätin Keysers ergänzt, dass damit die Problematik verbunden sein könnte, wer über das Teilnahmerecht und die Einladung des Vorsitzenden entscheide. Sie weist weiter auf die bereits bestehende Möglichkeit hin, Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.

Abschließend regt StV. Gietemann an, die Präambel der Geschäftsordnung um die Aufgaben des Integrationsrates zu erweitern und eine textliche Formulierung ebenfalls in der kommenden Sitzung abzustimmen.

Erster Beigeordneter Haas hält diesen Vorschlag für eine gute Idee. Allerdings beinhalte die Präambel die gesetzlichen Rahmenbedingungen, so dass er vorschlage, die Aufgaben des Integrationsrates als Erarbeitung dieses Gremiums im Ratsportal der Stadt Kleve, vielleicht sogar mit einem Bild der Mitglieder, zu veröffentlichen.

StV. Goertz stellt den Antrag, über die Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der vorgetragenen Änderungen zu den §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1, abzustimmen.

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