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87/X. - Vorprüfung und Beschluss über die Gültigkeit a) der Wahl der Vertretung der Stadt Kleve am 25.05.20

Vorlagennummer87/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564):

a) Die Wahl der Vertretung der Stadt Kleve am 25.05.2014 wird für gültig erklärt.

b) Die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kleve zu wählenden Mitglieder am 25.05.2014 wird für gültig erklärt.

Sachverhalt:


Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 27.05.2014 das Wahlergebnis der Vertretung der Stadt Kleve und das Wahlergebnis der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kleve zu wählenden Mitglieder festgestellt. Die amtlichen Wahlergebnisse wurden am 02.06.2014 und 04.06.2014 in den Tageszeitungen "Rheinische Post" und "Neue Rhein Zeitung" bekannt gemacht.

Nach § 27 Absatz 11 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden die §§ 39 ff des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) zur Wahlprüfung auch auf die Wahl zum Integrationsrat Anwendung.

Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der beiden o.g. Wahlen endete gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 KWahlG NRW mit Ablauf des 03.07.2014. Einsprüche sind nicht eingegangen.

Gemäß § 40 Absatz 1 KWahlG NRW hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG NRW). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d) Wird festgestellt, dass keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

Die Mitglieder der Vertretung sind nach § 40 Absatz 2 KWahlG NRW auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß § 40 Absatz 1 KWahlG NRW mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Wahlprüfungsausschuss, 25.09.2014
Beschluss:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Die Wahl der Vertretung der Stadt Kleve am 25.05.2014 wird gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) für gültig erklärt.

b) Die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kleve zu wählenden Mitglieder am 25.05.2014 wird gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) für gültig erklärt.
Rat, 01.10.2014
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve erklärt einstimmig nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) - KWahlG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, Ber. S. 509 und 1990 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), die Wahl der Vertretung der Stadt Kleve am 25.05.2014 für gültig.

Bürgermeister Brauer lässt dann über Beschlussvorschlag b) der Drucksache abstimmen.

Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve erklärt einstimmig nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) - KWahlG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, Ber. S. 509 und 1990 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kleve zu wählenden Mitglieder am 25.05.2014 für gültig.
Wortbeitrag:
Bürgermeister Brauer lässt zunächst über Beschlussvorschlag a) der Drucksache abstimmen.

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