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/X. - Haushaltssatzung für das Jahr 2019

Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Sozialausschuss, 15.11.2018
Wortbeitrag:
Im Rahmen einer PowerPoint Präsentation, welche dieser Niederschrift beigefügt ist, werden durch Fachbereichsleiter Erps im Hinblick auf die Einbringung des Haushaltsentwurfes 2019 für den Fachbereich Arbeit und Soziales zunächst ein Vergleich des Gesamtergebnisses 2018 / 2019 in der Produktübersicht sowie der Erträge und Aufwendungen darstellt. Anschließend erläutert Fachbereichsleiter Erps die Produkte und weist auf Besonderheiten und Entwicklungen in den einzelnen Produktbereichen hin.

Erster Beigeordneter Haas stellt zum Produktbereich 0504 („Leistungen für Asylbewerber“) heraus, dass die Erstattungen des Landes und des Bundes zu diesem Produktbereich weiterhin nicht auskömmlich sind.

Der sachkundige Bürger Garisch fragt nach, ob bzw. wie viele geduldete Asylbewerber eine Arbeitserlaubnis haben. Hierauf bemängelt der Erste Beigeordnete Haas, dass die Sach- und die Finanzverantwortung nicht in einer Hand liegen. Die Stadt Kleve hat mithin keinen Einfluss auf das Statusrecht u. a. m., so dass aufgrund des steigenden Defizites im Produktergebnis 0504 das Land und der Bund gefordert sind. Der sachkundige Bürger Kanders ergänzt diesbezüglich, dass es das Konstrukt „geduldeter Asylbewerber“ als solches nicht gibt. Vielmehr verhält es sich dergestalt, dass ein Asylbewerber bei Ablehnung seines Asylantrages ausreisepflichtig ist. Sollte eine Ausreise nicht durchführbar sein, dann erhält er eine sogenannte Duldung. Der Status „Asylbewerber“ wird bei Ablehnung des Asylantrages aufgegeben bzw. beendet.

Bezüglich des Produktbereiches 0501 („Leistungen SGB XII“) wird die Frage des Stadtverordneten Schroers, ob der Anteil der Rentenbezieher, welche ergänzende Leistungen erhalten, in Kleve gestiegen ist, dahingehend durch Fachbereichsleiter Erps beantwortet, dass bei er Darstellung der Fallzahlenentwicklung im 4. Kapitel SGB XII allein auf das Renteneintrittsalter abgestellt wird. Da es sich bei den Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII um die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt, ist es für eine Anspruchsberechtigung nach dieser Vorschrift nicht erforderlich, tatsächlich eine Rente zu beziehen.

Hinsichtlich der Frage des Stadtverordneten Döllekes nach einer Erklärung von sinkenden Aufwendungen für den Haushaltsansatz 2019 trotz leicht steigender Mitarbeiterzahl wird auf die Erläuterungen, die der Niederschrift beigefügt werden, verwiesen.

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