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- Haushaltssatzung für das Jahr 2020
Beratungsart | öffentlich |
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Drucksache und Anlagen:
Beratungsweg:
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Sozialausschuss, 07.11.2019
Wortbeitrag: | Im Rahmen einer PowerPoint Präsentation, die im Ratsportal bereits zur Verfügung steht, gibt Fachbereichsleiter Erps den Anwesenden einen Überblick über die finanziellen Eckdaten der Aufgabenwahrnehmung des Fachbereichs Arbeit und Soziales des nächsten Jahres. Ergänzend zu den Ausführungen des Fachbereichsleiters stellt Erster Beigeordneter Haas für den Produktbereich 0504 fest, dass die Stadt Kleve im Bereich der Wohnsitzregelung anerkannter Flüchtlinge im Rahmen des § 12 a des Aufenthaltsgesetzes eine Quote in Höhe von 123 % erreicht habe. Die durchschnittliche Quote aller übrigen kreisangehörigen Gemeinden bewege sich mit ca. 56 % auf einem deutlich niedrigeren Niveau. Diese „Schieflage“ bedeute für den Bereich der Stadt Kleve eine Mehrbelastung von 110 Personen mit allen entsprechenden Konsequenzen. Die Stadt Kleve habe in der Vergangenheit insoweit mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 18.10.2019 an die Bezirksregierung auf diesen Umstand hingewiesen. Eine entsprechende Reaktion stehe bislang jedoch aus. Erster Beigeordneter Haas stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Stadt Kleve sich keinesfalls weigere ihren Verpflichtungen nachzukommen. Gleichwohl sei aus seiner Sicht darauf hinzuweisen, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte gerechte Verteilung anerkannter Asylbewerber durch die genannte gesetzliche Bestimmung als völlig unzureichend anzusehen sei. Im Rahmen seiner Ausführungen zum Produktbereich 0506 – Einziehungsstelle – weist Fachbereichsleiter Erps die Anwesenden darauf hin, dass der Gesetzgeber die Überprüfung unterhaltspflichtiger Angehöriger im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 01.07.2019 zwar den Finanzämtern übertragen habe. Allerdings gelte diese Neuregelung nur für künftige Leistungsfälle. Altfälle seien auch weiterhin durch die Einziehungsstelle des Fachbereichs Arbeit und Soziales abzuwickeln, sodass die Regelung noch keine personellen Konsequenzen nach sich ziehe. Die Ausführungen des Fachbereichsleiters Erps ergänzend stellt auch Erster Beigeordneter Haas fest, dass er das Ansinnen des Gesetzgebers die Überprüfung unterhaltspflichtiger Angehöriger im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz den Finanzämtern zu übertragen als sinnvoll ansehe. Allerdings werde jetzt diese Aufgabenwahrnehmung zweigleisig durchgeführt. Der vom Gesetzgeber verfolgte Ansatz sei gut, die Umsetzung jedoch als eher mäßig anzusehen. Zum Abschluss dieses Tagesordnungspunktes dankt Ausschussvorsitzende Siebert Herrn Erps für seine Ausführungen. |
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