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444/X. - 1. Nachtrag 2016

Vorlagennummer444/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt

a) die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Kleve für das Haushaltsjahr 2016

Aufgrund des § 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Stadt Kleve mit Beschluss vom _____ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden


§ 2

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird nicht geändert.

§ 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. Aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird gegenüber der bisherigen Planung eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage in Höhe von 96.000 € eingeplant.

§ 5

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert.
§ 7

1. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber aus diesen Stellen wirksam.

2. Die Zuständigkeit des Stadtkämmerers für die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Aufwendungen gem. § 83 (1) Satz 3 GO NW wird wie folgt festgelegt:

a) im Einzelfall bis 30.000 €

b) bei Ausgaben und Aufwendungen, die aus Zuschüssen und ähnlichen Erträgen und Einnahmen Dritter bestritten werden können, bis 50.000 €

c) Ausgaben und Aufwendungen, die aus inneren Verrechnungen, Geschäftsbeziehungen mit dem Sondervermögen und den verbundenen Unternehmen, kalk. Kosten, Rückstellungen und bilanzielle Abschreibungen entstehen, in unbegrenzter Höhe


3. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 (1), Satz 2 GO NW, gilt Abs. 2 a) und b) entsprechend.

4. Die Grenze für die nicht meldepflichtigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 30.000 € festgelegt.


b) den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Gebäudemanagements der Stadt Kleve für 2016

Sachverhalt:


Der Nachtragsetat 2016 weist im Ergebnishaushalt eine Verbesserung in Höhe von 96 T€ aus. In der Ratssitzung am 16.12.2015 wurde im Rahmen der Haushaltssatzung ein ausgeglichener Haushalt beschlossen. Auf Grundlage des im Entwurf vorgelegten Jahresabschluss 2015 ist die Ausgleichsrücklage zum 31.12.2015 aufgebraucht und die Allgemeine Rücklage in Höhe von 3.312.236,43 € in Anspruch genommen.
Als voraussichtliches Jahresergebnis 2016 wird eine Zuführung in Höhe von 96 T€ zur Ausgleichsrücklage eingeplant.

Die wesentlichen Veränderungen sind ausführlich im Vorbericht und bei den Produkterläuterungen des Entwurfes des 1. Nachtrags 2016 dargestellt.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 15.06.2016
Wortbeitrag:
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer Haas erläutert die wesentlichen Eckpunkte des Nachtrags. Da der Nachtrag, genauso wie der eigentliche Etat die Wirtschaftspläne des GSK und der USK beinhalte, solle der Beschlussvorschlag der Drucksache Nr. 444/X. wie folgt erweitert werden:
"c) den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR für 2016"
Eine Beschlussfassung über die Drucksache Nr. 441/X. erübrige sich damit.

Der Nachtrag in seiner Gesamtheit wird zur Beschlussfassung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 29.06.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei 3 Gegenstimmen

a) die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Kleve für das Haushaltsjahr 2016

Aufgrund des § 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Stadt Kleve mit Beschluss vom 29.06.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden


§ 2

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird nicht geändert.

§ 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. Aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird gegenüber der bisherigen Planung eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage in Höhe von 96.000 € eingeplant.

§ 5

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert.
§ 7

1. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber aus diesen Stellen wirksam.

2. Die Zuständigkeit des Stadtkämmerers für die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Aufwendungen gem. § 83 (1) Satz 3 GO NW wird wie folgt festgelegt:

a) im Einzelfall bis 30.000 €

b) bei Ausgaben und Aufwendungen, die aus Zuschüssen und ähnlichen Erträgen und Einnahmen Dritter bestritten werden können, bis 50.000 €

c) Ausgaben und Aufwendungen, die aus inneren Verrechnungen, Geschäftsbeziehungen mit dem Sondervermögen und den verbundenen Unternehmen, kalk. Kosten, Rückstellungen und bilanzielle Abschreibungen entstehen, in unbegrenzter Höhe


3. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 (1), Satz 2 GO NW, gilt Abs. 2 a) und b) entsprechend.

4. Die Grenze für die nicht meldepflichtigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 30.000 € festgelegt.


b) den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Gebäudemanagements der Stadt Kleve für 2016

c) den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR für 2016
Wortbeitrag:
StV. Dr. Merges teilt mit, dass seine Fraktion aus bekannten Gründen bereits den Haushalt 2016 abgelehnt habe und daher auch den 1. Nachtrag ablehnen werde.

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