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672/X. - 1. Nachtrag 2017

Vorlagennummer672/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt

a) die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Kleve für das Haushaltsjahr 2017

Aufgrund des § 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) hat der Rat der Stadt Kleve mit Beschluss vom 28.06.2017 folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden









die
bisherigen
fest-
gesetzten
Gesamt-
beträge erhöht
um vermindert
um und damit
der
Gesamtbetrag
des
Haushaltsplans
einschl.
Nachträge
festgesetzt auf
EUR EUR EUR EUR

Ergebnisplan
Erträge 135.473.000 3.341.600 883.400 137.931.200
Aufwendungen 134.940.000 4.401.700 1.706.500 137.635.200

Finanzplan
aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen 130.707.000 1.586.500 883.400 131.410.100
Auszahlungen 129.122.700 3.330.200 1.635.300 130.817.600

aus Investitionstätigkeit

Einzahlungen 6.287.000 1.054.000 0 7.341.000
Auszahlungen 11.351.000 631.000 863.000 11.119.000

aus Finanzierungstätigkeit
Einzahlungen 5.117.000 0 0 5.117.000
Auszahlungen 1.380.000 0 0 1.380.000


§ 2

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 6.751.000 € um 1.990.000 € erhöht und damit auf 8.741.000 € festgesetzt.

§ 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. Aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird gegenüber der bisherigen Planung eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage in Höhe von 296.000 € eingeplant.


§ 5

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert.

§ 7

1. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber aus diesen Stellen wirksam.

2. Die Zuständigkeit des Stadtkämmerers für die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Aufwendungen gem. § 83 (1) Satz 3 GO NW wird wie folgt festgelegt:

a) im Einzelfall bis 30.000 €

b) bei Ausgaben und Aufwendungen, die aus Zuschüssen und ähnlichen Erträgen und Einnahmen Dritter bestritten werden können, bis 50.000 €

c) Ausgaben und Aufwendungen, die aus inneren Verrechnungen, Geschäftsbeziehungen mit dem Sondervermögen und den verbundenen Unternehmen, kalk. Kosten, Rückstellungen und bilanzielle Abschreibungen entstehen, in unbegrenzter Höhe


3. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 (1), Satz 2 GO NW, gilt Abs. 2 a) und b) entsprechend.

4. Die Grenze für die nicht meldepflichtigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 30.000 € festgelegt.

b) den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan der Umweltbetriebe AöR der Stadt Kleve für 2017
c) den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Gebäudemanagements der Stadt Kleve für 2017
d) den aktualisierten Stellenplan für das Jahr 2017

Sachverhalt:


Der Nachtragsetat 2017 weist im Ergebnishaushalt eine Verschlechterung in Höhe von 237 T€ aus. In der Ratssitzung am 21.12.2016 wurde im Rahmen der Haushaltssatzung ein ausgeglichener Haushalt beschlossen. Als voraussichtliches Jahresergebnis 2017 wird eine Zuführung in Höhe von 296 T€ zur Ausgleichsrücklage eingeplant.

Die wesentlichen Veränderungen sind ausführlich im Vorbericht und bei den Produkterläuterungen des Entwurfes des 1. Nachtrags 2017 dargestellt.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 07.06.2017
Wortbeitrag:
Erster Beigeordneter Haas erläutert die wesentlichen Veränderungen zum Nachtrag. Auf die Frage von StV. Teigelkötter nach möglichen Verschiebungen aufgrund der Flüchtlingspolitik ergänzt er, dass die Politik der neuen Landesregierung abzuwarten bleibe. Er wünsche sich aber eine 100 %ige Kostenerstattung, in dem das Land die Bundesmittel in Gänze an die Kommunen weitergebe.

Die Entscheidung über den Nachtrag wird an den Rat verwiesen.
Rat, 28.06.2017
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei 4 Gegenstimmen

a) die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Kleve für das Haushaltsjahr 2017

Aufgrund des § 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) hat der Rat der Stadt Kleve mit Beschluss vom 28.06.2017 folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden









die
bisherigen
fest-
gesetzten
Gesamt-
beträge erhöht
um vermindert
um und damit
der
Gesamtbetrag
des
Haushaltsplans
einschl.
Nachträge
festgesetzt auf
EUR EUR EUR EUR

Ergebnisplan
Erträge 135.473.000 3.341.600 883.400 137.931.200
Aufwendungen 134.940.000 4.401.700 1.706.500 137.635.200

Finanzplan
aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen 130.707.000 1.586.500 883.400 131.410.100
Auszahlungen 129.122.700 3.330.200 1.635.300 130.817.600

aus Investitionstätigkeit

Einzahlungen 6.287.000 1.054.000 0 7.341.000
Auszahlungen 11.351.000 631.000 863.000 11.119.000

aus Finanzierungstätigkeit
Einzahlungen 5.117.000 0 0 5.117.000
Auszahlungen 1.380.000 0 0 1.380.000


§ 2

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 6.751.000 € um 1.990.000 € erhöht und damit auf 8.741.000 € festgesetzt.

§ 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. Aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird gegenüber der bisherigen Planung eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage in Höhe von 296.000 € eingeplant.


§ 5

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert.

§ 7

1. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber aus diesen Stellen wirksam.

2. Die Zuständigkeit des Stadtkämmerers für die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Aufwendungen gem. § 83 (1) Satz 3 GO NW wird wie folgt festgelegt:

a) im Einzelfall bis 30.000 €

b) bei Ausgaben und Aufwendungen, die aus Zuschüssen und ähnlichen Erträgen und Einnahmen Dritter bestritten werden können, bis 50.000 €

c) Ausgaben und Aufwendungen, die aus inneren Verrechnungen, Geschäftsbeziehungen mit dem Sondervermögen und den verbundenen Unternehmen, kalk. Kosten, Rückstellungen und bilanzielle Abschreibungen entstehen, in unbegrenzter Höhe


3. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 (1), Satz 2 GO NW, gilt Abs. 2 a) und b) entsprechend.

4. Die Grenze für die nicht meldepflichtigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 30.000 € festgelegt.

b) den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan der Umweltbetriebe AöR der Stadt Kleve für 2017
c) den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Gebäudemanagements der Stadt Kleve für 2017
d) den aktualisierten Stellenplan für das Jahr 2017

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