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775/X. - Straßenreinigung


a) Gebührenbedarfsberechnung 2018
b) Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve vom 15. Dezember 2011

Vorlagennummer775/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


a) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlagen 1 - 5 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis und beschließen, die Höhe der Straßenreinigungsgebühren nicht zu ändern.
b) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlagen 6 und 7 beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Satzung vom 15.12.2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve.

Sachverhalt:


a) Nach der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlagen 1 - 5) betragen die Gesamtausgaben der kostenrechnenden Einrichtung Straßenreinigung für das Jahr 2018 insgesamt 1.028.042 €. Sie haben sich gegenüber dem Vorjahr um 31.637 € bzw. 3,18 % erhöht. Die Gesamtkosten teilen sich wie folgt auf:

Reinigung 803.057 €
Winterdienst 224.985 €

Entsprechend der durchgeführten Gebührenbedarfsberechnung liegt bei der Reinigung das sogenannte Allgemeininteresse (Kommunalanteil) bei 24,28 %. Demnach sind 75,72 % der umlagefähigen Kosten durch Gebühreneinnahmen zu decken. Beim Winterdienst hingegen ergibt sich ein höheres Allgemeininteresse (Kommunalanteil) von 34,44 %, so dass 65,56 % der umlagefähigen Kosten durch Gebühren zu decken sind.

Unter Einbeziehung einer Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit (ehem. Gebührenausgleichsrücklage) in Höhe von rd. 45.000 € können die aktuellen Gebührensätze zum Erreichen der erforderlichen Kostendeckung unverändert gelassen werden. Für das sogenannte Allgemeininteresse, also den durch die Stadt Kleve zu tragenden Kommunalanteil (Reinigung und Winterdienst) errechnet sich ein Betrag von rd 252.000 €, der insgesamt dem Anteil von rd. 24,49 % der Gesamtkosten entspricht.


b) Aufgrund der Neubenennung eines Platzes sowie der Umbenennung zweier bestehender Straßen im Stadtgebiet ist das Straßenverzeichnis, welches Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist, entsprechend zu ergänzen bzw. zu ändern.

Schließlich werden im Verzeichnis auch Straßeneinträge angepasst.

Beigefügt wird die Satzung der USK AöR zur Änderung der Straßenreinigungssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlagen 6 - 7).

Nach § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 (Anstaltssatzung) obliegen der Erlass und die Änderung der Straßenreinigungssatzung den USK. Die Entscheidung hierüber trifft nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 der Anstaltssatzung der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den Weisungen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, 05.12.2017
Beschluss:
Der Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR fasst einstimmig folgende Beschlüsse:
a) Die der Drucksache Nr. 775/X. als Anlagen 1 - 5 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung wird zur Kenntnis genommen und es wird beschlossen, die Höhe der Straßenreinigungsgebühren nicht zu ändern.
b) Die der Drucksache Nr. 775/X. als Anlagen 6 und 7 beigefügte Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR zur Änderung der Satzung vom 15.12.2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve wird beschlossen. Die Satzungen sind Anlage zur Niederschrift.
Wortbeitrag:
StV. Liffers schildert seine eigene Situation und möchte wissen, wieso die Gebühr zweimal zu entrichten sei.

Antwort zur Niederschrift:
Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung gibt als Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr u.a. die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße vor. Darüber hinaus werden in gleichem Maße auch sogenannte Hinterliegergrundstücke veranlagt, die nicht direkt an der Straße angrenzen aber dennoch im gleichen Maße von der Straßenreinigung durch die Umweltbetriebe profitieren.

StV. Hütz spricht die Beseitigung des Laubfalls an, die von den Grundstückseigentümern selbst durchzuführen sei und möchte wissen, wie mit den Problemen des demographischen Wandels umgegangen werde.

Verwaltungsdirektor Koppetsch stellt die zusätzlichen Leistungen der USK auf diesem Sektor sowie die enorme Serviceorientierung heraus. Verwaltungsratsvorsitzender Haas führt ergänzend zu den Kosten, der Verantwortung der Grundstückseigentümer und dem hohem Standard, der in Kleve geboten werde, aus.

Im Namen der CDU-Fraktion spricht StV. Verhoeven den USK seinen Dank für diesen Service aus, den seine Fraktion zu schätzen wisse und die Bürger gerne in Anspruch nähmen.
Haupt- und Finanzausschuss, 13.12.2017
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 20.12.2017
Beschluss:
Nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- am 05.12.2017 fasst der Rat der Stadt Kleve einstimmig folgende Beschlüsse:
a) Die der Drucksache Nr. 775/X. als Anlagen 1 - 5 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung wird zur Kenntnis genommen und es wird beschlossen, die Höhe der Straßenreinigungsgebühren nicht zu ändern.
b) Die der Drucksache Nr. 775/X. als Anlagen 6 und 7 beigefügte Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR zur Änderung der Satzung vom 15.12.2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve wird beschlossen. Die Satzung ist der Niederschrift als Anlage 3 beigefügt.

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