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561/X. - Abfallbeseitigung


a) Gebührenbedarfsberechnung (Personen- und Gefäßgebühr) 2017
b) Gebührenbedarfsberechnung Annahmegebühren auf dem Wertstoffhof Kleve 2017
c) Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve

Vorlagennummer561/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


a) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlagen 1-6 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung (Personen- und Gefäßgebühr) zur Kenntnis und beschließen, die Abfallbeseitigungsgebühren entsprechend der als Anlagen 1-6 beigefügten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 festzusetzen.
b) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlage 7 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung der Annahmepreise auf dem Wertstoffhof zur Kenntnis und beschließen, diese entsprechend für das Jahr 2017 festzusetzen.
c) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlage 8 beigefügte Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR zur Änderung der Satzung vom 19.12.2013 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve.

Sachverhalt:


a) Anliegend wird die Gebührenbedarfsberechnung für die kostenrechnende Einrichtung Abfallbeseitigung für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegt (Anlagen 1 – 6).

In der Stadt Kleve werden für die Abfallentsorgung

§ eine Personengebühr sowie
§ Gefäßgebühren

erhoben.

Die Personengebühr dient insbesondere zur Abdeckung der Leistungen, die im weitesten Sinne unabhängig vom eigentlichen Anfall des Restmülls sind. Dies sind z.B. im Wesentlichen die Logistikkosten sowie sogenannte Vorhalteleistungen, jedoch auch die Entsorgungs-/Verwertungskosten für Bioabfälle des satzungsmäßig zugewiesenen „Standard-Behältervolumens“.

Die festgesetzten Gefäßgebühren für die „Graue Tonne“ dienen zur Deckung der Kosten für die eigentliche Entsorgung/Verwertung der Restabfälle und richten sich regelmäßig nach dem Behältervolumen.

Innerhalb des Kreises Kleve ist die Kreis Kleve Abfallwirtschaft GmbH (KKA GmbH) der für die Verwertung/Beseitigung kommunaler Abfälle zuständige öffentlich-rechtliche Entsorger. Seitens der KKA wurde den Kommunen im Kreis Kleve mitgeteilt, dass ab dem kommenden Jahr die von den Kommunen für die angedienten Restabfälle zu zahlenden Entgelte voraussichtlich um rd. 50,00 €/t netto sinken werden. Dies entspricht einem Bruttobetrag von 59,50 €/t, bzw. bezogen auf die bisherigen Entgelte (235 €/t) einer Senkung um rd. 21 %.

Die Verminderung dieser Entgelte wirkt sich unmittelbar auf die Gefäßgebühren aus. Gemäß der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung wird dieser Kostenvorteil auch in entsprechender Höhe durch eine Senkung der Gefäßgebühr für die Graue Tonne berücksichtigt.

Die dargestellte Senkung, der an die KKA GmbH für überlassene Restabfälle zu entrichtenden Entgelte, hat jedoch keine Auswirkung auf die Personengebühren, da diese hiervon unabhängig sind. Wie schon dargelegt decken die Personengebühren die Kosten der Vorhalteleistungen, der gesamten Logistik und auch wesentliche Kosten der Bioabfallentsorgung ab.

Die Personengebühr wurde zuletzt zum 01.01.2011 auf einen Betrag von 42,60 € je Einwohner bzw. Einwohnergleichwert festgelegt (seinerzeit gesenkt von 45,00 € !). Sie ist mithin seit nunmehr 6 Jahren stabil. Wie sich aus den Gebührenbedarfsberechnungen der vergangenen Jahre ergibt konnte eine Steigerung jedoch zuletzt nur durch Entnahmen aus den Gebührenausgleichsverbindlichkeiten vermieden werden. Auch die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 sieht eine solche Entnahme vor. Weiterhin haben regelmäßige Optimierungen innerhalb der Abfallentsorgung einer Erhöhung entgegengewirkt.

Ungeachtet dessen ist nunmehr eine Erhöhung der Personengebühr gemäß der Gebührenbedarfsberechnung notwendig, denn die Gebührenausgleichsverbindlichkeit ist in 2017 aufgezehrt und in den nunmehr vergangenen 6 Jahren sind unzweifelhaft diverse, seitens der USK AöR auch nicht beeinflussbare Preissteigerungen zu verzeichnen gewesen. Alleine bei den Personalkosten haben sich im maßgeblichen Betrachtungszeitraum seit 2011 tarifliche Steigerungen von zusammen rd. 19 % ergeben – zuzüglich Steigerungen bei den Sozialabgaben. Daneben waren unzweifelhaft auch sonstige allgemeine Preissteigerungen zu verzeichnen.

Die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung sieht eine Anpassung der Personengebühr von 42,60 € je Einwohner/Einwohnergleichwert auf 49,56 € je Einwohner/Einwohnergleichwert vor, mithin eine Erhöhung um 6,96 € je Einwohner/Einwohnergleichwert bzw. um rund 16 %. Entsprechend der o.a. Ausführungen liegt dies somit noch unterhalb der tariflichen Personalkostensteigerungen im Betrachtungszeitraum seit 2011.

Bezogen auf einen klassischen 4-Personen-Haushalt würden sich mithin die Abfallentsorgungsgebühren (Summe aus Personen- und Gefäßgebühren) insgesamt von bislang 296,40 € auf nunmehr 293,04 € p.a. verringern.

Vergleiche von Abfallentsorgungsgebühren in den vergangenen Jahren, beispielsweise vom Bund der Steuerzahler NRW, zeigten, dass die Klever Gebühren durchaus als moderat einzustufen sind. Ergänzend sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass absolut objektive Gebührenvergleiche i.d.R. nur sehr bedingt möglich sind, da sich die Erfassungs- und Veranlagungssysteme der Kommunen oftmals deutlich unterscheiden. Zudem kann i.d.R. das damit verbundene gesamte Service- bzw. Leistungsspektrum nicht vollinhaltlich mit einbezogen werden, was jedoch für eine Gesamtbetrachtung mit maßgeblich wäre.

Für das Stadtgebiet Kleve ist beispielsweise festzustellen, dass das den Bürgerinnen und Bürgern bereitgestellte und damit im Rahmen der „normalen Abfallgebühr“ tatsächlich nutzbare Behältervolumen (Tonnenvolumen) beim Restabfall mit 15 Litern je Einwohner bzw. Einwohnerwert relativ großzügig ist. In sehr vielen anderen Kommunen ist dieses Standardvolumen deutlich geringer, und „Anpassungen nach oben“ sind mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Darüber hinaus besteht in Kleve im Rahmen der kommunalen Abfallverantwortung ein ausgeprägtes und serviceorientiertes System bei der Erfassung von verschiedenen Wertstoffen. Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, diverse Abfälle/Wertstoffe zum Wertstoffhof (ohne Zusatzgebühr) zu verbringen sowie auch auf Textilsammeldepotcontainer im gesamten Stadtgebiet zurückzugreifen. Darüber hinaus besteht ein regelmäßiges Abholsystem für Textilien, Kleinmetalle und Elektrokleingeräte. Nicht zuletzt ist eine flächendeckende Erfassung von Bioabfällen sowie Altpapier implementiert. Bei Betrachtung der gesamten Angebotspalette ist dies objektiv als zumindest überdurchschnittlich zu bezeichnen.

b) Die Gebühren für die Annahme von Wertstoffen/Abfällen auf dem Wertstoffhof sind seit 7 Jahren unverändert. Aufgrund diverser Veränderungen der seitens der USK AöR zu entrichtenden Verwertungs-/Entsorgungskonditionen, jedoch auch nach Auswertung der Parameter Masse/Dichte bzw. dem Verhältnis von Volumen zu Gewicht diverser Wertstoffe/Abfälle sind Anpassungen angezeigt (Anlieferungen werden nach Volumen berechnet; Entsorgungskosten richten sich i.d.R. nach Gewicht). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei auch um Wertstoffe/Abfälle handelt, die eigentlich nicht der kommunalen Abfallverantwortung unterliegen, sondern ein zusätzliches Serviceangebot auf dem Wertstoffhof darstellen. Die vorgeschlagenen Veränderungen sind in der Anlage 7 ebenfalls dargestellt.

Zudem wird vorgeschlagen, auf die (gesonderte) Annahme von Styropor und dementsprechend auf einen gesonderten Gebührentarif vollständig zu verzichten. Denn in den vergangenen Jahren wurden kaum sogenannte „Monofraktionen“ (sortenrein) an Styropor auf dem Wertstoffhof angedient. Des Weiteren ist festzustellen, dass es sich in solchen Fällen regelmäßig um Verpackungsmaterialien aus Haushaltungen bzw. vergleichbaren Anfallstellen handelte, die auch weiterhin unverändert im Rahmen der Verpackungsentsorgung über die sogenannten „Dualen Systeme“ ohne zusätzliche Gebühr auf dem Wertstoffhof in den hierfür vorgesehenen (gesonderten) Behältnissen angenommen werden. Darüber hinaus waren den USK angediente „Styroporabfälle“, soweit es sich eben nicht um Verpackungsabfälle handelte, regelmäßig mengen-/gewichtsmäßig untergeordnete Bestandteile anderer Abfallfraktionen (Restabfall; Baumischabfall), für die ausreichende andere Gebührentarife bestehen.

Bezüglich der „Styroporabfälle“ (soweit es sich um Dämmmaterialien u.ä. handelt) hatten sich Anfang Oktober einige Irritationen in der Abfallwirtschaft ergeben. Ursächlich war die EU-Verordnung 2016/460 vom 30.03.2016. Diese hatte auch eine Änderung der Abfallverzeichnisverordnung des Bundes zur Folge. Demnach wird Styropor, welches mehr als 1.000 mg/kg OS des Flammschutzmittels Hexabromcyclodecan (HBCD) enthält, als gefährlicher Abfall im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung eingestuft. Dies führte dazu, dass zahlreiche Abfallverbrennungsanlagen solche Abfälle nicht mehr annahmen bzw. in Einzelfällen nur zu exorbitant hohen Konditionen. Aufgrund des hohen Heizwertes dieser Materialien wurden sie jedoch bereits zuvor im Regelfall nicht als Monochargen der thermischen Verwertung zugeführt sondern mit anderen, weniger heizwertreichen Abfällen vermischt. Anfang November 2016 hat jedoch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Hinweise zur Entsorgung gegeben. Im Ergebnis besteht danach keine Verpflichtung, solche HBCD-haltigen Dämmmaterialen an der Baustelle bzw. Anfallstelle getrennt zu halten und zudem gelten sie weiterhin als „nicht-gefährliche Abfälle“, soweit deren Masseanteil weniger als 3 %, deren Volumenanteil weniger als 25 % bzw. 0,5 m3 je Tonne eines Abfallgemisches beträgt. Dies ist regelmäßig bei den Anlieferungen von Seiten der Bürgerinnen und Bürger so gegeben. In ggfs. wenigen Einzelfällen könnten diesbezüglich Überschreitungen bei Anlieferungen von Gewerbebetrieben eintreten, allerdings besteht hier auf dem Wertstoffhof keine Annahmeverpflichtungen für solche gewerbliche Abfälle und die Betroffenen könnten dann auf die entsprechenden Entsorgungs-/Verwertungswege hierfür verwiesen werden.

c) Die hier dargestellten notwendigen Änderungen bedürfen einer entsprechenden Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve lt. Anlage 8. Nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 entscheidet hierüber zuständigkeitshalber der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den Weisungen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, 06.12.2016
Beschluss:
Der Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

a) Die der Drucksache 561/X als Anlagen 1-6 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung (Personen- und Gefäßgebühr) wird zur Kenntnis genommen und es wird beschlossen, die Abfallbeseitigungsgebühren entsprechend der als Anlagen 1-6 beigefügten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 festzusetzen.
b) Die der Drucksache 561/X als Anlage 7 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung der Annahmepreise auf dem Wertstoffhof wird zur Kenntnis genommen und es wird beschlossen, diese entsprechend für das Jahr 2017 festzusetzen.
c) Folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 19.12.2013 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve wird beschlossen:


Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR vom ___________ zur Änderung der Satzung vom 19. Dezember 2013 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve


Aufgrund der §§ 7 bis 9, 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve sowie der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am ____________ sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve beschlossen:


§ 1

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Durchführung der Abfallentsorgung und die Bereitstellung der Abfallbehälter werden folgende Gebühren jährlich erhoben:

a) Personengebühr
Die Personengebühr beträgt je Einwohner/Einwohnergleichwert gemäß § 11 der Satzung der USK über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve 49,56 €.

Ändert sich die für die Zuweisung der Behälter maßgebende Einwohnerzahl bzw. der maßgebende Einwohnergleichwert so, dass eine geringere oder zusätzliche Behälterzuweisung erforderlich wird, ist der Anschlusspflichtige verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

b) Gefäßgebühr
Die Gefäßgebühr beträgt für die Bereitstellung eines

30 l Restabfallsackes 23,76 €
60 l Restabfallbehälters 47,40 €
90 l Restabfallbehälters 71,16 €
120 l Restabfallbehälters 94,80 €
180 l Restabfallbehälters 142,20 €
240 l Restabfallbehälters 189,60 €
550 l Restabfallcontainers 434,52 €
770 l Restabfallcontainers 608,28 €
1100 l Restabfallcontainers 869,04 €

§ 2

§ 4 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

(7) Für den über die regelmäßige Abfuhr hinaus eingerichteten Wertstoffhof Kleve werden für die Selbstanlieferung von haushaltsüblichen Mengen folgende Gebühren erhoben:

a) Restabfälle (außer sperrige Abfälle/ Sperrmüll) sowie Elektro-/Elektronikschrott:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 6,50 €
b) Park- und Gartenabfälle/ Bioabfälle:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 2,10 €
c) unbelastetes Altholz ohne schädliche Verunreinigungen:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 5,00 €
d) kontaminiertes Altholz:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 10,50 €
e) Bauschutt:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 4,10 €
f) Baumischabfälle:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 13,60 €
g) Flachglas:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 4,00 €
h) Folien:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 1,40 €
i) Sperrgut gemäß § 18 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung, soweit die Anzahl der Abfuhren/ Anlieferungen oder die Menge überschritten wird:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 5,00 €
j) PKW-Reifen:
pro Reifen: 6,00 €
k) PKW-Reifen (mit Felge):
pro Reifen: 12,00 €

§ 3

Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62. 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den




(Northing) (Haas) (Janssen)
Bürgermeisterin Vorsitzender des Vorstand der
Verwaltungsrates USK - AöR
der USK - AöR
Wortbeitrag:
Leitender Verwaltungsdirektor Janssen erläutert die Drucksache. Er weist darauf hin, dass die Drucksache ausführlich ist, um die Hintergründe für das Vorgehen näher zu erläutern. Er stellt die positive Entwicklung in Kleve heraus und erläutert, dass Abfallentsorgungsgebühren anderer Kommunen nicht immer 1:1 zu vergleichen sind.

Erster Beigeordneter Haas ergänzt und verweist auf unter anderem den Gebührenvergleich des Steuerzahlerbundes NRW, nach welchem Kleve gut positioniert ist.

StV. Schoofs bittet um Erläuterung, wie Gebührenausgleichsverbindlichkeiten entstehen. Leitender Verwaltungsdirektor Janssen legt dar, dass Gebührenbedarfsberechnungen zunächst Kalkulationen seien und sich regelmäßig nach Ablauf des betreffenden Jahres wegen unterschiedlichster Einflüsse Abweichungen ergeben. Der die Kosten übersteigende Anteil der eingegangenen Benutzungsgebühren wird dann in einer Gebührenausgleichsverbindlichkeit ausgewiesen und in den Folgejahren wieder der kostenrechnenden Einrichtung zugeführt.
Haupt- und Finanzausschuss, 14.12.2016
Wortbeitrag:
Bei der unter Buchstabe c) zu beschließenden Satzung ist die Änderung der Präambel, zu der Bürgermeisterin Northing unter Tagesordnungspunkt 1, Drucksache Nr. 510/X. ausgeführt hat, zu beachten.

Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Änderung der Präambel empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 21.12.2016
Beschluss:
Nach Beschluss des Verwaltungsrates der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR am 06.12.2016 fasst der Rat der Stadt Kleve unter Berücksichtigung der Änderung der Präambeln einstimmig folgende Beschlüsse:

a) Die der Drucksache Nr. 561/X. als Anlagen 1-6 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung (Personen- und Gefäßgebühr) wird zur Kenntnis genommen und es wird beschlossen, die Abfallbeseitigungsgebühren entsprechend der als Anlagen 1-6 beigefügten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 festzusetzen.

b) Die der Drucksache Nr. 561/X. als Anlage 7 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung der Annahmepreise auf dem Wertstoffhof wird zur Kenntnis genommen und es wird beschlossen, diese entsprechend für das Jahr 2017 festzusetzen.

c) Folgende Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR zur Änderung der Satzung vom 19.12.2013 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve wird beschlossen:

Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _____ zur Änderung der Satzung vom 19. Dezember 2013 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve

Aufgrund der §§ 7 bis 9, 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve sowie der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 06. Dezember 2016 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 21. Dezember 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve beschlossen:

§ 1

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Durchführung der Abfallentsorgung und die Bereitstellung der Abfallbehälter werden folgende Gebühren jährlich erhoben:

a) Personengebühr
Die Personengebühr beträgt je Einwohner/Einwohnergleichwert gemäß § 11 der Satzung der USK über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve 49,56 €.

Ändert sich die für die Zuweisung der Behälter maßgebende Einwohnerzahl bzw. der maßgebende Einwohnergleichwert so, dass eine geringere oder zusätzliche Behälterzuweisung erforderlich wird, ist der Anschlusspflichtige verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

b) Gefäßgebühr
Die Gefäßgebühr beträgt für die Bereitstellung eines

30 l Restabfallsackes 23,76 €
60 l Restabfallbehälters 47,40 €
90 l Restabfallbehälters 71,16 €
120 l Restabfallbehälters 94,80 €
180 l Restabfallbehälters 142,20 €
240 l Restabfallbehälters 189,60 €
550 l Restabfallcontainers 434,52 €
770 l Restabfallcontainers 608,28 €
1100 l Restabfallcontainers 869,04 €

§ 2

§ 4 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

(7) Für den über die regelmäßige Abfuhr hinaus eingerichteten Wertstoffhof Kleve werden für die Selbstanlieferung von haushaltsüblichen Mengen folgende Gebühren erhoben:
a) Restabfälle (außer sperrige Abfälle/ Sperrmüll) sowie Elektro-/Elektronikschrott:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 6,50 €
b) Park- und Gartenabfälle/ Bioabfälle:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 2,10 €
c) unbelastetes Altholz ohne schädliche Verunreinigungen:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 5,00 €
d) kontaminiertes Altholz:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 10,50 €
e) Bauschutt:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 4,10 €
f) Baumischabfälle:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 13,60 €
g) Flachglas:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 4,00 €
h) Folien:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 1,40 €
i) Sperrgut gemäß § 18 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung, soweit die Anzahl der Abfuhren/ Anlieferungen oder die Menge überschritten wird:
je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 5,00 €
j) PKW-Reifen:
pro Reifen: 6,00 €
k) PKW-Reifen (mit Felge):
pro Reifen: 12,00 €

§ 3

Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wortbeitrag:
StV. Gebing richtet den Dank an die Umweltbetriebe der Stadt Kleve und kritisiert in diesem Zusammenhang die Berichterstattung der NRZ, da die Gebühren der USK bereits sehr niedrig seien und daher die Relation bei der Beurteilung der Gebührenhöhe entscheidend sei.

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