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388b/X. - Änderung der Elternbeitragssatzungen


hier: Neufassung unter Berücksichtigung der Änderungsbeschlüsse des Jugendhilfeausschusses vom 31.05.2016

Vorlagennummer388b/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt,
1. den im Angebot der Kindertageseinrichtungen durch Elternbeiträge zu erzielenden Deckungsbeitrag auf 13 % des Kindpauschalenbudgets festzulegen und
2. die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung).

Sachverhalt:


Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 31.05.2016 die Verwaltung einstimmig beauftragt, die mit der Drucksache 388a/X. dargestellten Änderungsvorschläge in den mit der Drucksache 388/X. vorgelegten Satzungsentwurf einzuarbeiten und dabei auf eine Ausweitung der Beiträge für Geschwisterkinder zu verzichten.

Alle Beratungsergebnisse zu den Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege finden sich in dem anliegenden Satzungsentwurf wieder. Daneben sind für eine bessere Lesbarkeit die Beitragstabellen in den Anlagen II bis IV beigefügt.

Mit dem nunmehr vorliegenden Satzungsentwurf werden neben redaktionellen und klarstellenden Änderungen der derzeit gültigen Satzungen insbesondere folgende Ziele verfolgt bzw. Änderungen vorgeschlagen:

Die Anpassungen der beiden Elternbeitragssatzungen für Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen verfolgt das Ziel, auch hinsichtlich der Verfahrensregeln, der Einkommensstufen und der Elternbeiträge eine Angleichung vorzunehmen.

Für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die vorzeitig eingeschult werden, ist zukünftig anstatt einer Befreiung von den Elternbeiträgen für 8 Monate eine Elternbeitragsbefreiung für 12 Monate vorgesehen (§ 6 Abs. 3 S. 2 der Elternbeitragssatzung). Damit erfolgt eine Gleichstellung zu den Kindern, die regelmäßig in die Schule aufgenommen werden und für 12 Monate von einem Elternbeitrag befreit sind.

Die Regelung in der Satzung zum jährlichen Turnus der Überprüfung aller Beitragsfälle entfällt, da sich die stetige Überprüfung aller Fälle als nicht effizient erwiesen hat.

Die jährliche Steigerung der Jahresbruttoeinkommenswerte innerhalb der Beitragstabellen entfällt.

Es wird zugelassen, dass Tagespflegepersonen ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen dürfen (§ 4 Abs. 4 der Elternbeitragssatzung).


Die in den Beitragstabellen dargestellten Elternbeiträge wurden unter folgenden Gesichtspunkten ermittelt:

Das Elternbeitragsaufkommen ist anhand der vorliegenden Daten so kalkuliert, dass voraussichtlich ca. 13 % des Kindpauschalenbudgets erreicht werden.

Grundlage für die Ermittlung der Elternbeiträge sind die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten entsprechend der Kindpauschalen nach dem Kinderbildungsgesetz.

Die Beitragstabellen nehmen keinen Bezug mehr auf die im Kinderbildungsgesetz vorgesehenen Gruppenformen, sondern nur noch auf das Alter des Kindes.

Die Beitragstabelle für die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege ändert sich zwar strukturell, ein höheres Beitragsaufkommen wird im Saldo jedoch nicht erwartet.

Die Beitragsstufen werden deutlich erweitert, damit auch eine differenzierte Beitragserhebung bei Einkommen über 100.000 € Jahresbruttoeinkommen erfolgen kann.

Die erste Beitragsstufe, ab der erstmals ein Elternbeitrag zu zahlen ist, wird auf 20.000 € angehoben, um Familien mit einem niedrigen Einkommen zu entlasten.

Die sich durch eine Orientierung an den Kindpauschalen und einer Hochrechnung auf das jeweilige Jahresbruttoeinkommen ergebenden Elternbeiträge werden mit einem Faktor multipliziert. Der Faktor ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und entspricht dem Änderungsvorschlag aus der Drucksache 388a/X.



Die Anpassung der Elternbeiträge soll zum 01.08.2017 abgeschlossen sein. In der ersten Stufe zum 01.08.2016 erhöhen sich die Beiträge in den Beitragstabellen um maximal 60 % im Vergleich zum Elternbeitrag aus dem Kindergartenjahr 2015/2016. Beitragsreduzierungen, die sich aus dem Wechsel der Systematik im Vergleich zur aktuellen Beitragstabelle ergeben, werden zum 01.08.2016 nicht vorgenommen, es sei denn, das Jahresbruttoeinkommen liegt unter 20.000 € oder es ergibt sich auf Grund des Einkommens eine niedrigere neu definierte Beitragsstufe.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 15.06.2016
Wortbeitrag:
StV. Kumbrink bittet um Vorlage der Niederschrift über die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 31.05.2016 und meldet für seine Fraktion Beratungsbedarf an.

Im Namen von StV. Siebert teilt StV. Schnütgen mit, dass sie eine jährliche lineare Erhöhung der Elternbeiträge um 3 % nicht befürworte.

Tariflich Beschäftigter Traeder erläutert, dass sich die jährliche Erhöhung der Beiträge an den Kindpauschalen des Landes orientiere. Ziel sei es, 13 % des Aufwands über die Elternbeiträge zu refinanzieren. Da sich die Kindpauschalen jährlich um 3 % aufgrund der Landesgesetzgebung erhöhten, schlage die Verwaltung vor, dass sich die Elternbeiträge genauso fortentwickeln, um eine verlässliche Planung zu erreichen und ein Nachsteuern möglichst zu vermeiden. Die Auskömmlichkeit der Beiträge werde mittels des regelmäßigen Controllings überprüft.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 29.06.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitliche bei 12 Gegenstimmen,
1. den im Angebot der Kindertageseinrichtungen durch Elternbeiträge zu erzielenden Deckungsbeitrag auf 13 % des Kindpauschalenbudgets festzulegen und
2. folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung):

Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

Aufgrund des § 23 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz), der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve am XX.XX.2016 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder öffentlich geförderter Kindertagespflege erhebt die Stadt Kleve als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen öffentlich-rechtlichen Beitrag.
(2) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die sich nicht im Jugendamtsbezirk der Stadt Kleve befindet und macht das Jugendamt der aufnehmenden Kommune hierfür einen Kostenausgleich geltend, erfolgt die Elternbeitragserhebung ebenfalls durch die Stadt Kleve.


§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach
§ 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Beitragszeitraum

(1) Beitragszeitraum für die Förderung in Kindertageseinrichtungen ist das Kindergartenjahr (01. August bis 31. Juli). Der Beitragszeitraum in der Kindertagespflege wird entsprechend dem Beginn und Ende der Förderung durch Bescheid festgesetzt. Alle Elternbeiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Auch für anteilige Monate, in denen ein Betreuungsplatz vorgehalten wird, ist ein voller Elternbeitrag zu entrichten. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung, Ausfallzeiten der Tagespflegeperson, sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird und endet mit dem Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. Falls der Betreuungsvertrag über das Ende des Kindergartenjahres hinaus verlängert wird, gilt die Beitragspflicht weiterhin für die Dauer der Verlängerung.
(3) Eltern haben grundsätzlich das Recht, den Betreuungsvertrag mit dem Träger der Tageseinrichtung form- und fristgerecht zu kündigen, so dass die Beitragspflicht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses endet. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages innerhalb der letzten drei Monate des Kindergartenjahres befreit grundsätzlich nicht von der Beitragspflicht.


§ 4 Höhe der Elternbeiträge

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege zu entrichten. Wird ein Kind neben der Kindertageseinrichtung auch in Kindertagespflege betreut, werden zwei Beiträge entsprechend dem jeweiligen Betreuungsumfang erhoben.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Das Alter des Kindes ist entsprechend § 19 Abs. 5 KiBiz zu berücksichtigen. Im Falle des § 2 Abs. 2 (Pflegeeltern) ist der Elternbeitrag der Beitragsstufe 1 zu zahlen, es sei denn, es ergibt sich eine Beitragsfreiheit.
(3) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe zugrunde zu legen ist. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe und ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Die Elternbeiträge erhöhen sich zum 01.08. eines jeden Jahres, erstmalig zum 01.08.2018 um 3 %, gerundet auf volle Euro.
(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung und die Tagespflegeperson können ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.


§ 5 Einkommensermittlung

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Einkommen, das in Mitgliedstaaten der EU erzielt wird, ist analog zu berücksichtigen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzu zu rechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Elterngeld bleibt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzu zu rechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres, welches der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung oder dem Beginn der Förderung in Kindertagespflege vorangeht. Ergibt sich jedoch im laufenden Kalenderjahr ein auf Dauer wesentlich höheres oder niedrigeres Einkommen als im vorangegangenen Kalenderjahr, ist das aktuelle Einkommen maßgebend. Wenn sich das Einkommen zukünftig auf Dauer verändert, ist abweichend von Satz 1 ein voraussichtliches Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des dann aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- oder Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 3 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen, welches in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab Eintritt der Änderung voraussichtlich erzielt wird. Einmalzahlungen, die sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht wiederholen, werden ab dem Auszahlungsmonat für einen Zeitraum von zwölf Monaten dem übrigen Einkommen hinzu gerechnet.
(3) Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt.


§ 6 Beitragsermäßigung

(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle, so entfallen die Beiträge für das zweite Kind und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiungen nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
(2) Die Beitragsbefreiung der Geschwisterkinder gem. Absatz 1 besteht auch dann, wenn das Kind, für das ohne Beitragsbefreiung der höchste Beitrag zu zahlen wäre, gemäß landesgesetzlicher Regelung beitragsfrei ist. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiungen unterschiedlich hohe Beträge und wäre für das landesgesetzlich befreite Kind nicht der höchste Beitrag zu zahlen, so wird als Elternbeitrag die Differenz zwischen dem höchsten Beitrag und dem gemäß landesgesetzlicher Regelung beitragsfreien Kind erhoben.
(3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
(4) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Jahr, das der Einschulung vorangeht, beitragsfrei. Abweichend davon ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 01. August für 12 Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre.


§ 7 Beitragsfestsetzung

(1) Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Beitragsbescheid.
(2) Sofern sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, ist der Beitrag neu festzusetzen.
Auch bei einer Festsetzung nach § 4 Abs. 3 (Höchstbeitrag) erfolgt nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen eine geänderte Beitragsfestsetzung.
(3) Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V. mit § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).


§ 8 Fälligkeit

Die Elternbeiträge sind zum 01. eines jeden Monats fällig. Die Festsetzung erfolgt mit einem Beitragsbescheid.


§ 9 Beitreibung

Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.


§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Die bisherige Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Kleve (Elternbeitragssatzung vom 11.06.2008) und die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kleve (Kostenbeitragssatzung für Kindertagespflege vom 18.10.2007) treten gleichzeitig außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Anlagen zur Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

































Wortbeitrag:
StV. Gebing teilt mit, dass die CDU-Fraktion aufgrund der Zusage, die Auskömmlichkeit der Beiträge mittels des regelmäßigen Controllings zu überprüfen, zustimmen werde.

StV. Tekath erläutert, dass der Automatismus, jährlich eine lineare Erhöhung der Elternbeiträge um 3 % einzuführen, nicht gewollt sei, da die Kosten eines Platzes nicht genau ermittelt werden könnten. Dies sei nicht transparent.

StV. Siebert teilt mit, dass die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zustimmen werden, obwohl die Fraktion sich anfangs sehr schwer getan habe, Elternbeiträge überhaupt zu erhöhen. Nach einer einjährigen Diskussion in den Gremien könne sie mit einem 13%igen Deckungsbeitrag leben, zumal das Land 19 % vorsehe. Es sei gelungen, die Beitragsgrenze von 18.000 € auf 20.000 € anzuheben sowie die niedrigen und mittleren Einkommen zu entlasten.

StV. Dr. Merges führt aus, dass es gut sei, dass die einkommensstärkeren Eltern nun auch einen höheren Beitrag leisten müssten. Die Erhöhung der Grenze sehe er positiv. Daher werde die Fraktion Offene Klever auch zustimmen.

StV. Gebing macht deutlich, dass er dieses Verfahren nicht für intransparent halte. Durch eine regelmäßige Überprüfung sei das Verfahren transparent.

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