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518/X. - Novellierung der Gebührensatzung über die Einrichtung und Benutzung von Übergangsheimen

Vorlagennummer518/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt die Novellierung der Satzung über die Errichtung und Benutzung von Übergangsheimen vom 25.06.1999, zum 01.01.2017 wie in der anliegenden Synopse auf der rechten Seite dargestellt.

Sachverhalt:


Gemäß § 1 (1) des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sind Gemeinden verpflichtet ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Gemäß § 53 des Asylgesetzes soll die Unterbringung im Regelfall in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse, als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Die Stadt Kleve betreibt mit den Übergangsheimen
- Stadionstraße 68
- Braustraße 55
- Bahnhofsplatz 10 - 14
- Schulweg 7 (ehemalige Grundschule Keeken [Reserve])
nunmehr vier Einrichtungen, die der Unterbringung des vorgenannten Personenkreises dienen.

Darüber hinaus wird seitens der Stadt Kleve ein dezentrales Unterbringungskonzept verfolgt, da zum Einen die in den zentralen Übergangseinrichtungen vorhandenen Plätze nicht ausreichen alle der Stadt Kleve zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge und Asylbewerber adäquat unter zu bringen, zum Anderen ist Ziel des dezentralen Unterbringungskonzeptes nicht zuletzt die Tatsache, dass nach Ansicht der Verwaltung eine dezentrale Unterbringung verteilt über das ganze Stadtgebiet die Möglichkeiten der Integration in entscheidender Weise verbessert.
Dieses dezentrale Unterbringungskonzept wird in der Weise durchgeführt, dass durch das Gebäudemanagement Wohnraum im Stadtgebiet Kleve angemietet und dem Fachbereich Arbeit und Soziales zur Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen zur Verfügung gestellt wird. Das Gebäudemanagement agiert insoweit als Mieter und nicht die Leistungsberechtigten selber.
Sowohl für Aufnahme, Unterbringung und Versorgung des genannten Personenkreises stellt das Land gemäß §§ 4 ff. des Flüchtlingsaufnahmegesetzes den Gemeinden Finanzmittel zur Verfügung. Diese belaufen sich für das Jahr 2016 auf einen Betrag i.H.v. ca. 5,5 Mio €.
Nach dem Wortlaut der zitierten Rechtsvorschrift erfolgt diese Kostenerstattung für die drei großen Bereiche Aufnahme, Unterbringung sowie Versorgung (einschließlich Krankenhilfe) der Flüchtlinge.
Im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde bislang die pro Kopf und Monat ermittelte Nutzungsentschädigung gewährt und an die Stadt Kleve als Betreiber der Übergangseinrichtung gezahlt. Es erfolgte de facto eine Entnahme aus dem Sachkonto 533 901 00 (Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) und eine Überweisung in derselben Höhe auf das Sachkonto 432 114 00 (Benutzungsgebühren). Wirtschaftliche Vorteile im Sinne eines Ertrages lagen insoweit nicht vor. Es erfolgte somit lediglich eine Umschichtung zwischen zwei Sachkonten innerhalb des Produktbereiches 0504 (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).
In seinem Schnellbrief 135/2016 weist der Städte und Gemeindebund Nordrhein Westfalen darauf hin, dass nach seiner Auffassung eine Gebührenerhebung nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen ausscheidet. Nicht zuletzt aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes für eine Gebührenerhebung stünde ein etwaiger Ertrag angesichts der überwiegenden Mittellosigkeit der Flüchtlinge außer Verhältnis zum Aufwand.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass wie eingangs erwähnt, die Gemeinden für die Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen bereits finanzielle Mittel seitens des Landes erhalten.
Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes (Bescheiderteilung, Sollstellung, Vereinnahmung der eingehenden Beträge etc.) und der Tatsache, dass die in der Vergangenheit erfolgte Gebührenerhebung keine tatsächliche Mehreinnahme darstellt, beabsichtigt daher die Verwaltung auf eine Gebührenerhebung für den Personenkreis der Asylbewerber und ausländischer Flüchtlinge, soweit sie mittellos sind, für den Aufenthalt in den Übergangseinrichtungen der Stadt Kleve zu verzichten.
Gleiches gilt für den Aufenthalt des genannten Personenkreises in den Mietobjekten, welche durch das Gebäudemanagement angemietet und dem Fachbereich Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt werden.
Bei einem Statuswechsel von unterbrachten Personen und einem Wechsel in den Rechtskreis des SGB II wäre in diesem Falle eine durchschnittliche pro Kopfgebühr aus dem Durchschnitt aller angemieteten Objekte (einschließlich Verbrauchskosten) zu ermitteln und durch den Leistungsträger nach dem SGB II (Jobcenter) an die Stadtkasse zu zahlen.
Die entsprechende Satzung der Stadt Kleve ist insoweit zum 01.01.2017 den geänderten Verhältnissen anzupassen. Neben einigen redaktionellen Änderungen ist die seitens der Verwaltung vorgesehene Novellierung insbesondere von folgenden Fakten dokumentiert:

1. Wegfall der Gebührenpflicht für Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne eigenes Einkommen
2. Beibehaltung der Gebührenpflicht für übrige Personen (insbesondere bei eigenem Einkommen und Statuswechsel
3. Einführung einer Pauschalgebühr bei anderweitigem Wohnraum

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Sozialausschuss, 22.11.2016
Wortbeitrag:
Ausschussvorsitzende Siebert weist daraufhin, dass die genannte Drucksache zum Ziel habe, den bürokratischen Aufwand zu minimieren.

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Haupt- und Finanzausschuss, 14.12.2016
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 21.12.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Novellierung der Satzung über die Errichtung und Benutzung von Übergangsheimen vom 25.06.1999 zum 01.01.2017:

Satzung der Stadt Kleve vom _____ über die Errichtung und Benutzung von Übergangsheimen

Aufgrund
- der §§ 7, 8 u. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
- und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712),
- des § 4 des Landesaufnahmegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 61),
- des § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 48)
alle v.g. Gesetze in der jeweils gültigen Fassung,
hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende Satzung beschlossen:



§ 1
Unterkünfte, Begriffsbestimmungen

(1) Die Stadt Kleve unterhält folgende Übergangsheime
- Stadionstraße 68
- Braustraße 55
- Bahnhofsplatz 10 – 14
- Schulweg 7
für die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und anderer aufenthaltsbegründender Rechtstitel wird der Aufenthalt bis zum Bezug einer privat angemieteten Wohnung gestattet.
(2) Für anderweitige Unterbringungen erfolgt seitens der Stadt Kleve die Anmietung von privatem Wohnraum.
(3) Die Unterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
(4) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Kleve und den untergebrachten Personen ist öffentlich-rechtlich; es wird kein Mietverhältnis begründet.
(5) Die Bürgermeisterin kann bei Bedarf weitere Einrichtungen bzw. Wohnungen bereitstellen, die ebenfalls den Regelungen dieser Satzung unterliegen.

§ 2
Art und Umfang der Benutzung

(1) Die Räume in den Unterkünften werden den in Betracht kommenden Personen durch die Bürgermeisterin, Fachbereich Arbeit und Soziales, zugewiesen. Diese Zuweisung ist jederzeit widerruflich; mit ihrem Widerruf erlischt das Recht zur Benutzung der zugewiesenen Räume. Der Widerruf erfolgt insbesondere, wenn der Benutzer
- anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung hat.
- die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert und damit gemäß § 8 des Landesaufnahmegesetzes den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit Wohnraum verliert.
- schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Hausordnung des jeweiligen Übergangsheimes oder etwaige mündlichen Weisungen verstoßen.
(2) Die Unterkünfte haben ausschließlich den Zweck, den in Betracht kommenden Personen vorübergehend als Notbleibe zu dienen.
(3) In den Unterkünften dürfen nur die eingewiesenen Personen die ihnen zugewiesenen Räume bewohnen. Die zusätzliche Aufnahme anderer Personen oder ein Tausch der Räume ist nicht gestattet.
(4) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann innerhalb der einzelnen Übergangsheime aus sachlichen Gründen umgesetzt werden. Umsetzungen können nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung durchgesetzt werden.
(5) Die Ordnung in den Unterkünften wird durch eine Hausordnung geregelt, die die Bürgermeisterin erlässt.

§ 3
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Unterkünfte werden öffentlich rechtliche Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Mit den Benutzungsgebühren sollen die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten sowie die Ausgaben für die Abschreibung und Verzinsung des aufgewendeten Kapitals gedeckt werden.
(3) Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.
(4) Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und anderer aufenthaltsbegründender Rechtstitel sind für die Dauer des Aufenthaltes bis zum Bezug einer privat angemieteten Wohnung gebührenpflichtig.

§ 4
Höhe der Gebühr

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren sind
a) die durchschnittliche Belegung des Vorjahres mit Personen,
b) die betriebsbedingten Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung
c) die verbrauchsbedingten Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung
(2) Aus den vorgenannten Daten wird eine Gebühr je Person und Monat ermittelt und den Betroffenen durch Bescheid mitgeteilt.
(3) Die Gebühren gem. Absatz 1 werden jährlich zum 01.07. neu festgesetzt.
(4) Im Falle einer anderweitigen Unterbringung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung wird ein Kostenbeitrag in analoger Anwendung der Absätze 1 - 3 erhoben.
(5) Werden Räume im Laufe des Monats zugewiesen, wird die Gebühr tageweise berechnet.
(6) Für selbst verursachte Schäden an den Gebäuden werden den Benutzern die tatsächlichen Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.

§ 5
Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime.
(2) Rückständige Benutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 6
Fälligkeit

Die monatlichen Benutzungsgebühren gem. § 4 sind spätestens am 3. Tag nach dem Einzug, in der Folgezeit bis zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse Kleve zu entrichten.

§ 7
Hausrecht

Das Hausrecht in den Übergangsheimen der Stadt Kleve übt die Bürgermeisterin – Fachbereich Arbeit und Soziales und das Gebäudemanagement aus. Sie kann dieses im Verhinderungsfalle auf den jeweiligen Hausmeister übertragen.

§ 8
Hausordnung

Die Ordnung in den Übergangsheimen der Stadt Kleve wird durch eine Hausordnung geregelt, die die Bürgermeisterin erlässt.

§ 9
Ausnahmen

Die Bürgermeisterin kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Insbesondere kann in einzelnen Härtefällen die Benutzungsgebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kleve über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom 25.06.1999 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

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