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898/X. - Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018


- Bestätigung des Dringlichkeitsbeschlusses vom 01.08.2018

Vorlagennummer898/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die Änderung der nachstehenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

"Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2018

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) wird für die Stadt Kleve verordnet:


§ 1

Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kleve
dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

· 22.04.2018
· 30.09.2018
· 02.12.2018


§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und Geschäftszeiten öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 und 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.


§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Kleve, den _______________

Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde“

Sachverhalt:


Die Klever Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH beantragt mit Schreiben vom 18.04.2018 im Jahr 2018 die Verkaufsstellen im Klever Stadtgebiet -räumlich unbegrenzt- zusätzlich an folgenden Sonntagen, im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, offen halten zu dürfen:

· 22.04.2018
· 30.09.2018
· 02.12.2018

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 dürfen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden werden gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt, diese verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnungen freizugeben.

Durch Beschluss der Landesregierung vom 22.03.2018 wurde mit Wirkung zum 30.03.2018 das Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW geändert.

Daher wurde ein neues und umfangreiches Prüfverfahren des vorliegenden Antrags nach Vorgabe des Ladenöffnungsgesetzes - LÖG NRW und der kurz darauf erfolgten Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil Aktenzeichen 4 B 571/18 vom 27.04.2018) durchgeführt.

Der Antrag der Klever Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH begründet sich schwerpunktmäßig in § 6 (1) Nr. 2 und 3 Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW, wonach die Ladenöffnungen dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes und zentraler Versorgungsbereiche dient.
Es wird darauf verwiesen, dass sich der lokale Handel im stetigen Konkurrenzkampf mit dem Onlinehandel befindet, was die Arbeitsplätze vor Ort gefährdet.

Das nachzuweisende öffentliche Interesse begründet sich schwerpunktmäßig demnach im Erhalt der Arbeitsplätze im Stadtgebiet Kleve.

Die Nr. 1, 4 und 5 des § 6 Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW wären jedoch durch den Antrag ebenfalls als Begründung des öffentlichen Interesses aufzuführen.

Das LÖG NRW ist der Drucksache als Anlage beigefügt.

Die in Nr. 1 genannte Auflage, dass die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, wird erfüllt.
Die vom Antragsteller geplanten Veranstaltungen erwiesen sich in den vergangenen Jahren als für die Besucher anziehende und ansprechende Unterhaltungsprogramme, was auch durch Besucherprognosen stets belegt wurde. Daher ist auch davon auszugehen, dass die geplanten Veranstaltungen zudem der in Nr. 4 aufgeführten Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient.

Durch die beschlossene Neufassung des LÖG NRW sollte nach Auffassung der Verwaltung auch die in den Medien und Foren kommunizierte Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden durch eine räumlich begrenzte Ladenöffnung bzw. einen Anlassbezug beendet werden. Gewerbetreibende wurden von einer Begünstigung durch diese ordnungsbehördliche Verordnung bisweilen aufgrund der Lage Ihres Betriebes ausgeschlossen.

Dies führte in der Vergangenheit bei den Betriebsinhabern zu nachvollziehbarem Unmut und Verärgerungen. Die durch die Klagen von ver.di streng umgesetzten räumlichen Beschränkungen führten nicht nur in Kleve zu Missgunst unter den Geschäftsleuten. Diesem Missstand soll durch die Entsprechung des Antrages entgegengewirkt werden. Hierbei wird die Bewertung dieses Faktors durch die in der Anlage befindliche Informationsseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt und begründet.

Demnach ist der geplanten stadtweiten Ladenöffnung zuzustimmen.

Aufgrund des Inhaltes des Antrages wurde der Punkt Nr. 5 bei der Bewertung dieses im Einzelfall zu bewertenden Antrages nicht weiter berücksichtigt.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass Aktivitäten und Ladenöffnungen im gesamten Stadtgebiet die überörtliche Sichtbarkeit von Kleve als attraktiven und lebenswerten Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Festzuhalten bleibt bei dieser Bewertung jedoch, dass der Fokus hier in der Stärkung und Erhaltung der lokalen Arbeitsplätze im gesamten Stadtgebiet liegt.

Nach Überprüfung einiger in der Vergangenheit gefassten Urteile einiger Gerichte sahen diese keine ausreichenden Beweise für eine Gefährdung des lokalen Handels durch den Onlinehandel.

Auch in Kleve liegen die Geschäftsleute mit dem Onlinehandel in einem Konkurrenzkampf. Immer wieder kommt es im Innenstadtbereich zu einem Leerstand. Als Beispiele für den Bewertungsprozess sind hier das „Spoycenter“, die Herzogstraße und Gasthausstraße zu nennen.

Demnach ist davon auszugehen, dass die geplanten und beantragten Veranstaltungen, sowie eine stadtweite Ladenöffnung als geeignetes Mittel zur Erhaltung und ggf. zur Schaffung neuer Arbeitsplätze dient.

Die zu berücksichtigenden Stellen wurden mit Anschreiben vom 08.05.2018 in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Bis dato hat nur die evangelische Kirchengemeinde keinen Nutzen von Ihrem Anhörungsrecht gemacht.

Die "Ver.di" nimmt wie folgt Stellung:

"Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 08.05.2018 zur Anhörung anlässlich der geplanten verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2018 (30.09.2018 und 02.12.2018) teilen wir mit, dass wir generell Sonntagsöffnung ablehnen.
Sonn- und Feiertagsruhe genießen oberste Priorität und diese gilt es auch weiterhin zu schützen.
Konkret zu Ihrem Antrag vom 08.05.2018 teilen wir Ihnen unsere eingeschränkten Bedenken mit.
Lebensmittel und Getränkehandel sowie Apotheken (außer Notdienste) sollten von der Öffnung ausgenommen werden."

Eine Begründung dieser Einschränkung oder eine Bezugnahme auf die Aufhebung der bisher erteilten räumlichen Beschränkung erfolgte nicht.

Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag der Klever Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH zu entsprechen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 26.09.2018
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve mehrheitlich bei vier Gegenstimmen und zwei Enthaltungen, den Dringlichkeitsbeschluss vom 01.08.2018 zu bestätigen.
Rat, 10.10.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve bestätigt mehrheitlich bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung folgenden Dringlichkeitsbeschluss vom 01.08.2018:

Die Unterzeichner beschließen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) in Anerkennung einer Dringlichkeit folgende Änderung der nachstehenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

"Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2018

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) wird für die Stadt Kleve verordnet:


§ 1

Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kleve
dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

· 22.04.2018
· 30.09.2018
· 02.12.2018


§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und Geschäftszeiten öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 und 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.


§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Kleve, den _______________

Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde“


In Vertretung
Haas Gebing
Erster Beigeordneter/ Stadtverordneter
Stadtkämmerer

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