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1112/X. - Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011

Vorlagennummer1112/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 gemäß beigefügter Anlage 1.

Sachverhalt:


Mit der Bereitstellung besonders ausgewiesener öffentlicher Spielflächen werden die Belange der Jugendförderung, des Sports, der Freizeit und der Erholung sowie die sozialen Belange der Bevölkerung berücksichtigt. Diese Grundsätze verpflichten die Kommunen, der Jugend zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit ausreichend Gelegenheit zum Spielen zu geben.

In § 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 ist das Verhalten auf „Kinderspielplätzen“ geregelt. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen ordnungsbehördliche Einschränkungen reduziert und nur noch dort greifen, wo sie erforderlich sind, z. B. um Ruhezeiten zu gewährleisten.

Ein weiteres Anliegen der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung ist es, den Interessen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Hochschulstadt Kleve besser gerecht zu werden. Der öffentliche Raum mit seinen attraktiven Bolz-, Basketballplätzen und den Kleinspielfeldern, bietet hierfür sehr gute Möglichkeiten. Die Bereitstellung geeigneter öffentlicher Räume für Jugendliche entspricht auch den Erkenntnissen, die aus dem Konzept „JUNGE MITTE“ gewonnen wurden.

Die ordnungsbehördliche Verordnung sieht in der bisherigen Fassung eine pauschale Altersgrenze von 14 Jahren vor. Weil sich das Nutzungsspektrum auf Spielflächen in den letzten Jahren verändert hat und auch weiter verändern wird, ist eine generelle Altersbeschränkung nicht mehr zeit- und sachgemäß.
Zwar bleibt die Benutzung grundsätzlich Kindern bis zu 14 Jahren vorbehalten, worauf auch entsprechende Schilder auf den Spielplätzen hinweisen, jedoch sollen Jugendliche und Erwachsene auch die für sie ausgelegten und gekennzeichneten Geräte nutzen. Dies sind z. B. Fitnessgeräte wie auf den Spielplätzen Waldstraße oder an der Brüningstraße.

Der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen die Bolz- und Basketballplätze sowie die Kleinspielfelder, die sich in den letzten Jahren großer Beliebtheit erfreuen. Im neuen Absatz 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung wird klargestellt, dass es grundsätzlich keine Altersbegrenzung gibt. Es gelten die in Absatz 4 (neue Fassung der ordnungsbehördlichen Verordnung) genannten Aufenthalts- und Ruhezeiten. Daneben wird die die Bürgermeisterin ermächtigt, aus besonderem Anlass, abweichende Regelungen zu treffen, die auf den Spielflächen bzw. an den Spielgeräten ausgewiesen werden. Dies kann beispielweise durch eine entsprechende Beschilderung erfolgen.

Die Synopse als Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen und der Neuregelungen ist dieser Drucksache als Anlage beigefügt (Anlage 2).

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Unterausschuss Spielplätze, 08.07.2019
Jugendhilfeausschuss, 29.08.2019
Wortbeitrag:
Abteilungsleiter Koch erläutert die Drucksache.

Beratendes Mitglied Wrobel erkundigt sich, ob die Änderung der Verordnung sich auch auf eine andere Nutzung der Spielflächen an Schulen auswirke. Fachbereichsleiter Traeder sagt zu, diesen Aspekt noch einmal zu klären und im Rahmen der folgenden Beratungen in den politischen Gremien hierauf einzugehen.

StV. Siebert fragt, ob schon konkrete Einschränkungen im Sinne des neuen Absatzes 4 des Entwurfes beabsichtigt seien. Abteilungsleiter Koch antwortet, dass die Ermächtigung der Bürgermeisterin zur Nutzungseinschränkung auf die Zukunft gerichtet sei und es aktuell keine Spielflächen gebe, auf denen zusätzliche Einschränkungen beabsichtigt seien.

StV. Döllekes begrüßt den Änderungsvorschlag der ordnungsbehördlichen Verordnung. Seiner Beobachtung nach sei es bereits jetzt schon so, dass auch Ältere z. B. Bolzplätze nutzen. Mit der beabsichtigten Änderung der Verordnung werde rechtlich nachgeholt, was bereits gelebte Praxis sei.

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 gemäß beigefügter Anlage 1 zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 25.09.2019
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 09.10.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011:

Änderung vom _____ der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011

Präambel

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze vor Luftverunreinigung, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) in der Fassung vom 18.03.1975 (GV NW S. 232/SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), wird mit der in § 5 Abs. 4 LImschG vorgeschriebenen Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf und unter Würdigung des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung von der Bürgermeisterin der Stadt Kleve als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Kleve vom 09.10.2019 folgende Änderung der ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 erlassen, wobei die Regelungen der §§ 1 bis 14, 18 und 19 dieser Verordnung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 OBG, die Regelungen der §§ 15 und 16 dieser Verordnung auf § 5 Abs. 1 LImschG gestützt sind:

§ 1

§ 3 wird in „Spielflächen“ umbenannt und erhält folgende Fassung:

(1) Die öffentlichen Spielflächen auf dem Gebiet der Stadt Kleve dienen der freien Entfaltung der Persönlichkeit, der Erfüllung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Benutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Bürgermeisterin.

(2) Spielgeräte auf Spielfächen sind für unterschiedliche Altersklassen ausgelegt. Grundsätzlich dienen Kinderspielgeräte nur der Benutzung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren. Die Benutzung von Kleinkindspielgeräten ist unterdreijährigen Kindern vorbehalten. Jugendliche und Erwachsene können für sie ausgelegte und gekennzeichnete Spiel- und Fitnessgeräte nutzen. Der zugelassene Nutzerkreis ist an den Spielgeräten ausgewiesen.

(3) Die Benutzung von Bolz- und Basketballplätzen sowie Kleinspielfeldern ist allen Personen gestattet.

(4) Der Aufenthalt auf den Spielflächen ist nur tagsüber, längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit, erlaubt. Landesrechtliche Regelungen zu Ruhezeiten sowie die Wahrung der Mittagsruhe gemäß § 16 dieser Verordnung bleiben unberührt.

(5) Auf Spielflächen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.

(6) Das Rauchen und der Alkoholgenuss auf Spielflächen sind verboten.

(7) Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, abweichende Regelungen zu treffen, die auf den Spielflächen bzw. an den Spielgeräten ausgewiesen werden.

§ 2

§ 18 erhält folgende Fassung:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

3. die Bestimmungen hinsichtlich der Benutzung der Spielflächen gemäß § 3 dieser Verordnung verletzt.

§ 3

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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