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944/X. - Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011

Vorlagennummer944/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 gemäß beigefügter Anlage 1.

Sachverhalt:


Die Zahl der freilebenden, herrenlosen Katzen im Stadtgebiet Kleve steigt immer weiter an und damit einhergehend nimmt das Katzenelend immer stärker zu. Die Herkunft der streunenden Katzen ist oft ungewiss, da es schwierig zu beurteilen ist, ob sie bereits wild geboren wurden, oder sich selbst überlassen wurden. Die stetig anwachsende Population herrenloser Katzen stellt nicht nur eine Gefährdung für Besitzerkatzen durch ansteckende Katzenkrankheiten dar, sondern ist auch für die Bevölkerung ein nicht unerhebliches Risiko, da einige Infektionserreger auch auf Menschen übertragbar sind und zu Erkrankungen führen können.

Durch die hohe Anzahl an Katzen ist das Nahrungsangebot begrenzt. Sie halten sich daher häufig an Stellen auf, an denen die Nahrungssuche vermeintlich am einfachsten erscheint. Dazu gehören vor allem öffentliche Orte wie Spielplätze, Parks und Straßencafés, aber auch Wohngebiete, in denen die Katzen von Bürgerinnen und Bürgern gefüttert werden. Die Tiere ziehen sich häufig in die Wohngebiete zurück und suchen sich ein Versteck, um ihre Kitten zur Welt zu bringen. Wenn überhaupt werden die jungen Katzen dort häufig erstentdeckt, wenn jede Hilfe zu spät kommt.

Viele der freilebenden Katzen sind mit Krankheiten infiziert, die sich über den Kot und Urin übertragen. Spielplätze, Blumenbeete und private Sandkästen werden von den Katzen häufig als Ausscheidungsort gewählt. Neben der Ansteckungsgefahr durch übertragbare Infektionen, insbesondere für Kinder, stellen die hinterlassenen Ausscheidungen der zahlreichen Katzen auch eine hygienische Zumutung für die Bewohner dar.

Der Katzenschutzverein Samtpfote e.V. arbeitet stark an der Verbesserung der o.g. Probleme, verfügt jedoch nicht über ausreichende Mittel, um diese in Gänze zu lösen.

Im Mai 2016 wurden vermehrt Fälle gemeldet, bei denen herrenlose Katzen ihre Kitten in privaten Gärten zur Welt brachten. Der Verein Samtpfote e.V. führte daraufhin eine Maßnahme durch, bei der die Katzen und die Kitten eingefangen, kastriert und sicher untergebracht werden sollten. Viele der Katzen waren in einem sehr schlechten Zustand, sodass ein Großteil der Kitten nach kurzer Zeit verstarb. Bei dieser Aktion wurde der Verein durch BürgerInnen unterstützt. Die Stadt Kleve förderte die Maßnahme mit einem Zuschuss in Höhe von 450 €.

Es hat sich gezeigt, dass die bisher betriebenen Maßnahmen durch den Katzenschutzverein mit Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger für sich alleine gesehen nicht geeignet sind, wirkungsvoll und dauerhaft eine Stabilisierung der Population auf niedrigem Stand zu gewährleisten. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssen deshalb weitergehende ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden. Durch ein Kastrations- und Kennzeichnungsgebot für freilaufende, in Obhut des Menschen gehaltene Katzen können die geschilderten Probleme deutlich abgeschwächt werden.

Aus veterinärmedizinischer Sicht ist die Kastration ab dem Ende des dritten Lebensmonats möglich. Die Geschlechtsreife kann ab dem fünften Lebensjahr eintreten, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Kastration erfolgen soll.

Soweit Hauskatzen so gehalten werden, dass sie nicht ins Freie gelangen können, bedarf es keiner Kastration. Die KatzenhalterInnen können somit bereits durch entsprechende Haltung dem Gebot, die Katze kastrieren und kennzeichnen zu lassen, entgehen. Zudem haben die Ordnungsbehörden die Möglichkeit, im Fall von Zuchtkatzen und weiteren besonderen Fällen, die KatzenhalterInnen von der Pflicht zur Kastration zu befreien.

Der Erlass eines Kastrationsgebotes, sowie einer Kennzeichnungspflicht durch ordnungsbehördliche Verordnung setzt voraus, dass die §§ 25 ff. OBG NRW als Verordnungsermächtigung einschlägig und anwendbar sind. Die Verbandskompetenz zum Erlass einer solchen Pflicht müsste demnach bei den Ländern liegen, da diese generell-abstrakte Regelungen des allgemeinen Ordnungsrechtes auf die Ordnungsbehörden delegieren dürfen.
Die Verpflichtung zur Kastration und Kennzeichnung kann kompetenzrechtlich auf Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtes ergehen, welches in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt.

Gemäß §§ 25 S. 1, 27 Abs. 1 OBG NRW setzt der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus.

Reduziert man den Sachverhalt lediglich auf die erhöhte Gesundheitsgefährdung des Menschen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Allerdings sollte bedacht werden, dass mit der Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20 Grundgesetz der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere Aufgabe der Rechtsordnung geworden ist.

Viel mehr ist jedoch das Schutzgut der öffentlichen Ordnung betroffen. Darunter versteht man die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzungen für ein gedeihliches Miteinander innerhalb eines Polizeibezirks wohnenden Menschen angesehen werden.

Nach herrschender Meinung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor, wenn ein Tier leidet oder stirbt, nachdem ein Mensch durch sein vorheriges Tun, wozu auch mittelbar das Freilassen und Freisetzen unkastrierter Katzen gehört, die dafür ursächliche Gefahrenlage herbeigeführt hat.

Unbestritten ist, dass freilebende Katzen im Stadtgebiet Kleve leiden und dieses Leiden durch vorangegangenes menschliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Somit liegt eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, die es durch die ordnungsbehördliche Verordnung zu beseitigen gilt.

Durch die in der Verordnung verankerte Kastrations- sowie Kennzeichnungspflicht können Schädigungen für Menschen und Tiere verhindert werden. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit stellt die Verordnung sowohl ein geeignetes, als auch angemessenes Mittel dar.

Finanzielle Auswirkungen hat die Stadt Kleve durch die Einführung der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht nicht zu erwarten. Die Kosten für die Kastrationen übernehmen die KatzenhalterInnen, dazu zählen auch Bürgerinnen und Bürger, die freilaufende Katzen regelmäßig mit Futter versorgen. Dadurch werden die Tierschutzvereine auch finanziell entlastet. Zusätzliches Personal ist nicht nötig, da die Kontrollen in die alltäglichen Aufgaben eingebunden werden können. Durch die Verordnung wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, nach der die Ordnungsbehörde besonders bei Beschwerden tätig werden kann.

Zielführend ist diese ordnungspolitische Maßnahme vor allem bei einer gleichzeitigen kostenlosen Registrierung der Katzen in einem zentralen Register, wie z.B. bei TASSO e.V. oder beim deutschen Haustierregister. Auf diese Weise lässt sich die Kastration nachvollziehen und Fundkatzen können umgehend wieder an ihre Besitzer zurückvermittelt werden. Die Kosten für die Unterbringung der Tiere in einem Tierheim bleiben somit erspart.

Schließlich wirkt ein Kastrationsgebot Lärm durch Revier- und Nahrungskonkurrenzkämpfen entgegen, ebenso wie der Gefahr von Verkehrsunfällen, die durch streunende Katzen verursacht werden können.
Somit ist die Einführung eines Kastrationsgebotes, sowie einer Kennzeichnungspflicht mittels der Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve erforderlich und zweckdienlich.

Da nach der geänderten ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve (§ 4 Abs. 6) auch als Katzenhalterin bzw. Katzenhalter gilt, wer freilaufende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt, ist der § 4 Abs. 5 der v.g. Verordnung entsprechend zu ändern.

Zudem ist eine redaktionelle Änderung in der v.g. Verordnung (Änderung von Bürgermeister in Bürgermeisterin) notwendig.

Die Synopse als Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen und der Neuregelungen (Anlage 2) ist dieser Drucksache als Anlage beigefügt.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 26.09.2018
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 10.10.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011:

Änderung vom _____ der ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011

Präambel

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze vor Luftverunreinigung, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) in der Fassung vom 18.03.1975 (GV NW S. 232/SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), wird mit der in § 5 Abs. 4 LImschG vorgeschriebenen Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf und unter Würdigung des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung von der Bürgermeisterin der Stadt Kleve als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Kleve vom 10.10.2018 folgende Änderung der ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 erlassen, wobei die Regelungen der §§ 1 bis 14, 18 und 19 dieser Verordnung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 OBG, die Regelungen der §§ 15 und 16 dieser Verordnung auf § 5 Abs. 1 LImschG gestützt sind:

§ 1

§ 4 erhält folgende Fassung:

(5) Wildlebende Tauben dürfen nicht gefüttert werden.

(6) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze, sobald sie fünf Monate alt ist, von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen, bevor der Katze Zugang ins Freie gewährt wird. Als Katzenhalterin bzw. Katzenhalter gilt auch, wer freilaufende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt

(7) Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des § 4 Abs. 6 zugelassen werden, wenn die privaten Interessen der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters den durch diese Verordnung geschützten öffentlichen Interessen deutlich überwiegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse der Katzenhalterin oder des Katzenhalters an der Fortpflanzung (z.B. Zucht) ihrer bzw. seiner Katze besteht sowie eine Kontrolle, Versorgung und Vermittlung der Katzenjungen glaubhaft dargelegt wird.

(8) Von den Regelungen in Abs. 1 bis 3 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.

§ 2

§ 17 erhält folgende Fassung:

Die Bürgermeisterin kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
§ 3

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde
Northing

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