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580/X. - Änderung der Satzung der Stadt Kleve vom 18.04.2011 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen


hier: Anrechenbare Breiten bei kombinierten Geh- und Radwegen mit mehrspuriger Führung

Vorlagennummer580/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt die Satzungsergänzung wie in der Drucksache dargestellt.

Sachverhalt:


Der Umbau der Albersallee von Nassauerallee bis Triftstraße ist abgeschlossen. Die Schlussrechnung wird zurzeit geprüft. Anschließend werden die Beitragsbescheide an die Anlieger versandt.

Auf der südlichen Seite wurde ein kombinierter Rad- und Gehweg angelegt, der Radverkehr in beiden Richtungen zulässt. Dieser atypische Ausbau war notwendig, um die vorhandene Allee zu schützen und gleichzeitig den Radverkehr auf dieser wichtigen Achse sicher zu leiten.

Kombinierte Rad- und Gehwege sind nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (KAG-Satzung) anrechenbar mit einer Höchstbreite von 4 Metern. Der Kombiweg an der Albersallee ist - bedingt durch die zweispurige Radwegeführung - 4,40 Meter breit. Die Überbreite wäre nach der aktuellen Satzung nicht beitragsfähig und somit von der Allgemeinheit zu tragen.

Tatsächlich bietet die Ausführung an der Albersallee aber den Anliegern den gleichen Nutzen wie beiderseitige Kombiwege (anrechenbare Breite 2 x 4 Meter) . Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit scheint es angemessen, die Satzung wie folgt zu ergänzen:

"Wenn bei einem kombinierten Rad- und Gehweg zwei Spuren für den Radverkehr ausgebaut werden, erhöht sich die anrechenbare Breite auf 6 Meter."

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Liegenschafts- und Steuerausschuss, 25.01.2017
Wortbeitrag:
Verwaltungsdirektor Keysers erläutert die Drucksache und stellt dar, dass für den Fall eines doppelspurigen Radwegeausbaus bisher keine satzungsgemäße Abrechnungsmöglichkeit bestand (Regelungslücke).

StV. Gebing fragt an, ob die Anwohner beider Straßenseiten Beiträge entrichten müssten. StV. Janßen fragt ergänzend, ob das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung (2015) rechtens sei.

Verwaltungsdirektor Keysers bejaht beide Fragen.

StV. Tekath bittet um Information zur dargestellten Regelungslücke.

Verwaltungsdirektor Keysers teilt mit, dass über die derzeitige Satzung 40 cm des Radweges nicht abrechenbar seien und die abrechenbare Höchstbreite 4,00 m betrage.

StV. Tekath sieht einen Vertrauensschutz der Anlieger auf die Regelungen der alten Satzung.

Erster Beigeordneter Haas ergänzt, dass die Verwaltung mit dieser Drucksache die rechtlich abgesicherte Möglichkeit zur Erhebung von Anliegerbeiträgen darstellen wolle. Er kann jedoch die Ausführungen der StV. Tekath in Bezug auf den Vertrauensschutz nachvollziehen. Sofern ein rückwirkendes Inkrafttreten nicht beschlossen würde, wären Anliegerkosten in Höhe von rund 5.000 € von der Allgemeinheit zu tragen.

StV. van Ackeren hält eine künftige Änderung für angemessen, ein rückwirkendes Inkrafttreten für nicht gerecht.

StV. Gebing ergänzt, dass er bezüglich des rückwirkenden Inkrafttretens rechtliche Bedenken habe. Die Kosten möglicher Rechtsstreitigkeiten stünden in keinem Verhältnis zu den zuvor genannten Anliegerkosten in Höhe von ca. 5.000 €.

Erster Beigeordneter Haas schlägt vor, dass man den Beschlussvorschlag dahingehend ändern solle, dass die Satzung ab Bekanntmachung Gültigkeit erlange.

Auf Nachfrage des Ausschussvorsitzenden Ricken wird der Beschlussvorschlag einstimmig wie folgt geändert:

Der Rat der Stadt Kleve beschließt die Satzungsergänzung wie in der Drucksache dargestellt, jedoch ab Satzungsbekanntmachung.

Der Liegenschafts- und Steuerausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem geänderten Beschlussvorschlag zu folgen.
Haupt- und Finanzausschuss, 01.02.2017
Wortbeitrag:
Erster Beigeordneter weist auf die in der Sitzung des Liegenschafts- und Steuerausschusses empfohlene Änderung des Beschlussvorschlages dahingehend hin, dass die Satzung nicht rückwirkend, sondern am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten solle.

Unter Berücksichtigung der vom Ersten Beigeordneten Haas vorgetragenen Änderung empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 08.02.2017
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Satzungsänderung:

Satzung der Stadt Kleve vom _______ über die Änderung der Satzung der Stadt Kleve vom 18.04.2011 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 08.02.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 4 Abs. 3 (Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand) wird wie folgt ergänzt:

Wenn bei einem kombinierten Rad- und Gehweg zwei Spuren für den Radverkehr ausgebaut werden, erhöht sich die anrechenbare Breite auf 6 Meter.

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing weist auf die Änderung des Beschlussvorschlages dahingehend hin, dass die Satzung erst mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten solle.

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