Login

Passwort vergessen?

Inhalt

510/X. - Änderung der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008 (Anstaltssatzung)

Vorlagennummer510/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung der Stadt Kleve zur Änderung der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008 (Anstaltssatzung).

Sachverhalt:


Die „Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008“ (Anstaltssatzung), die am 01.01.2009 in Kraft getreten ist, bedarf punktuell der Änderung bzw. Anpassung.

Die Änderungsnotwendigkeit begründet sich aus dem tatsächlichen Verwaltungshandeln. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden Sachverhalte festgeschrieben (Dienstherrnfähigkeit), Sachverhalte verdeutlicht (Wegfall/Änderung von Verweisen, Beschlussfassungen, Ladungsfrist) oder auch Verfahrensabläufe optimiert (Auftragsvergaben). Zudem wird ein Widerspruchs- und Beanstandungsrecht aufgenommen.

Als Anlage 1 zu dieser Drucksache ist eine Synopse der geltenden Anstaltssatzung mit der vorgeschlagenen Fassung beigefügt.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind zudem markiert (fett, kursiv und unterstrichen) sowie nummeriert. Entsprechend dieser Nummerierung werden die vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen wie folgt begründet:

1) Bereits zum Zeitpunkt der Umwandlung der USK in eine Anstalt öffentlichen Rechts war die „Dienstherrnfähigkeit“, also das Recht „Beamte zu haben“ beabsichtigt. Entgegen der seinerzeitigen Rechtsauffassung ergab sich dies jedoch aus der Anstaltssatzung nicht in hinreichendem Maße. Durch die mit „1“ nummerierten Änderungen wird dies nunmehr korrigiert bzw. zutreffend textlich festgeschrieben.

2) Dieser Verweis auf den § 2 Abs. 3 der Anstaltssatzung ist nicht korrekt; es hätte ein Verweis auf den § 2 sein müssen. Allerdings ist der Verweis hier auch entbehrlich, da sich dies aus dem Text selbst ergibt.

3) Mit jährlichem Beschluss über den Wirtschaftsplan legt der Verwaltungsrat bestimmte Maßnahmen/Investitionen fest und stellt das dafür notwendige Budget bereit. Diesbezüglich werden mithin konkrete Entscheidungen und Vorgaben getroffen (Beschluss). Zudem sind seitens des Verwaltungsrates die Regularien der Auftragsvergaben durch die Vergaberichtlinien der USK konkret vorgegeben, das Verfahren zur Realisierung/Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen/Investitionen mithin festgelegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Vergaberichtlinien als auch der sonstigen relevanten Vorschriften im Bereich der Auftragsvergaben durch den Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt Kleve nachgehalten werden. Insoweit ist festzustellen, dass bezüglich der Investitionen/Anschaffungen, die dem Verwaltungsrat in Form der Vergabedrucksachen zugeleitet werden im Ergebnis die grundlegende Entscheidung bereits vorher durch die Budgetbereitstellung im Wirtschaftsplan getroffen wurde und das Vergabeverfahren insgesamt gemäß der beschlossenen Vorgaben erfolgt ist. Unter der Voraussetzung, dass diesbezüglich keine „abweichenden Besonderheiten“ eingetreten sind, wird der Verwaltungsrat dem Vergabevorschlag regelmäßig folgen. Ein Abweichen davon wäre im Übrigen ggfs. mit Konsequenzen, z.B. möglichen Schadenersatzforderungen von Seiten der Anbieter, verbunden und grundsätzlich auch nicht zulässig. Insoweit würde es in eben solchen („klaren, unstrittigen“) Fällen das gesamte Verwaltungsverfahren deutlich beschleunigen können, wenn dann unmittelbar im Anschluss an das Vergabeverfahren die Auftragserteilung erfolgen könnte ohne „quasi neuerlichen Beschluss“ des Verwaltungsrates. Ungeachtet dessen sollte der Verwaltungsrat weiterhin in den regelmäßigen Sitzungen über diese Beauftragungen/Vergaben informiert werden. Dies könnte dergestalt erfolgen, dass die Vergabedrucksachen bei Auftragssummen ab 50.000 € bzw. bei Tiefbaumaßnahmen ab 150.000 € dem Verwaltungsrat vollständig zur Kenntnis gegeben werden. Soweit jedoch die Ansätze des Wirtschaftsplanes überschritten werden, kein Ansatz im Wirtschaftsplan vorgesehen war oder Besonderheiten bei der Auftragsvergabe bestehen, sollte weiterhin eine explizite (vorherige) Beschlussfassung im Verwaltungsrat erfolgen. Unter „Besonderheiten“ in diesem Sinne sind Fallgestaltungen gemeint, die durch das geltende Vergaberecht bzw. die Vergaberichtlinien zwar dem Grunde nach abgedeckt sind, aber sich doch aus den sonstigen regelmäßigen bzw. üblichen Vergabevorgängen deutlich abheben. Ein solcher Fall wäre es beispielsweise, wenn nur 1 Anbieter ein Angebot eingereicht hätte, dieses jedoch vom ursprünglich geschätzten Auftragswert nach oben erheblich abweicht aber dennoch eine Auftragserteilung aufgrund der Notwendigkeiten erfolgen soll.

4) Die Regelung, dass bei der Festsetzung der allgemein geltenden Tarife der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates unterliegt, wurde seinerzeit irrtümlich aufgenommen. Ein rechtliches Erfordernis oder eine Notwendigkeit besteht nicht. Hintergrund dieser Regelung war seinerzeit, dass bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren (Abwasser, Abfall, Straßenreinigung) explizit der Rat einbezogen werden sollte. Dies erfolgt jedoch in jedem Fall, da eine Änderung der Benutzungsgebühren nur über eine entsprechende Satzungsänderung erfolgen kann und für Erlass/Änderungen von Satzungen bereits geregelt ist, dass diesbezüglich der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates unterliegt.

5) Soweit der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates unterliegt bzw. es der vorherigen Entscheidung des Rates bedarf, wird bislang einvernehmlich so verfahren, dass im Verwaltungsrat eine Entscheidung herbeigeführt wird und anschließend die Drucksache zur Entscheidung in den Rat gegeben wird. Nach der bisherigen Regelung, wenn sie denn sehr eng interpretiert würde, müsste nach Entscheidung bzw. Beschlussfassung durch den Rat die Drucksache eigentlich erneut dem Verwaltungsrat zugeleitet werden („vorherige“ Entscheidung des Rates). Dieses aufwändige (Doppel)Verfahren wurde bislang so nicht praktiziert, da jeweils auch gleichlautende Beschlüsse gefasst wurden. Eine solche „quasi Rückverweisung“ wird auch als entbehrlich angesehen, soweit im Ergebnis sowohl der Verwaltungsrat als auch der Rat der Stadt Kleve gleichlautende Beschlüsse fassen. Insofern wird die vorgeschlagene ergänzende Regelung zur allgemeinen Klarstellung aufgenommen.

6) Die Ladungsfrist für den Verwaltungsrat wird analog der zum Vergabe- und Betriebsausschuss (s.a. Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Kleve, § 2 Abs. 1) angepasst.

7) Der Landrat des Kreises Kleve hatte im seinerzeitigen Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren zur Umwandlung der USK in eine Anstalt öffentlichen Rechts empfohlen, aufgrund der Gewährträgerhaftung der Stadt Kleve ein entsprechendes Beanstandungsrecht in die Satzung aufzunehmen. Dies erfolgt nunmehr.

8) Hier wird auf die Vorschriften des § 114a Abs. 10 GO NRW sowie § 27 Abs. 2 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) als einschlägige Regelungen hingewiesen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, 08.11.2016
Wortbeitrag:
StV. Ricken meldet für seine Fraktion Beratungsbedarf an.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Haupt- und Finanzausschuss, 14.12.2016
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing weist darauf hin, dass die Präambel der Satzung geändert werden müsse, da die Gemeindeordnung NRW zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung geändert worden sei. Der Passus "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496)" sei zu ersetzen durch "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966)". Diese Änderung gelte auch für die Präambeln der folgenden Satzungen, die unter den Tagesordnungspunkten 6. (Drucksache Nr. 561/X.), 7. (Drucksache Nr. 562/X.) und 8. (Drucksache Nr. 563/X.) der öffentlichen Sitzung behandelt würden.

StV. Gebing teilt mit, dass seine Fraktion im Wesentlichen mit der Satzungsänderung einverstanden sei. Allerdings solle die Einstellung von neuen Mitarbeitern weiterhin dem Verwaltungsrat obliegen, so dass das Wort "Einstellung" in § 4 Abs. 8 zu streichen sei. In § 6 Abs. 3 Zi. 7 solle zur Klarstellung hinter "150.000 €" der Passus "bei Auftragsvergaben für Betriebs- und Geschäftsausstattungen jedoch nur" eingefügt werden.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig bei zwei Enthaltungen, dem Beschlussvorschlag der Drucksache unter Berücksichtigung der von StV. Gebing vorgetragenen Änderungen zu folgen.
Rat, 21.12.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung folgende Satzung der Stadt Kleve zur Änderung der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008 (Anstaltssatzung):

Satzung der Stadt Kleve vom _____ zur Änderung der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 114 a Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) hat Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ beschlossen:

§ 1
Änderungen

a) Der § 2 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt

1. Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen,
2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.

Die Stadt Kleve überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und zu vollstrecken.

Die Anstalt kann Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen.

Die Anstalt kann gleichfalls Beschäftigte einstellen und entlassen.

Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend.“

b) Der § 4 Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen, mit Ausnahme der Begründung von Beamtenverhältnissen, bis zur Besoldungsgruppe 11 der Landesbesoldungsordnung A NRW einschließlich sowie arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 10 des TVöD einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan sowie der bestehenden tariflich begründeten Ansprüche.“

c) Im § 6 Abs. 3 Ziff. 1 wird der Zusatz „(§ 2 Abs. 3)“ gestrichen.

d) Im § 6 Abs. 3 Ziff. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„4. Beamtenrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten/Beamten einschließlich deren Einstellung, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 4 Abs. 8),“

e) Der § 6 Abs. 3 Ziff. 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Auftragsvergaben von mehr als 50.000 € bzw. bei Tiefbaumaßnahmen von mehr als 150.000 €; bei Auftragsvergaben für Betriebs- und Geschäftsausstattungen jedoch nur, soweit die Ansätze des Wirtschaftsplanes überschritten werden, kein Ansatz im Wirtschaftsplan vorgesehen war oder Besonderheiten bei der Auftragsvergabe bestehen; ansonsten werden die Vergabefälle zur Kenntnis gegeben,“

f) Der § 6 Abs. 3 letzter Textabsatz wird wie folgt neu gefasst:

„Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt. In den Fällen der Nummern 2, 3, 5, 11, 14 und 15 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Stadt Kleve. Soweit der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt unterliegt bzw. es der vorherigen Entscheidung des Rates bedarf ist jedoch keine erneute Entscheidung/ Beschlussfassung im Verwaltungsrat erforderlich, wenn er vor der Ratsentscheidung beschließt/entscheidet und der Rat die gleiche Entscheidung/den gleichen Beschluss fasst.“

g) Im § 7 Abs. 1 S. 2 wird der Passus „spätestens am siebten Tag vor der Sitzung“ durch „mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet,“ ersetzt.

h) Im § 7 wird als Abs. 8 angefügt:

„Der/dem Bürgermeister/-in der Stadt Kleve und der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates stehen ein Widerspruchs- und Beanstandungsrecht zu den Beschlüssen des Verwaltungsrates analog der Regelungen des § 54 GO NRW zu.“

i) Im § 8 wird der Zusatz „(§ 2 Abs. 3)“ gestrichen.

j) Im § 10 Abs. 3 S. 1 wird „§ 106“ durch „§ 114a Abs. 10 GO NRW sowie § 27 Abs. 2 Kommunalunternehmensverordnung (KUV)“ ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann bei der Bürgermeisterin der Stadt Kleve, Landwehr 4-6, 47533 Kleve geltend gemacht werden.
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing weist auf die bereits in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vorgetragenen Änderungen der Präambeln hin.

Da die vorgetragene Änderung des § 4 Abs. 8 in der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses nicht korrekt wiedergegeben worden sei, verliest StV. Gebing folgenden neuen Wortlaut für § 4 Abs. 8 der Satzung:
"Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen, mit Ausnahme der Begründung von Beamtenverhältnissen, bis zur Besoldungsgruppe 11 der Landesbesoldungsordnung A NRW einschließlich sowie arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 10 des TVöD einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan sowie der bestehenden tariflich begründeten Ansprüche."

StV. Dr. Merges teilt mit, dass seine Fraktion der Dienstherrenfähigkeit der Umweltbetriebe mehrheitlich nicht folgen werde, da diese dazu führe, dass einige Beschäftigte Privilegien genießen, die andere dagegen nicht für sich in Anspruch nehmen könnten.

StV. Gebing stellt klar, dass genau aus diesem Grund die vorgetragene Ergänzung vorgenommen werden solle. Da die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben mitunter das Erfordernis eines Tätigwerdens von Beamten mit sich bringen könne, solle im Einzelfall über die Notwendigkeit der Neueinstellung von Beamten beraten werden.

StV. Tekath bekräftigt StV. Gebing in seinen Ausführungen und ergänzt, dass es den USK nach entsprechender Einzelfallprüfung möglich sein solle, neue Mitarbeiter mit Beamtenstatus einzustellen.

Bürgermeisterin Northing lässt über den Beschlussvorschlag mit den von StV. Gebing vorgetragenen Änderungen sowie der Änderung der Präambel abstimmen.

nach oben