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1073/X. - Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Kleve vom 19.04.2016

Vorlagennummer1073/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die als Anlage dieser Drucksache beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Kleve vom 19.04.2016.

Sachverhalt:


Anlässlich eines aktuellen Prüfungsberichts der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) sollen neben der Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an der "Offenen Ganztagsschule" auch die Elternbeiträge für die Betreuungsmaßnahme "Schule von acht bis eins" satzungsrechtlich geregelt werden.

Im Stadtgebiet werden derzeit insgesamt 350 Kinder in der "Schule von acht bis eins" und im Vergleich dazu 675 Kinder in der "Offenen Ganztagsschule" betreut.

Bislang wurde die Höhe der vom jeweiligen Betreuungsträger zu erhebenden Elternbeiträge in Abstimmung mit der Stadt Kleve festgelegt. Für die Erhebung der Elternbeiträge für die sich noch in städtischer Trägerschaft befindende Betreuungsmaßnahme "Schule von acht bis eins" an der GGS An den Linden werden Elternbeiträge entsprechend einem Ratsbeschlusses aus dem Jahr 1991 abgerechnet.

Unter Berücksichtigung aller Betreuungsmaßnahmen "Schule von acht bis eins" im Stadtgebiet werden Elternbeiträge in Höhe von 30 € bis maximal 51 € teilweise mit Ermäßigungen erhoben. Nach einem gemeinsamen Gespräch mit den betroffenen Trägervertretern konnte sich einvernehmlich auf einen möglichen monatlichen Höchstbeitrag in Höhe von 40 € je Kind verständigt werden. Mit den erhobenen Elternbeiträgen und dem Erhalt der Fördergelder für die "Schule von acht bis eins" können die für die Betreuungsmaßname anfallenden Kosten vom jeweiligen Träger gedeckt werden.

Der für eine durchschnittliche Betreuung von täglich 2 Zeitsunden (monatlich 40 Stunden) in der "Schule von acht bis eins" zu zahlende Stundensatz würde sich bei einem Elternbeitrag in Höhe von 40 € folglich auf 1€/ Stunde belaufen.

Künftig sollen Elternbeiträge für die "Schule von acht bis eins" wie folgt abgerechnet werden:

Für das erste Kind einer Familie: 40 €
Für das zweite Kind einer Familie: 30 €
Für das dritte und weitere Kinder einer Familie: 0 €

Die Erhebung und Einziehung der Elternbeiträge wird weiterhin auf die Betreuungsträger übertragen.

Weitere Regelungen, welche über die acht bis eins Betreuung (08.00 Uhr bis 13.00 Uhr) hinaus mit den Eltern oder diesen gleichgestellten Personen getroffen werden liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Träger.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Schulausschuss, 22.05.2019
Wortbeitrag:
Oberverwaltungsrätin Wier erläutert die Drucksache und berichtet ergänzend über die Historie der Offenen Ganztagsschule in Kleve.
StV. Cosar bittet um Mitteilung, ob sich im Hinblick auf die „Schule von acht bis eins“ der gestaffelte Elternbeitrag auf mehrere Kinder einer Familie beziehen würde, welche zur gleichen Zeit in der Betreuungsmaßnahme angemeldet seien. Oberverwaltungsrätin bestätigt dieses.
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Haupt- und Finanzausschuss, 12.06.2019
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 26.06.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Kleve vom 19.04.2016:

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ und der „Schule von acht bis eins“ der Stadt Kleve vom ___________

Präambel

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023), in der jetzt geltenden Fassung, des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW –SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102) in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 223) und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. S. 216) hat der Rat der Stadt Kleve am 26.06.2019 folgende Satzung beschlossen.

I. Offene Ganztagsschule im Primarbereich

§ 1
Das Angebot

Die Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich bieten zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen der Angebote erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel von spätestens 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr. Die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich sind schulische Veranstaltungen.

§ 2
Elternbeitrag, Ermäßigungen

1. Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich sowie des Rhythmisierten Ganztages werden je Kind monatlich Elternbeiträge nach folgender Staffelung erhoben:

Einkommensgrenzen
analog § 5 Abs. 2 KiBiz in € Elternbeiträge in €
Bis 15.000 7
Bis 18.000 20
Bis 21.000 30
Bis 25.000 40
Bis 30.000 50
Bis 40.000 65
Bis 50.000 85
Bis 60.000 110
Bis 70.000 130
Bis 80.000 150
> 80.000 170

2. Werden mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig beitragspflichtig in einer Tageseinrichtung, in Kindertagespflege oder in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet betreut, zahlen Eltern den jeweils höheren Beitrag vollständig und Beiträge für Geschwisterkinder, welche die Offene Ganztagsschule besuchen, auf Antrag zu 25 %. Ergeben sich beitragsgleiche Beträge, so zahlen Eltern für die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule ebenfalls 25 %. Pflegeltern werden in der Einkommensgrenze bis 18.000 € eingestuft.

3. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder vorübergehend an dem Angebot der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich beitragsfrei teilnehmen. Die Entscheidung trifft der Fachbereich Schulen, Kultur und Sport im Einvernehmen mit der Schulleitung.

§ 3
Einkommensermittlung

1. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder diesen gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Einkommen, das in Mitgliedstaaten der EU erzielt wird, ist analog zu berücksichtigen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Elterngeld bleibt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG – anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

2. Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres, welches der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung vorangeht. Ergibt sich jedoch im laufenden Kalenderjahr ein auf Dauer wesentlich höheres oder niedrigeres Einkommen als im vorangegangenen Kalenderjahr, ist das aktuelle Einkommen maßgebend. Wenn sich das Einkommen zukünftig auf Dauer verändert, ist abweichend von Satz 1 ein voraussichtliches Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des dann aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 3 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen, welches in diesem Zeitraum von zwölf Monaten ab Eintritt der Änderung voraussichtlich erzielt wird. Einmalzahlungen, die sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht wiederholen, werden ab dem Auszahlungsmonat für einen Zeitraum von zwölf Monaten dem übrigen Einkommen hinzugerechnet. Bei einer Einkommensüberprüfung für bereits abgelaufene Beitragszeiträume ist bei Eintritt einer dauerhaften Einkommensänderung das ab dem Änderungszeitpunkt erzielte Jahreseinkommen maßgeblich. Hierbei wird nicht auf das Einkommen eines Kalenderjahres abgestellt, sondern auf das Jahreseinkommen ab der Änderung. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.

§ 4
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

1. An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

2. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

3. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet aber für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.).

4. Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. eines Monats möglich.

§ 5
Abmeldung, Ausschluss

1. Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 01. eines jeden Monats möglich bei

1. Wechsel der Schule,
2. längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen),
3. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind.

2. Ein Kind kann durch die Stadt Kleve nach Mitteilung oder in Abstimmung mit der Schulleitung von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
c) die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht rechtzeitig nachkommen,
d) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

§ 6
Beitragspflicht, Fälligkeit

1. Beitrags-/Gesamtschuldner sind die Eltern oder diesen gleichgestellte Personen.

2. Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes
in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr, das am 01.08. eines Jahres beginnt und am 31.07. des Folgejahres endet.

Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule im Primarbereich, ist der Beitrag anteilig monatlich zu zahlen.

3. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag für 12 Monate erhoben und nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig. Sie ist in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 01. eines jeden Monats zu entrichten.

4. Die Beiträge können nach § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 7
Ferienbetreuung

1. Schüler und Schülerinnen können an der Ferienbetreuung
des Offenen Ganztages teilnehmen, wenn sie die Schule besuchen und noch freie Plätze zur Verfügung stehen.

2. Ein entsprechender Antrag ist an die Stadt Kleve zu richten.

3. Der Beitrag für eine Woche beträgt 40 € zzgl. Entgelt für das Mittagessen. Eine Ermäßigung des Beitrags ist nicht vorgesehen.

4. Die Teilnahme ist jeweils für eine ganze Woche verbindlich.



II. Schule von acht bis eins

§ 8
Das Angebot

Die Schule von acht bis eins bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen der Angebote erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten an allen Unterrichtstagen von spätestens 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Abweichungen können von der Schulleitung festgelegt werden.

§ 9
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

1. An den außerunterrichtlichen Angeboten der Schule von acht bis eins können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

2. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger.


3. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Schule von acht bis eins ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.).

§ 10
Elternbeitrag

Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes oder diesen gleichgestellte Personen.

Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Schule von acht bis eins. Sie besteht grundsätzlich für ein Jahr.

Für das erste Kind einer Familie, das an der „Schule von acht bis eins“ teilnimmt, ist der Elternbeitrag in Höhe von 40 € zu leisten. Der Elternbeitrag für das zweite Kind einer Familie beträgt 30 €. Das dritte Kind und weitere Kinder einer Familie sind beitragsfrei.

Die Erhebung und Einziehung der Elternbeiträge wird auf die jeweiligen Betreuungsträger übertragen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der „Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ der Stadt Kleve vom 19.04.2016 außer Kraft.

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