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384/X. - Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der "Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich" der Stadt Kleve vom 18.10.2005

Vorlagennummer384/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt, die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich wie vorgeschlagen zum 01.08.2016 vorzunehmen.

Sachverhalt:


Mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes 2016 hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 16.12.2015 den von der Haushaltskommission erarbeiteten Konsolidierungsmaßnahmen zugestimmt. Zu diesen Konsolidierungsmaßnahmen gehört auch eine Anhebung der Elternbeiträge für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen ( OGS) im Primarbereich.

Die Kosten für den OGS haben sich wie wie folgt entwickelt:

Jahr Teilnehmer Trägerkosten €
Landeszuschuss € Elternbeitrag € Kommunaler
Anteil € Anteil pro Kind €
2012 673 1.105.460 649.465 233.125 222.870 397
2013 640 1.107.991 662.385 224.565 221.041 345
2014 629 1.112.440 638.770 248.730 225.780 359
2015 673 1.152.440 675.095 248.760 228.615 339
2016* 647 1.205.430 666.538 250.588 288.304 446
* ohne Förderzentrum( zuletzt 36 Teilnehmer)

Der Landeszuschuss beträgt derzeit 965 €/Jahr/Kind und der kommunale Pflichtanteil, der durch Elternbeiträge erhoben werden kann, beträgt 422 €/Jahr/Kind. Diese Beträge werden regelmäßig ab dem 01.09. j.J um 1,5% erhöht.

Der in der Tabelle errechnete kommunale Anteil ist ein über den Pflichtanteil hinausgehender freiwilliger Anteil der Stadt Kleve.
Ziel der Gebührenerhebung soll sein, den kommunalen freiwilligen Anteil auf 20% der Kosten festzuschreiben.

Die Zahlen von 2016 als Grundlage genommen, bedeutet dies:

Kosten 1.205.430 €
Landeszuschuss 666.538 € ( = 55,3 %)
kommunaler Pflichtanteil/Elternbeitrag 297.806 € ( = 24,7 %, mindestens 422 €/Kind )

kommunaler freiwilliger Anteil: 241.086 € ( = 20 % oder 380 €/Kind)

Der freiwillige kommunale Anteil soll auf 20 % der Kosten bzw. einem freiwilligen Anteil von 380 €/Jahr/Kind festgesetzt werden. Ein höherer Anteil ist seitens der Stadt Kleve nicht leistbar. Die Standards bleiben dennoch in den offenen Ganztagsschulen angemessen. Sofern durch neue Vergaben die Trägerkosten steigen, müssten zu gegebener Zeit die Gebühren angepasst werden. Eine Überprüfung soll jeweils zum 01.08. eines Jahres erfolgen.

In enger Abstimmung mit dem Fachbereich Jugend und Familie wurde die Satzung über die Erhöhung von Gebühren im Rahmen der "Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich" der Stadt Kleve vom 18.10.2005 überarbeitet. Danach ergeben sich im Einzelnen folgende Änderungen:

1. Die gesetzlichen Grundlagen waren den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Neben den §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der jetzt geltenden Fassung wird nunmehr auch Bezug genommen auf den § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW in der jetzt geltenden Fassung und auf den § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz) in der jetzt geltenden Fassung.

Nach § 9 Abs. 3 SchulG kann der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule).

§ 5 Abs. 2 KiBiz regelt, dass der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge erheben können.

2. Im § 2 der Satzung wird in Absatz 1 der Begriff "rhythmisierter Ganztag" eingefügt. Vor dem Hintergrund der stetig wachsenden Nachfrage nach Betreuungsplätzen und dem nur begrenzten Platzangebot wird mit Fertigstellung der Umbaumaßnahmen an der Grundschule An den Linden zum 01.08.2017 der rhythmisierte Ganztag eingeführt.

Im Rahmen einer Schulleiterdienstbesprechung wurde seitens der Schulleitungen der Wunsch geäußert, eine Mindestgebühr für die Teilnahme am offenen Ganztag festzulegen. Damit soll erreicht werden, dass sich Ordnungsmaßnahmen künftig auch bei den Eltern durchsetzen lassen, die bislang von der Zahlung von Gebühren befreit waren.

Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 kann der maximale Beitrag von bislang 100 € auf 170 € erhöht werden. Durch Anpassung der Gebührentabelle wird diese Möglichkeit nunmehr ausgeschöpft.

Absatz 2 und 3 des § 2 der Gebührensatzung werden künftig in einem neuen Absatz 2 zusammengefasst. Waren Geschwisterkinder bislang von der Zahlung von Beiträgen befreit, so zahlen nunmehr Eltern oder gleichgestellte Personen für ein Kind, das gleichzeitig beitragspflichtig in einer Tageseinrichtung, in Kindertagespflege oder in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich betreut wird, den höchsten Beitrag in voller Höhe und Beiträge für weitere Kinder zu 25 %.

Absatz 4 des § 2 wird zum neuen Absatz 3. In Satz 2 dieses Absatzes wird der Begriff "Schulleiter/Schulleiterin" durch "Schulleitung" ersetzt.

3. Im § 4 Absatz 2 Satz 3 wird der Begriff "Schulleiter/Schulleiterin" durch "Schulleitung" ersetzt

4. Die Gebühr für eine Woche Ferienbetreuung gemäß § 6 Abs. 3 der Gebührensatzung wird von bisher 25 €/Woche auf 40 €/Woche angehoben.

5. Nach § 7 (Inkrafttreten) soll die überarbeitete Satzung zum 01.08.2016 in Kraft treten.

Auswirkungen:


Die Anpassung der Elternbeiträge wird voraussichtlich zu Mehreinnahmen von 100.000 € führen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Schulausschuss, 24.02.2016
Wortbeitrag:
Städtische Verwaltungsrätin Wier erläutert den Inhalt der Drucksache. Mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes 2016 habe der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 16.12.2015 den von der Haushaltskommission erarbeiteten Konsolidierungsmaßnahmen zugestimmt. Zu diesen Konsolidierungsmaßnahmen gehöre auch eine Anhebung der Elternbeiträge für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich.

Im Rahmen einer Schulleiterdienstbesprechung sei seitens der Schulleitung der Wunsch geäußert worden, eine Mindestgebühr für die Teilnahme am Offenen Ganztag festzulegen. Diesem Wunsch werde mit der neuen Gebührenordnung Rechnung getragen. Der freiwillige kommunale Anteil solle auf 20 % der Kosten bzw. einem freiwilligen Anteil von 380 € pro Jahr pro Kind festgesetzt werden.
Ein höherer Anteil sei seitens der Stadt Kleve nicht leistbar.

Auch die Geschwisterkindregelung habe man in der neuen Gebührenordnung angepasst. Werden künftig mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig beitragspflichtig in einer Tageseinrichtung, in einer Kindertagespflege oder in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich betreut, zahlen Eltern den höchsten Beitrag in voller Höhe und Beiträge für weitere Kinder zu 25 %.

StV. Lichtenberger erklärt für die SPD-Fraktion, dass man den Beschlussvorschlag ablehne.

StV. Rütter erklärt für die FDP-Fraktion, dass man ebenfalls dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen werde.

StV. Dr. Meyer-Wilmes möchte wissen, wie viele Eltern tatsächlich zahlungspflichtig seien.

Städtische Verwaltungsrätin Wier erklärt, dass mit Stand Dezember 2015 von 541 zahlungspflichtigen Eltern tatsächlich 230 keine Gebühren entrichten müssen.

StV. Cosar erklärt, dass man in seiner Fraktion noch Beratungsbedarf habe.
Haupt- und Finanzausschuss, 24.02.2016
Wortbeitrag:
StV. Cosar meldet für seine Fraktion Beratungsbedarf an.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 09.03.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei 21 Ja- und 20 Nein-Stimmen folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der „Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ der Stadt Kleve:

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der „Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ der Stadt Kleve vom _____

Präambel

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023), in der jetzt geltenden Fassung, des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW –SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102) in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 223) und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. S. 216) hat der Rat der Stadt Kleve am 09.03.2016 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Die Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich bieten zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen der Angebote erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel von spätestens 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr. Die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich sind schulische Veranstaltungen.

§ 2
Gebühren, Ermäßigungen

1. Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich sowie des Rhythmisierten Ganztages werden je Kind monatlich Gebühren nach folgender Staffelung erhoben:

Einkommensgrenzen analog § 17 GTK NRW in € Gebühren in €
Bis 15.000 € 7
Bis 18.000 € 20
Bis 21.000 € 30
Bis 25.000 € 40
Bis 30.000 € 50
Bis 40.000 € 65
Bis 50.000 € 85
Bis 60.000 € 110
Bis 70.000 € 130
Bis 80.000 € 150
> 80.000 € 170

2. Werden mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig beitragspflichtig in einer Tageseinrichtung, in Kindertagespflege oder in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich betreut, zahlen Eltern den höchsten Beitrag in voller Höhe und Beiträge für weitere Kinder zu 25 %.

3. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder vorübergehend an dem Angebot der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich gebührenfrei teilnehmen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin/ der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Fachbereich Schulen, Kultur und Sport der Stadt Kleve.

§ 3
Einkommensermittlung

1. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder diesen gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Einkommen, das in Mitgliedstaaten der EU erzielt wird, ist analog zu berücksichtigen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Elterngeld bleibt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgestz – BEEG – anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

2. Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres, welches der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung vorangeht. Ergibt sich jedoch im laufenden Kalenderjahr ein auf Dauer wesentlich höheres oder niedrigeres Einkommen als im vorangegangenen Kalenderjahr, ist das aktuelle Einkommen maßgebend. Wenn sich das Einkommen zukünftig auf Dauer verändert, ist abweichend von Satz 1 ein voraussichtliches Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des dann aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 3 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen, welches in diesem Zeitraum von zwölf Monaten ab Eintritt der Änderung voraussichtlich erzielt wird. Einmalzahlungen, die sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht wiederholen, werden ab dem Auszahlungsmonat für einen Zeitraum von zwölf Monaten dem übrigen Einkommen hinzugerechnet. Bei einer Einkommensüberprüfung für bereits abgelaufene Beitragszeiträume ist bei Eintritt einer dauerhaften Einkommensänderung das ab dem Änderungszeitpunkt erzielte Jahreseinkommen maßgeblich. Hierbei wird nicht auf das Einkommen eines Kalenderjahres abgestellt, sondern auf das Jahreseinkommen ab der Änderung.
Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.

§ 4
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

1. An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

2. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

3. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet aber für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.).

4. Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. eines Monats möglich.

§ 5
Abmeldung, Ausschluss

1. Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 01. eines jeden Monats möglich bei

1. Wechsel der Schule,
2. längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen),
3. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind.

2. Ein Kind kann durch die Stadt Kleve von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
c) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht rechtzeitig nachkommen,
d) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

§ 6
Gebührenpflicht, Fälligkeit

1. Gebühren-/Gesamtschuldner sind die Eltern oder diesen gleichgestellte Personen.

2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr, das am 01.08. eines Jahres beginnt und am 31.07. des Folgejahres endet.

Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule im Primarbereich, ist die Gebühr anteilig monatlich zu zahlen.

3. Die Gebühr wird als Jahresgebühr für 12 Monate erhoben und nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Sie ist in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 05. eines jeden Monats zu entrichten.

4. Die Beiträge können nach § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 7
Ferienbetreuung

1. Schüler und Schülerinnen können an der Ferienbetreuung des offenen Ganztages teilnehmen. wenn sie die Schule besuchen und noch freie Plätze zur Verfügung stehen.

2. Ein entsprechender Antrag ist an die Stadt Kleve zu richten.

3. Die Gebühr für eine Woche beträgt 40 € zzgl. das Entgelt für das Mittagessen. Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht vorgesehen.

4. Die Teilnahme ist jeweils für eine ganze Woche verbindlich.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der „Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ der Stadt Kleve vom 18.10.2005 außer Kraft.
Wortbeitrag:
StV. Tekath teilt mit, dass ihre Fraktion den Beschlussvorschlag der Drucksache ablehnen werde. Jeder Cent sei gerade bei Kindern gut investiert. Die Darstellung im Schulausschuss, dass auf Wunsch der Schulleitungen bei den Einkommensgruppen bis 15.000 € Gebühren in Höhe von monatlich 7 € von den Eltern verlangt würden, um dadurch eine Verbindlichkeit für die Betreuung zu erzielen, habe sie überrascht. Sie halte dies für schwarze Pädagogik. Es werde ein Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Schulträger geschlossen. Sie sehe Rechtsprobleme in den Fällen, in denen Kinder nicht betreut würden und etwas passiere. Sie halte es für unzulässig, wenn Kinder von den Schulleitungen von der Betreuung ausgeschlossen würden. Sie sei der Auffassung, dass Kinder pädagogisch sinnvoll betreut werden müssten. Derartigen Beschlussvorschlägen werde ihre Fraktion nicht zustimmen.

StV. Gebing teilt für seine Fraktion die Zustimmung mit, da sie die vorgetragenen Probleme nicht sehe. Es handele sich um eine sinnvolle Staffelung der Gebühren nach Einkommen, so dass einkommensstarke Familien mehr zahlten als einkommensschwächere Familien. Es würden mehr Mittel eingenommen, die den Ganztagsbetrieb fördern und den allgemeinen Steuerzahler entlasten würden. Es sei tatsächlich der Wunsch der Schulen gewesen, dass sich die Eltern an den Kosten beteiligten, damit sie ihre Kinder nicht leichtfertig anmeldeten und dadurch Plätze blockierten, ohne eine Gegenleistung zu erbringen.

StV. Rütter teilt mit, dass seine Fraktion diese Maßnahme für fundamental falsch halte. Die FDP-Fraktion habe immer betont, dass bei den Maßnahmen für Kinder und Familien nicht gespart werden solle. Die Investition in die Bildung und Betreuung der Kinder sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Ein Blick auf den gesellschaftlichen Wandel zeige, dass sich immer weniger Familien für Kinder entscheiden würden. Aus diesem Grund halte seine Fraktion es durchaus für gerechtfertigt, wenn sich auch der allgemeine Steuerzahler an dieser Aufgabe beteilige. Eine höhere Gerechtigkeit sehe er zudem nicht, da die Erhöhungen nicht derart gravierend seien, als dass sie für die einkommensstärkeren Familien ins Gewicht fielen. Stattdessen würden diejenigen, die bislang beitragsfrei gestellt gewesen seien, mit Beiträgen belastet. Sofern diese Maßnahme in der Form verstanden werde, dass die Stadt oder die Schule Eltern erziehe bzw. sanktioniere, sei dies ein Weg, den er nicht unterstützen wolle.

StV. Hütz hält die Beitragsgestaltung für sinnvoll, da dadurch Maßnahmen getroffen werden könnten, für den Fall, dass eine Schule mit der Sozialarbeit ausgelastet sei.

StV. Gebing meint, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren sei. Er gibt zu bedenken, dass auch der allgemeine bzw. der kinderlose Steuerzahler Steuern zahlen müsse. Seine Fraktion sei der Auffassung, dass durch die neue Staffelung den allgemeinen Ansprüchen Rechnung getragen werde. Er erinnert daran, dass neben den allgemeinen Kosten, die vom Steuerzahler zu tragen seien mit den Beiträgen auch eine bestimmte Beteiligung der Eltern erreicht werden solle.

StV. Dr. Meyer-Wilmes erinnert daran, dass sich die Grünen schwer damit täten, derartige Beiträge zu erhöhen. In den Gesprächen sei gesagt worden, dass eine allgemeine Konsolidierung nur erreicht werde, wenn sie von allen Schultern mitgetragen werde. Der Beitragsgestaltung liege nun eine stärkere soziale Staffelung zugrunde. Die Mehrheit ihrer Fraktion sehe in den Gebühren in Höhe von 7 € eine Wertschätzung der erzieherischen Arbeit und könne diese Drucksache daher akzeptieren.

Bürgermeisterin Northing teilt mit, dass sie den Argumenten der Fraktionen durchaus folgen könne. Sie meine, dass es sich um eine sozial gerechte Staffelung handele. Sie glaube nicht, dass der Beitrag in Höhe von 7 € lediglich ordnungspolitischen Charakter habe. Sie werde dieser Drucksache schweren Herzens zustimmen.

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