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863/X. - Änderungen der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung/ Einführung von Halb-/Unterflursammelsystemen

Vorlagennummer863/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Kleve die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR zur Änderung der Satzung vom 21.12.2017 über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve sowie die als Anlage 2 beigefügte Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR zur Änderung der Satzung vom 19.12.2013 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve.

Sachverhalt:


Für die Abfallentsorgung in Wohnanlagen wird innerhalb des Stadtgebietes Kleve der sogenannte vierrädrige Müllcontainer (550, 770 und 1.100 l) verwendet. Dieser ist groß, sperrig und er verfügt über eine hohe Einwurfkante sowie einen schweren Deckel, was das Handling für die Nutzer nicht einfach macht. Aus den Gründen haben sich die USK mit der Einführung sogenannter Halb-/Unterflurbehälter im Stadtgebiet beschäftigt, die im Übrigen zur Wohnumfeldverbesserung und Barrierefreiheit beitragen.

Unterflurbehälter werden in die Erde eingelassen. Die Einwurfsäulen sind optisch ansprechend und zeichnen sich durch eine niedrige Einwurfhöhe und ein bequemes Handling aus. Gleiches gilt auch für den Halbunterflurbehälter, der jedoch nur zum Teil in die Erde eingelassen wird.

So wird auch unter Berücksichtigung des demografischen Wandels eine leichtere Abfallentsorgung insbesondere für ältere und körperlich eingeschränkte Personen ermöglicht. Auch der Standplatz erfährt eine optische Aufwertung verbunden mit der Einsparung von Stellfläche. Die Unterflursysteme sollen vorerst für Rest- und Bioabfälle sowie Altpapier zur Verfügung gestellt werden.

Ein Unterflursystem zur Abfallentsorgung existiert am Rathaus. Mit diesem wurden positive Erfahrungen gemacht.

Die Abfallentsorgung mit Halb-/Unterflursystemen ist kostenintensiver als die bereits bestehende. Allein die Anschaffungskosten sind höher. Aber auch ein herkömmlicher Abfallsammelplatz verursacht Kosten. So ist bspw. die Herrichtung eines Standplatzes in Tiefgaragen mit Kosten für eine aktive Be- und Entlüftung, Brandschutz und späteren Transportkosten durch Hausmeisterdienste verbunden. Ein oberirdischer Abfallsammelplatz benötigt deutlich mehr Platz, insbesondere durch die Aufstellung mehrerer Abfallsammelboxen und der Herstellung von Zuwegungen und einer Installation von Einhausungen (Pergola, Zäunen etc.).

In die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit sind jedoch auch weiche Faktoren mit einzubeziehen. So wird durch die Einführung des Systems das Stadtbild aufgewertet, da es vor großen Miethäusern bzw. Wohnsiedlungen optisch nicht ansprechende Containerplätze vermieden werden.

Die Anschaffungs- und Herrichtungskosten sollen zwischen den Auftraggebern und den USK aufgeteilt werden. So ist der Auftraggeber für die Herrichtung der Baugrube auf seinem Grundstück nebst Einholung von ggf. erforderlichen Genehmigungen und Leistungsprüfungen zuständig. Er übernimmt auch die Kosten für den erforderlichen Betonschacht nebst Sicherheitsebene bzw. die erforderliche Bodenwanne. Die Kosten des Sammelbehälters übernehmen die USK. Das System insgesamt wird auch über die USK beschafft.

Anschaffungskosten für ein 5 m³ Unterflursystem belaufen sich auf ca. 3.000 € brutto für den Betonbehälter und die Sicherheitsplattform, die vom Auftraggeber zu tragen wären, und ca. 3.200 € brutto für den Sammelbehälter nebst Einwurfsäule, die von den USK zu tragen wären.

Die Kosten für ein komplettes Halbunterflursystem sind deutlich niedriger, da anstelle eines Betonbehälters und einer Sicherheitsplattform nur eine Bodenwanne zu installieren ist.

Die Einführung der Systeme setzt die Ergänzung der Abfallentsorgungssatzung sowie der dazugehörigen Gebührensatzung voraus.

Die Gebührenkalkulation orientiert sich an der bisherigen Kalkulation der Rest- und Bioabfallgebühren.

Die Ergänzungen sind aus der Synopse in der Anlage 3 für die Abfallentsorgungssatzung sowie aus der Synopse in der Anlage 4 für die dazugehörige Gebührensatzung ersichtlich.

Mit den Bauherren werden über die Satzungsregelungen hinaus Verträge über den Einsatz der Systeme abgeschlossen. In den Anlagen 5 und 6 finden sich die entsprechenden Muster.

Unmittelbar nach Beschluss über die Satzungsänderungen bzw. damit die Einführung der Halb-/Unterflursysteme wird eine Bewerbung derselben erfolgen, um eine hohe Akzeptanz und damit schnelle Verbreitung zu erzielen und dadurch eine wirtschaftliche Tourenplanung zu erwirken. Dazu sollen die Wohnungswirtschaft aber auch Architekten und Planungsbüros informiert werden. Personelle Ressourcen werden dafür zur Verfügung gestellt.

Mehrere Städte haben bereits Halb-/Unterflursysteme erfolgreich eingeführt. Deren Erfahrungen und rechtliche Umsetzungen sind mit in den Umsetzungsvorschlag eingeflossen.

Nach § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 (Anstaltssatzung) obliegen der Erlass und die Änderung der Abfallsatzung und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung den USK. Die Entscheidung hierüber trifft nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 der Anstaltssatzung der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den Weisungen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, 08.05.2018
Beschluss:
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsdirektors Koppetsch beschließt der Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Kleve einstimmig die folgenden Satzungen der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR:

Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom TT.MM.JJJJ zur Änderung der Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve – AöR – vom 21.12.2017 über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2808), des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 1966), des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872), der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV NRW 2017, S. 442 ff.), des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWiG BGBl. I 1987, S. 602) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I 2017, S. 3295), in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts ,USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve’ vom 17. Dezember 2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 08.05.2018 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve vom 21. Dezember 2017 beschlossen:

Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

§ 1
Änderungen

a) Der § 10 Abs. 1 wird um einen Satz 2 ergänzt:

„Abholplatz und Standplatz auf dem Grundstück sowie Transportweg werden nach Bedarf festgelegt.“

b) Der § 10 Abs. 2 wird um den Buchstaben l) ergänzt:

„l) auf Antrag des Grundstückseigentümers bzw. des gem. § 25 Berechtigten und Verpflichteten auch Halb-/Unterflurbehälter für Rest- , Papier- und Bioabfälle mit einem Fassungsvermögen von 2.000 l und 3.000 l, für Rest- und Papier-abfälle darüber hinaus Unterflurbehälter mit 5.000 l. Die tatsächliche Befüllmöglichkeit wird dabei mit 85 % des Fassungsvolumens angenommen, da eine Befüllung von mehr als 85 % aufgrund der Beschaffenheit der Halb- und Unterflurbehälter nicht möglich ist.“

c) Der § 14 wird um einen Abs. 5 ergänzt:

„(5) Für die Standorte von Halb- und Unterflurbehältern im Sinne des § 10 Abs. 2 l erfolgen Standortanalyse und Behälterservice durch die USK.“

d) Im § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Passus angefügt:

„Abfallbehälter nach § 10 Abs. 2 l können von den USK auf Antrag bereitgestellt werden, sofern die vorhandene Behälterkapazität ausreicht und die Benutzung der übrigen zugelassenen Behälter nicht vorgesehen oder möglich ist (s.a. § 15 a).
Die Nutzung der Halbunterflurbehälter setzt die Errichtung eines halbunterflur-fähigen Standplatzes (Grube, Bodenwanne etc.) durch den Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstücks sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus.
Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) durch den Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der ggfs. erforderlichen Erlaubnisse voraus.
Der jeweilige Innenbehälter wird durch die USK gestellt. Die Herrichtung ist mit den USK abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu erfolgen. Insbesondere müssen die Standplätze den Vorgaben einer fachgerechten Entsorgung entsprechen.
Über den Einsatz der Halb-/Unterflursysteme auf privatem Grund ist ein Vertrag zu schließen.“

e) Im § 15 Abs. 4 wird am Ende folgender Passus angefügt:

„ j) Halbunterflurbehälter 1.700 kg
k) Unterflurbehälter 1.500 kg“

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den


(Northing) (Haas) (Koppetsch)
Bürgermeisterin Vorsitzender des Vorstand der
Verwaltungsrates USK - AöR
der USK - AöR



Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR vom TT.MM.JJJJ zur Änderung der Satzung vom 19. Dezember 2013 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve

Aufgrund der §§ 7 bis 9, 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve sowie der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 08.05.2018 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve beschlossen:

Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

§ 1
Änderungen

a) Im § 4 Abs. 1 wird am Ende folgender Passus angefügt:

„ 2000 l Halb-/Unterflurbehälter f. Restabfall 1.343,04 €
3000 l Halb-/Unterflurbehälter f. Restabfall 2.014,56 €
5000 l Unterflurbehälter f. Restabfall 3.357,48 €

Bei den Halb-/Unterflurbehältern wird ein Befüllungsgrad von 85 % zugrunde gelegt (s.a. § 10 Abs. 2 l der Satzung der USK über die Abfallentsorgung).“

b) Im § 4 Abs. 2a wird am Ende folgender Passus angefügt:

„ 2000 l Halb-/Unterflurbehälter 935,04 €
3000 l Halb-/Unterflurbehälter 1.402,56 €

c) Im § 4 Abs. 2b wird am Ende folgender Passus angefügt:

„ 2000 l Halb-/Unterflurbehälter 0,00 €
3000 l Halb-/Unterflurbehälter 0,00 €
5000 l Unterflurbehälter 0,00 €“

d) Der § 4 wird um einen Abs. 8 ergänzt:

„(8) Die jährliche Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung von Halb-/Unterflurbehältern (für Standortanalysen, Behälterservice, Behältermanagement, Mehrkosten der Behälteranschaffung) wird nach dem Fassungsvermögen der Halb-/Unterflurbehälter bemessen.

Sie beträgt jährlich für
Halb-/Unterflurbehälter 2000 l Rauminhalt 400,00 €,
Halb-/Unterflurbehälter 3000 l Rauminhalt 500,00 €,
Unterflurbehälter 5000 l Rauminhalt 600,00 €.“

e) Im § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach „§ 4 Abs. 1, 2, 4, 5“ „und 8“ eingefügt.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den


(Northing) (Haas) (Koppetsch)
Bürgermeisterin Vorsitzender des Vorstand der
Verwaltungsrates USK - AöR
der USK - AöR
Wortbeitrag:
Verwaltungsdirektor Koppetsch weist auf einen formalen Fehler in der Drucksache dahingehend hin, dass die in der Anlage 4 der Drucksache in der Neufassung unter § 4 Abs. 2 Buchstabe a) aufgeführten Buchstaben hh) und somit dieser Passus auch entsprechend in der zu beschließenden Satzung der Anlage 2 der Drucksache zu streichen seien.

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