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866/X. - Änderungssatzung zur Elternbeitragssatzung

Vorlagennummer866/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die als Anlage beigefügte Änderungssatzung.

Sachverhalt:


Der Rat der Stadt Kleve hat am 29.06.2016 beschlossen, dass der durch Elternbeiträge zu erzielende Deckungsbeitrag für das Angebot in Kindertageseinrichtungen 13 % des Kindpauschalenbudgets betragen soll. Die Elternbeiträge sind mit diesem Ziel ab dem 01.08.2016 angepasst worden (DS 388b/X.).

Mit dem Controllingbericht zum 3. Quartal 2017 (DS 738/X.) wurde angeregt, dass der Rat der Stadt Kleve über eine mögliche Reduzierung der Elternbeiträge im Frühjahr dieses Jahres entscheiden könne. Die Elternbeiträge sind vorwiegend auf Grund der positiven Entwicklung der Elterneinkommen auf einen Refinanzierungsgrad von 14,7 % (Stand November 2017) angestiegen. Bis heute setzt sich der positive Trend der Erzielung von Elternbeiträgen fort.

Um dem Grundsatzbeschluss zum Deckungsgrad der Elternbeiträge gerecht zu werden, schlägt die Verwaltung vor, alle Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege einmalig zum 01.08.2018 um 10 % zu reduzieren. Damit wird der Refinanzierungsgrad auf voraussichtlich ca. 13,88 % abgesenkt. Bei dem prognostizierten Überhang von 0,88 % ist der Umstand berücksichtigt, dass sich wegen der Ausweitung des Platzangebotes in Kitas um rund 100 Plätze zum Kindergartenjahr 2018/2019, zukünftig der Deckungsgrand reduzieren kann. Hinzu kommt, dass inzwischen nicht mehr das Kindpauschalenbudget alleine für die Kosten des Platzangebotes in Kitas steht, sondern dass zusätzliche Landeszuschüsse aufgebracht werden müssen, die mit dem "Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen" zum 01.08.2017 eingeführt wurden. Diese Zuschüsse werden zusätzlich zu der jeweiligen Kindpauschale je Platz gewährt und wurden erforderlich, weil das Kindpauschalenbudget (Summe der Kindpauschalen) alleine nicht auskömmlich ist. Mit einem nachfolgenden Gesetz zum Kinderbildungsgesetz soll diese Brückenfinanzierung enden, und ein auskömmliches Finanzierungssystem geschaffen werden.

Die Verwaltung wird wie gewohnt mit den Controllingberichten über den aktuellen Deckungsbeitrag der Elternbeiträge informieren.

Um sicherzustellen, dass alle Beitragspflichtigen auf jeden Fall einen Mehrwert erhalten, sollte der einzelne Elternbeitrag stets die jeweilige Kindpauschale unterschreiten. Dies ist in der höchsten Beitragsstufe 13 (Bruttojahreseinkommen über 140.000 €) bei einer ausnahmslosen Steigerung je Beitragsstufe nicht immer gegeben. Aus diesem Grund ist der Beitrag für zweijährige Kinder mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden und für Kinder im Alter ab 3 Jahren bei einem Betreuungsumfang von 35 und 45 Stunden in der vorgeschlagenen neuen Beitragstabelle in Höhe der Beitragsstufe 12 eingefroren. Aktuell sind hiervon 13 Beitragsfälle betroffen, in denen tatsächlich ein Einkommen der Höchststufe ermittelt wurde.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Unterausschuss Jugendhilfeplanung, 09.05.2018
Wortbeitrag:
Abteilungsleiter Koch erläutert die Drucksache.

Erster Beigeordneter Haas betont, dass sich der rechnerische Refinanzierungsgrad von 13,88 % zwar über dem vom Rat beschlossenen Grad von 13,00 % bewege, hier aber auch die Vielzahl der Unwägbarkeiten zu berücksichtigen sei, die bei einer Prognose des Elternbeitragsaufkommens bestünden.

Alle StV. tragen einhellig den Standpunkt der Fraktionsberatungen vor, die Beitragstabelle so zu reduzieren, dass sich ein voraussichtlicher Refinanzierungsgrad von glatt 13 % ergibt.

Erster Beigeordneter Haas kann die Argumentation der StV. nachvollziehen, hebt jedoch hervor, dass dann auch eine Erhöhung der Elternbeiträge vorgenommen werden müsse, wenn sich ergebe, dass der Refinanzierungsgrad den Zielerreichungsgrad nur knapp, beispielsweise um 0,5 %, unterschreite.

Ausschussvorsitzender Hiob hebt den Charakter der dynamischen Entwicklung des Refinanzierungsgrades in Abhängigkeit von der Entwicklung der Kindpauschalen und des Einkommens der Beitragspflichtigen hervor.

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss einstimmig die als Anlage beigefügte Änderungssatzung mit der Maßgabe zu beschließen, dass die Beitragstabelle in der Form zu ändern ist, dass sich ein voraussichtlicher Refinanzierungsgrad der Elternbeiträge von 13 %, gemessen am Kindpauschalenbudget aller Einrichtungen, ergibt.
Jugendhilfeausschuss, 09.05.2018
Wortbeitrag:
Abteilungsleiter Koch erläutert die Drucksache.

Die StV. tragen fraktionsübergreifend einhellig die vorangegangene Beratung im Unterausschuss Jugendhilfeplanung mit dem Ergebnis vor, dass eine Reduzierung der Elternbeiträge eine voraussichtliche Refinanzierung des Kindpauschalenbudgets von glatt 13 % erreichen solle und nicht wie von der Verwaltung vorgeschlagen 13,88 %.

Erster Beigeordneter Haas kündigt für die nachfolgende Beratung im Haupt- und Finanzausschuss eine überarbeitete Beitragstabelle an.

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig, die als Anlage beigefügte Änderungssatzung mit der Maßgabe zu beschließen, dass die Beitragstabelle in der Form zu ändern ist, dass sich ein voraussichtlicher Refinanzierungsgrad der Elternbeiträge von 13 %, gemessen am Kindpauschalenbudget aller Einrichtungen, ergibt.
Haupt- und Finanzausschuss, 13.06.2018
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, den Beschlussvorschlägen der Drucksachen Nrn. 866/X. und 866a/X. zu folgen.
Rat, 28.06.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Satzung zur Änderung der Elternbeitragssatzung:

Satzung vom _____ zur Änderung der Satzung vom 12.07.2016 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

Aufgrund des § 23 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz), der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve am 28.06.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen:


§ 1
Die Anlage nach § 4 Abs. 2 S. 1 der Elternbeitragssatzung wird mit Wirkung vom 01.08.2018 durch die Anlage zu dieser Änderungssatzung ersetzt.

§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.



Kleve, den _____ Die Bürgermeisterin
Northing

Beitragstabelle gemäß § 1 dieser Änderungssatzung















Wortbeitrag:
StV. Gebing spricht von einem guten Ergebnis.

StV. Siebert äußert, dass sie froh über den politischen Druck auf die Verwaltung sei, der zu diesem transparenten Verfahren und Planungssicherheit für die nächsten Jahre geführt habe.

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