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1032/X. - Anerkennung des Klever Kindernetzwerk e.V. als Träger der freien Jugendhilfe


Vorlagennummer1032/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Jugendhilfeausschuss erkennt den Klever Kindernetzwerk e. V. als Träger der freien Jugendhilfe an.

Sachverhalt:


Der Klever Kindernetzwerk e. V. hat mit Antrag, hier eingegangen am 27.01.2019, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.

Gemäß § 75 SGB VIII Abs. I können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Diese Voraussetzungen werden vom Klever Kindernetzwerk e. V. erfüllt.

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den oben genannten Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. II SGB VIII, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. Diese Voraussetzung wird vom Klever Kindernetzwerk e. V. erfüllt. Der Verein besteht seit 2011 und bezweckt insbesondere die individuelle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die wirtschaftlich oder sozial nicht angemessen gefördert werden. Der Verein ist somit im Bereich der Jugendhilfe tätig.

Als Anlage ist der Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beigefügt. Diesem sind die Tätigkeiten des Klever Kindernetzwerks e. V. zu entnehmen.
Ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit des Vereins liegt der Verwaltung vor (Freistellungsbescheid des Finanzamtes Kleve vom 08.12.2016).

Es obliegt dem Jugendhilfeausschuss der Stadt Kleve, das Klever Kindernetzwerk e. V. als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen.

Mit einer Anerkennung gem. § 75 SGB VIII sind verschiedene Privilegien verbunden. So setzt eine auf Dauer angelegte öffentliche Förderung in der Regel die Anerkennung voraus. Des Weiteren haben nur anerkannte Träger die Möglichkeit einer mit Stimmrecht verbundenen Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII sowie einen Anspruch auf frühzeitige Beteiligung an der Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII. Auch das Vorschlagsrecht für Mitglieder des Jugendhilfeausschuss kommt nur anerkannten Trägern zu.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Jugendhilfeausschuss, 25.02.2019
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss erkennt den Klever Kindernetzwerk e. V. einstimmig als Träger der freien Jugendhilfe an.

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