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879/X. - Bebauungsplan Nr. 1-061-3 für den Bereich Hornstege/ Albersallee


hier: Einleitung des Verfahrens und Beschluss der Offenlage

Vorlagennummer879/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1-061-3 für den Bereich Hornstege/ Albersallee einzuleiten. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet. Zusätzlich beschließt der Rat der Stadt den Bebauungsplan Nr. 1-061-3 für den Bereich Hornstege/ Albersallee gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Sachverhalt:


Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-061-3 umfasst eine Fläche zwischen Hornstege und Albersallee. Die Flächen werden derzeit als Garten/ Wiese und als Wohnfläche genutzt. Die Fläche ist ca 8.000 m² groß und ist durch die beiden oben genannten Straßen erschlossen. Um eine innere Nutzung zu ermöglichen und eine schnelle Fußverbindung zu den Einzelhandelseinheiten im Tönnissen Center zu gewährleisten, ist eine Verkehrsfläche von der Hornstege zur Albersallee geplant. Das vorhandene Gebäude entlang der Hornstege soll abgerissen werden.

Die Fläche liegt größtenteils im Plangebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 1-061-1 für den Bereich Materborner Allee/ Hoffmannallee/ Albersallee, welcher 1991 als Satzung beschlossen worden ist.

Der Bebauungsplan Nr. 1-061-1 sieht für den für den Bereich der Hornstege ein Reines Wohngebiet vor, im hinteren Bereich ist ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Insgesamt ist eine Eingeschossigkeit, sowie eine offene sowie abweichende Bauweise vorgesehen. Zusätzlich ist eine Verkehrsfläche vorgesehen, diese wurde jedoch nicht wie geplant errichtet.

Auf dem Gelände sind derzeit zwei verschiedene Vorhaben geplant. Entlang der Hornstege soll eine Apartmentgemeinschaft von der Lebenshilfe entstehen. In der neu konzipierten Apartmentgemeinschaft sollen Menschen mit und ohne Behinderung zusammenwohnen, die gemeinsam entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse, Interessen und Fähigkeiten gleichberechtigt ihr Zusammenleben organisieren und einen verbindlichen Beitrag für das Zusammenleben leisten. Zusätzlich können Fachleistungen der sozialen Betreuung und Pflege gebucht werden. Die Mitarbeiter der sozialen Einrichtung wohnen meist nicht an diesen Standort. Das Allgemeine Wohngebiet soll mit einer zweigeschossigen und offenen Bauweise entwickelt werden. Hierbei werden die Höhen so festgesetzt, dass keine Nutzung eines Dachs (Staffelgeschoss) möglich ist. Insgesamt ist ein Allgemeines Wohngebiet geplant.
Der weitere Bereich soll mit drei Baufenstern, die jeweils auch nur eine Wohneinheit vorsehen, festgesetzt werden. Durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche soll die Anbindung zum Einzelhandel verbessert werden.

Um diesen Bereich einer Wohnnutzung zugänglich zu machen, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1-061-3 aus städtebaulicher Sicht zu empfehlen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 07.06.2018
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.
StV Gietemann berichtet, dass dieses geplante Projekt in der Fraktion vorgestellt worden sei. Er sehe dieses als zukunftsweisend an und habe keine Bedenken.
Sachk. B. Dr. Merges merkt an, dass Parkplätze insbesondere für die Mitarbeiter fehlen.
Technischer Beigeordneter Rauer erklärt, dass entsprechend der Baugenehmigungsrichtlinien so viele Stellplätze wie notwendig ausgewiesen werden. Falls sich Anregungen im Verfahren diesbezüglich ergeben, würden diese Berücksichtigung finden.
StV Ricken äußert, dass die CDU dieser Drucksache zustimmen werde.
Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr. 879/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 13.06.2018
Wortbeitrag:
StV. Schnütgen weist darauf hin, dass die Straßenführung von den Anwohnern nicht gewollt sei und sie sich einen Poller oder die teilweise Ausweisung eines Fuß- bzw. Radweges zur Abbindung der Straße wünschten, damit Durchfahrtsverkehr vermieden werde.

Tariflich Beschäftigter Posdena antwortet, dass die schnelle Erreichbarkeit dieses Bereichs aufgrund seiner sensiblen Nutzung gewährleistet sein müsse. Eine Durchfahrtsstraße solle nicht geschaffen und der Durchfahrtsverkehr mittels verkehrsregelnder Maßnahmen verhindert werden. Auf Nachfrage von StV. Gebing erläutert er, dass für die Straße der minimale Ausbaustandard gewählt worden, dieser aber für die notwendigen Verkehre ausreichend sei. Auf weitere Nachfrage von StV. Kumbrink bestätigt er, dass die Festlegung der Grundstücksfläche mit 0,5 dem Projekt geschuldet sei.



Die Sitzung wird um 18.17 Uhr unterbrochen. Fortsetzung um 18.30 Uhr.



Oberverwaltungsrat van Hoof erläutert die beabsichtigten gestalterischen Lösungen zur Abbindung der Straße.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 28.06.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig,
das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1-061-3 für den Bereich Hornstege/ Albersallee einzuleiten. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet.
den Bebauungsplan Nr. 1-061-3 für den Bereich Hornstege/ Albersallee gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Wortbeitrag:
StV. Bucksteeg nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnung nicht teil.

StV. Gebing teilt mit, dass seine Fraktion zustimme und sich für eine Abbindung der Straße im weiteren Verfahren ausspreche.

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