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881/X. - Bebauungsplan Nr. 1-276-9 für den Bereich Briener Straße/ Emmericher Straße


hier: Einleitung des Verfahrens und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung

Vorlagennummer881/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1-276-9 für den Bereich Briener Straße/ Emmericher Straße einzuleiten. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet. Der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange ist gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Sachverhalt:


Der derzeit rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1-276-1 für den Bereich Hochschule hat am 01.04.2011 Rechtskraft erlangt. Er wurde seinerzeit aufgestellt, um die Entwicklung der Hochschule planungsrechtlich zu sichern und zu fördern. Ziel war es für das XOX-Gelände eine hochschulaffine gewerbliche Entwicklung zu schaffen.
Deshalb sieht der Bebauungsplan Nr. 1-276-1 für das Gelände ein eingeschränktes Gewerbegebiet vor. In dem eingeschränkten Gewerbegebiet (eGE) sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären. In dem Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (z.B. Lebensmittel) sowie Vergnügungsstätten (z.B. Diskotheken) nicht zulässig. In Misch- sowie Gewerbegebiete sind großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht zulässig. Das Plangebiet lag in Teilen bislang im Zentralen Versorgungsbereich Kellen. Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Kleve am 29.04.2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1-276-7 zur Änderung des Bebauungsplans 1-276-1 einzuleiten. Dieser sah die Ausweisung eines Sondergebietes Großflächiger Einzelhandel vor, um hier die Möglichkeit zu schaffen den Zentralen Versorgungsbereich von Kellen weiter zu entwickeln und eine entsprechende Einzelhandelsentwicklung zu forcieren.
Durch die Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes und den Entwicklungen am ehemaligen am Bensdorpgelände haben sich die städtischen Ziele für den Bereich der Briener Straße geändert. Derzeit ist kein großflächiger Einzelhandel mehr vorgesehen, sondern das XOX-Gebäude soll mit einer gemischten Nutzung weiterentwickelt werden. Daher soll die Fläche nun auch als Mischgebiet festgesetzt werden. Dadurch können die vorhandenen gewerblichen Einheiten gesichert und eine ergänzende Wohnnutzung neu entwickelt werden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 07.06.2018
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.
Sachk. B. Dr. Merges merkt an, dass die Nähe der Hochschule nicht in die Planung mit eingeflossen sei. Der Bebauungsplanentwurf sollte mehr Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung (Gaststätten, Diskothek) aufnehmen.
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert, dass die Mischgebietsnutzung der Hochschule zahlreiche Möglichkeiten bieten würde. In Bezug auf Vergnügungsstätten, hierzu zählen auch Diskotheken, sind bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Die Hochschule habe im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit sich zu beteiligen und entsprechende Nutzungen anzuregen.
Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr. 881/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 13.06.2018
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 28.06.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1-276-9 für den Bereich Briener Straße/ Emmericher Straße einzuleiten. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet. Der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange ist gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

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