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963/X. - Bebauungsplan Nr. 1-332-0 für den Bereich Flutstraße/ Sommerdeich


hier: Einleitung des Verfahrens und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung

Vorlagennummer963/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1-332-0 für den Flutstraße/ Sommerdeich einzuleiten. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet. Der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange ist gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Sachverhalt:


Entlang der Flutstraße existiert derzeit kein Bebauungsplan. Gemäß § 34 BauGB können auch unbeplante Innenbereiche nach der Baunutzungsverordnung eingestuft werden. Bisher wurde der Bereich südlich der Flutstraße als Gewerbe- oder Mischgebiet eingestuft. Dies entspricht auch den Vorgaben des Flächennutzungsplans. Diese Entwicklung und Sicherung des vorhandenen Gewerbes soll nun weiter vorangetrieben werden. Immer wieder gibt es für den Bereich Anfragen durch Einzelhandelbetriebe. Diese Entwicklung entspricht jedoch nicht den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Kleve. Durch die vermehrte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben wird eine Entwicklung in Richtung Fachmarktbereich befürchtet. Dies könnte zu einem städtebaulichen Missstand führen, da die gewerblichen Betrieben durch den wirtschaftlich stärkeren Einzelhandel vertrieben werden könnte.

Der vorgeschlagene Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zwischen der Flutstraße und dem Sommerdeich. Hier gibt es eine klare Abgrenzung zwischen Gewerbe und Hochschule.
In jüngster Vergangenheit ist der gewerblich geprägte Bereich immer wieder in den Fokus verschiedener Planungen geraten, so dass die Stadt Kleve es für sinnvoll erachtet, diese Fläche genauer planungsrechtlich zu definieren und die städtischen Ziele auch im Planungsrecht zu manifestieren. Das städtebauliches Ziel ist nun die Entwicklung eines Gewerbegebietes. Das Baufenster soll den vorhandenen und zukünftigen Gewerbebetrieben flexible Baumöglichkeiten bieten, daher wurde ein großes Baufenster mit abweichender Bauweise erarbeitet. .

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bereich mit einem Bebauungsplan zu überplanen und eine Veränderungssperre zu beschließen. Der Geltungsbereich soll - wie als städtebauliches Ziel formuliert - als Gewerbegebiet festgesetzt werden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 15.11.2018
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache

StV Schnütgen fragt, ob das Jugend- und Kulturzentrum „Radhaus“ negativ betroffen sei.

Technischer Beigeordneter Rauer antwortet, dass Bestandsschutz bestehe und eine weitere Nutzung im Rahmen der Genehmigungen möglich sei. Da es sich um ein Gewerbegebiet handele, entstehe kein städtebaulicher Konflikt bei dieser Nutzungsform.

Technische Angestellte Rohwer ergänzt, dass derzeit das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt überarbeitet werde. Dies sehe eine Unterteilung in der Nutzung vor und man könne Varianten in bestimmten Gebieten zulassen.

Sachkundiger Bürger Knippert fragt, wann mit dem modifiziertem Konzept zu rechnen sei.

Technische Angestellte Rohwer beschreibt die weitere Vorgehensweise und erklärt, dass die erste Variante voraussichtlich im Sommer 2019 vorgelegt werde. Sie empfiehlt das Bebauungsplanverfahren zu starten und ergänzt, dass man das zukünftige Konzept ins Verfahren einbinden werde.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig bei 3 Enthaltungen, so wie in der Drucksache Nr.963/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 12.12.2018
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschusses empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 18.12.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1-332-0 für den Flutstraße/ Sommerdeich einzuleiten. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet. Der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange ist gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

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