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894/X. - Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2017 in das Haushaltsjahr 2018 nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW

Vorlagennummer894/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve nimmt die Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 4 GemHVO zur Kenntnis.

Sachverhalt:


Gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW ist dem Rat eine Übersicht über die Übertragung von Ermächtigungen aus einem Haushaltsjahr in das folgende Haushaltjahr vorzulegen. Weiter sind die Auswirkungen auf den Ergebnisplan sowie dem Finanzplan des Folgejahres anzugeben.
Die übertragenden Ermächtigungen können der Anlage entnommen werden. Es werden insgesamt Ermächtigungen i.H.v. 8.626.408,63 € übertragen. Es handelt sich im Wesentlichen um Übertragungen von Ermächtigungen für Inventarbeschaffungen und Baumaßnahmen. Für diese Maßnahmen werden Mittel i.H.v. 8.556.412,26 € übertragen. In dem Betrag sind 220.393,03 € für die Ersatzbeschaffung von Festwerten enthalten, der sich im Gegensatz zu den übrigen Ermächtigungsübertragungen für Investitionen auf Grund seiner besonderen Verbuchung auch auf die Ergebnisplanung auswirkt. Im Bereich der Ergebnisplanung werden Ermächtigungen i.H.v. 69.996,37 € übertragen.
Die Ermächtigungsübertragungen wirken sich wie folgt auf die Ergebnis- bzw. Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2018 aus:
1) Ergebnisplanung
Saldo Ergebnisplanung Etat 2018 1.128.000,00 €
Übertragung Ermächtigungen für Festwerte - 220.393,03 €
Übertragung Ermächtigung Ergebnisplanung - 69.996,37 €
Ergebnissaldo inkl. Ermächtigungsübertragungen 837.610,60 €
2) Finanzplanung
Saldo Finanzplanung Etat 2018 -625.000,00 €
Übertragung Ermächtigungen inkl. Festwert - 8.556.412,26 €
Übertragung Ermächtigung Ergebnisplanung - 69.996,37 €
Saldo Finanzplanung inkl. Ermächtigungsübertragungen - 9.251.408,63 €

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Rat, 28.06.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve nimmt die Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 4 GemHVO zur Kenntnis.

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