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774/X. - Stadtentwässerung


Gebührenbedarfsberechnung 2018

Vorlagennummer774/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlagen 1-7 beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen zur Kenntnis und beschließen, die Höhe der Kanal- und Klärwerksgebühren nicht zu ändern.

Sachverhalt:


Anliegend werden die Gebührenbedarfsberechnungen der kostenrechnenden Einrichtungen Stadtentwässerung für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegt (Kanalbenutzungsgebühren: Anlagen 1 – 5, Klärwerksgebühren: Anlagen 6 – 7).

Hiernach können die Kanalbenutzungs- und Klärwerksgebühren für das Jahr 2018 zur Erreichung der nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) erforderlichen Kostendeckung unverändert belassen werden.

Kanalbenutzungsgebühren (Schmutz- und Niederschlagswasser)

Für das Wirtschaftsjahr 2018 sind Gesamtausgaben nach dem KAG NRW in Höhe von 4.705.047 € veranschlagt. Gegenüber dem Vorjahr haben sich diese um rd. 21.931 € erhöht. Diese Summe ergibt sich lt. Gebührenbedarfsberechnung sowohl auf Grund von Mehrausgaben als auch von Einsparungen bei verschiedenen Ansätzen. Es ergibt sich somit eine prozentuale Erhöhung von 0,47 %. Die aktuellen Kanalbenutzungsgebühren können daher zum Erreichen der erforderlichen Kostendeckung unverändert bleiben.

Klärwerksgebühren

Für das Wirtschaftsjahr 2018 sind Gesamtausgaben nach dem KAG NRW in Höhe von 4.687.448 € veranschlagt. Gegenüber dem Vorjahr haben sich diese um rd. 58.621 € bzw. 1,24 % vermindert. Unter Berücksichtigung einer Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit in Höhe von 85.000 € kann die nach dem KAG NRW erforderliche Kostendeckung bei Beibehaltung der bisherigen Gebühren erzielt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass die kostenrechnenden Einrichtungen Stadtentwässerung wesentlich auch von den Abwassereinleitungen einiger industrieller Betriebe und deren Produktionsauslastung beeinflusst wird. Hier sind exakte Vorauskalkulationen auf Grund der schwankenden Konjunktur und dem damit einhergehenden Marktverhalten nur bedingt möglich und insoweit mit Unwägbarkeiten verbunden. Diesbezüglich wird ergänzend auf die Kalkulationen und Ergebnisse der vergangenen Jahre hingewiesen.

Nach § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 (Anstaltssatzung) obliegen der Erlass und die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung den USK. Die Entscheidung hierüber trifft nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 der Anstaltssatzung der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den Weisungen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, 05.12.2017
Beschluss:
Der Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR nimmt die der Drucksache Nr. 774/X. als Anlagen 1-7 beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen zur Kenntnis und beschließt, die Höhe der Kanal- und Klärwerksgebühren nicht zu ändern.
Haupt- und Finanzausschuss, 13.12.2017
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 20.12.2017
Beschluss:
Nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- am 05.12.2017 nimmt der Rat der Stadt Kleve die der Drucksache Nr. 774/X. als Anlagen 1-7 beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen zur Kenntnis und beschließt einstimmig, die Höhe der Kanal- und Klärwerksgebühren nicht zu ändern.

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