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794/X. - Neufassung der Satzung der Stadt Kleve vom 19.12.1997 über die Wochenmärkte und Volksfeste (Marktsatzung)

Vorlagennummer794/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Kleve über die Wochenmärkte und Volksfeste
(Marktsatzung) wie folgt:

Satzung der Stadt Kleve über die Wochenmärkte und Volksfeste
(Marktsatzung)
Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 - SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016
(GV. NRW. S. 966) hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am …….. folgende Marktsatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die von der Stadt Kleve als öffentliche Einrichtung betriebenen Märkte und Volksfeste (Veranstaltungen).


§ 2 Platz, Termin und Öffnungszeit

(1) Die Veranstaltungen finden auf den von der Bürgermeisterin bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Terminen und
Öffnungszeiten statt (siehe Anlage 1).
(2) Wochenmarkttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen dringenden Gründen nicht stattfinden können, werden von der
Bürgermeisterin verlegt oder fallen aus.
(3) Die Bürgermeisterin ist berechtigt, einen Markttag zugunsten einer Nutzung von erheblichem öffentlichem Interesse zu verlegen
oder ausfallen zu lassen.
(4) Soweit die Bürgermeisterin aus dringenden Gründen vorübergehend Platz, Zeit und Öffnungszeit abweichend festsetzt, wird
dies in den Tageszeitungen "Rheinische Post" und "Neue Rhein Zeitung" bekannt gegeben.


§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind die Warenarten gem. § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Darüber hinaus dürfen die in
der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über die zusätzliche Zulassung von Waren des täglichen Bedarfs im Wochenmarktverkehr"
in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Gegenstände feilgeboten werden.


§ 4 Standplätze

(1) Die Waren (§ 3) dürfen nur von einem dem betreffenden Anbieter zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten werden.
Die Überlassung des Platzes an Dritte ist nicht gestattet.
Die Bürgermeisterin kann zum Zwecke der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs einen Tausch anordnen.
Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht dadurch nicht.
Dasselbe gilt für unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung.
(2) Die Bürgermeisterin weist auf Antrag einen Standplatz für einen bestimmten Zeitraum oder für einzelne Tage zu.
Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.
(3) Ist auf Wochenmärkten ein Standplatz nicht spätestens zu Beginn der Öffnungszeit besetzt, kann ihn der Marktmeister einem
anderen Anbieter zuweisen.
Ansprüche gegen die Stadt werden hierdurch nicht begründet.
(4) Der Anbieter darf einen Standplatz nicht eigenmächtig besetzen oder austauschen.
(5) Den Dienstkräften des Fachbereiches 32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - bzw. des Fachbereiches 61 - Planen und
Bauen - ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen oder Geschäften zu gestatten.


§ 5 Auf- und Abbau

(1) Auf den Wochenmärkten dürfen Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände frühestens eine Stunde vor
Beginn angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden; sie müssen spätestens eine Stunde nach Marktschluss vom Marktplatz
entfernt sein. Andernfalls können sie auf Kosten des Standinhabers entfernt werden.
(2) Auf den Volksfesten dürfen die Kirmesgeschäfte frühestens am dritten Tag vor dem Beginn des Festes aufgebaut werden; sie
müssen spätestens am zweiten Tag nach Beendigung des Festes entfernt sein.
In besonderen Fällen kann die Bürgermeisterin Ausnahmen zulassen.
(3) Die lediglich zur Anfuhr der Marktwaren bestimmten Fahrzeuge und Transporteinrichtungen sind nach ihrer Entladung
unverzüglich, spätestens jedoch mit Beginn der Öffnungszeit, vom Marktplatz zu entfernen. Außer den in § 6 genannten
Verkaufseinrichtungen dürfen auf dem Marktplatz während der Öffnungszeit keine Fahrzeuge abgestellt werden. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin und können nur erteilt werden, wenn der Marktbetrieb nicht gestört wird.


§ 6 Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf den Veranstaltungsplätzen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen.
(2) Die Verkaufseinrichtungen auf den Wochenmärkten sollen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht
höher als 1,40m gestapelt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bürgermeisterin.
(3) Waren, Leergut, Verpackungsmaterialien und Gerätschaften dürfen nur auf dem zugewiesenen Standplatz abgestellt werden. In
den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
(4) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite hin und nur höchstens
1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.
(5) Die Verkaufseinrichtungen sollen nicht länger als 15 m sein und müssen an der angegebenen Frontlinie stehen. Über
Ausnahmen entscheidet die Bürgermeisterin.
(6) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzbefestigung nicht
beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis weder an Bäumen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen
Einrichtungen befestigt werden.
(7) Werbeschilder, Plakate und sonstige Reklame dürfen nur dann am Standplatz angebracht werden, wenn sich die Werbung auf
den eigenen Geschäftsbetrieb des Standplatzinhabers bezieht.


§ 7 Verhalten bei der Veranstaltung

(1) Alle Teilnehmer an den o.a. Veranstaltungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung zu beachten und die Weisungen der
Dienstkräfte des Fachbereiches 32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - zu befolgen. Unabhängig von den Bestimmungen
dieser Verordnung sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-,
Hygiene-, Bau- und Gewerberechts sowie die Vorschriften der Preisangabenverordnung, des Bundesseuchengesetzes und die
Unfallverhütungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
(2) Jeder hat sich auf den Veranstaltungsplätzen so zu verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Es ist insbesondere unzulässig:
1. Geschäftsanzeigen oder Reklamezwecken dienende Gegenstände zu verteilen.
2. Waren durch lautes Ausrufen oder lautes Anpreisen anzubieten.
3. sich in schwebende Verkaufsgeschäfte einzumischen, Kaufinteressierte zu bedrängen oder sie vom Kauf abzuhalten.
4. Waren öffentlich zu versteigern.
5. Tiere auf die Veranstaltungsplätze zu verbringen, ausgenommen Blindenführhunde; ausgenommen sind ferner
a) auf dem Platz des Wochenmarktes Tiere, die gem. § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf
auf dem Wochenmarkt bestimmt sind.
b) auf den Plätzen der Volksfeste Tiere zum Reiten.
(4) Die Veranstaltungsplätze dürfen während der Öffnungszeiten mit Fahrzeugen, ausgenommen Rollstühle, nicht befahren
werden. Motorräder, Fahrräder, Kleinkrafträder und ähnliche Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden.
Auf den Veranstaltungsplätzen dürfen Fahrzeuge nur an den vom Marktmeister zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Der
Marktmeister kann zulassen, Fahrzeuge als Verkaufseinrichtungen aufzustellen.


§ 8 Sauberhaltung und Streupflicht

(1) Der Platz der Veranstaltung darf nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar
verunreinigt werden. Abfälle dürfen auf dem Veranstaltungsplatz nicht gelagert werden.
(2) Die Anbieter sind verpflichtet,
1. die ihnen zugewiesenen Standplätze und die davor gelegenen Gänge bis zur Mitte sauber zu halten.
2. bei Eis- und Schneeglätte die ihnen zugewiesenen Standplätze und die davor gelegenen Gänge bis zur Mitte mit Sand
oder anderen geeigneten Stoffen zu bestreuen und während der Dauer der Glätte stumpf zu halten.
3. anfallendes Schmutzwasser in die dafür vorgesehenen Einläufe des städtischen Kanalnetzes einzuleiten.
4. tierische Abfälle sofort in einem dicht verschließbaren Behältnis zu sammeln.
5. Verpackungsmaterial und Abfälle nach Beendigung der Wochenmarktveranstaltung mitzunehmen bzw. zu den
Sammeleinrichtungen auf den Volksfesten zu schaffen.


§ 9 Haftung und Versicherung

(1) Für schuldhafte Beschädigung der Anlagen und Einrichtungen haftet der Verursacher. Gehört der Verursacher zum Personal
des Anbieters und ist auch dieser für die Beschädigung verantwortlich, so haften Verursacher und Anbieter
gesamtschuldnerisch.
(2) Jeder Anbieter und Betreiber hat in dem Umfang seines Geschäftes eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen;
auf Verlangen des Marktmeisters oder eines sonstigen Beauftragten der Bürgermeisterin ist der Abschluss der Versicherung
nachzuweisen.
(3) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat ein Dritter den Schaden verursacht, so ist
dieser verpflichtet, die Stadt von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf
einem Veranstaltungsplatz entgegen

1. § 3 Abs. 1 nicht zugelassene Waren feilbietet.
2. § 4 Abs. 1 als Anbieter außerhalb eines ihm zugewiesenen Standplatzes Waren feilbietet oder Lustbarkeiten darbietet.
3. § 4 Abs. 1 einem Dritten seinen Standplatz überlässt.
4. § 4 Abs. 4 einen Standplatz eigenmächtig besetzt oder austauscht.
5. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 eine Verkaufseinrichtung oder Geschäft nicht rechtzeitig auf-bzw. abbaut.
6. § 5 Abs. 3 Fahrzeuge und Transporteinrichtungen auf dem Marktplatz abstellt.
7. § 6 Abs. 1 als Anbieter eine nicht zugelassene Verkaufseinrichtung benutzt.
8. § 6 Abs. 2 eine über 3 m hohe Verkaufseinrichtung benutzt oder Kisten oder ähnliche Gegenstände höher als 1,40 m
stapelt, ohne dass dies ausnahmsweise zugelassen ist.
9. § 6 Abs. 3 in den Gängen und Durchfahrten oder außerhalb seines Standplatzes Sachen abstellt.
10. § 6 Abs. 4 als Anbieter die Abmessungen der Vordächer von Verkaufseinrichtungen nicht einhält.
11. § 6 Abs. 7 nicht zugelassene Werbeschilder, Plakate oder sonstige Reklamemittel verwendet.
12. § 7 Abs. 1 bis 4 sich nicht ordnungsgemäß verhält.
13. § 8 Abs. 1 und 2 seiner Pflicht zur Sauberhaltung und seiner Streupflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit gem. Abs. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu 500,00 € geahndet werden.


§ 11 Schlussbestimmung

Diese Marktsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktsatzung der Stadt Kleve vom
19.12.1997 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kleve,
Die Bürgermeisterin
Northing



Anlage 1 der Satzung der Stadt Kleve über die Wochenmärkte und Volksfeste

1. Wochenmärkte:
1.1. Termine:

a) Mittwochs - Eingangsbereich zur Fußgängerzone Herzogstraße und Fußgängerzone Kavarinerstraße
b) Freitags - Eingangsbereich zur Fußgängerzone Herzogstraße
c) Samstags - Marktplatz Linde

1.2. Öffnungszeiten:

a) vom 1. April bis 30. September von 7.00 Uhr - 13.00 Uhr (außer freitags)
b) vom 1. Oktober bis 31. März von 8.00 Uhr - 13.00 Uhr (außer freitags)
c) freitags: vom 1. April bis 30. September von 08.00 Uhr - 15.00 Uhr vom 1. Oktober bis 31. März von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr

2. Volksfeste:
2.1. Termine:
a) Bimmen: samstags vor dem dritten Sonntag im August (3 Tage)
b) Brienen: samstags vor dem dritten Sonntag im Mai (3 Tage)
c) Donsbrüggen: freitags vor dem letzten Sonntag im Mai
Ist dieser Sonntag der Pfingstsonntag, beginnt das Volksfest am darauffolgenden Freitag (3 Tage)
d) Düffelward: samstags vor dem ersten Sonntag im August (3 Tage)
e) Griethausen: samstags vor dem ersten Sonntag im September (3 Tage)
f) Keeken: samstags vor dem Sonntag nach dem 21. September (3 Tage)
g) Kellen: freitags vor dem letzten Sonntag im August (4 Tage)
h) Kleve: samstags vor dem 2. Sonntag nach Maria-Heimsuchung (9 Tage)
i) Materborn: samstags vor dem ersten Sonntag nach dem 26. Juli (4 Tage)
j) Reichswalde: freitags vor dem ersten Sonntag nach dem 17. Juni (3 Tage)
k) Rindern: freitags vor dem 1. Sonntag nach dem 14. September (4 Tage)
l) Schenkenschanz: samstags vor dem letzten Sonntag im Juni (3 Tage)

2.2. Öffnungszeiten:
Der Zeitpunkt der Öffnung der Geschäfte je Veranstaltung und Tag wird durch die Bürgermeisterin festgelegt.
Die Schließzeiten (Beginn der Sperrzeit und der Nachtruhe) für die Kirmesveranstaltungen richten sich nach der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung und Hinausschiebung des Beginns der Sperrzeit für Jahrmärkte,
Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen für das Gebiet der Stadt Kleve in ihrer derzeit geltenden
Fassung.


2.3. Platz:
a) Bimmen: Gelände an der Heerstraße
b) Brienen: Kinderspielplatz Briener Straße
c) Donsbrüggen: Festwiese (Dorfplatz)
d) Düffelward: Dorfplatz der Kath. Kirchengemeinde
e) Griethausen: Platz vor dem Schützenhaus
f) Keeken: Platz am Schützenhaus und Grundstück der
Kirchengemeinde im Bereich der alten Schule
g) Kellen: Parkplätze und Straße "Zur alten Kirche"
h) Kleve: Parkplatz "Spoykanal" und Parkplatz "Ludwig-Jahn-Straße"
i) Materborn: Öffentlicher Verkehrsraum Dorfstraße von Einmündung Kirchweg bis
Höhe Mehrzweckhalle
j) Reichswalde: Parkplatz am Sportplatz
k) Rindern: Platz an der Begegnungsstätte
l) Schenkenschanz: Parkplatz am Sportplatz

Sachverhalt:


Die derzeit gültige Fassung der Satzung der Stadt Kleve über die Wochenmärkte und Volksfeste wurde am 19.12.1997 durch den Rat
der Stadt Kleve beschlossen. Aufgrund der zahlreichen Änderungen in der Satzung und der Anlage ist eine Neufassung dieser Satzung zweckmäßig und erforderlich.

Redaktionelle Änderungen:

Änderung des Fachbereichs 32 – Öffentliche Sicherheit und Recht in „Fachbereich 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung“
Änderung Bürgermeister in Bürgermeisterin
Anpassung von Begrifflichkeiten

Änderung Wochenmarkttage (Anlage 1, Punkt 1.1.):
Die städtebaulichen Veränderungen der letzten Jahre führten zu einem immer stärkeren Rückgang der Anzahl der Marktbeschicker auf dem Marktplatz Linde am Dienstag und Donnerstag. Seit zwei Jahren finden an den vorgenannten Tagen keine Wochenmärkte mehr statt. Daher ist es naheliegend diese Veranstaltung an diesen Tagen aus der Satzung zu streichen, um den Platz für andere Unternehmungen freizugeben.

Änderung der Wochenmarktstandorte (Anlage 1, Punkt 1.1):
In mehreren Gesprächen mit der Stadt Kleve äußerten die Marktbeschicker den Wunsch, denn Standort auf dem Koekkoeksplatz/Kavariner Straße gegen einen besser frequentierten Platz auszutauschen.
Nach Prüfung etwaiger in Frage kommender Örtlichkeiten, wurde der Eingangsbereich zur Fußgängerzone an der Herzogstraße als geeigneter Standort ausgewählt.

Daher wird der Wochenmarkt am Mittwoch vom Koekkoeksplatz zum Eingangsbereich der Fußgängerzone an der Herzogstraße verlegt. Mittwochs ist die Nutzung der Kavarienerstraße für den Wochenmarkt weiterhin möglich.
Dies begründet sich durch die dort assimilierten Marktstände.
Am Freitag findet der Markt nur im Eingangsbereich der Fußgängerzone an der Herzogstraße statt.

Änderungen der Kirmesmarkttermine (Anlage 1, Punkt 2.1)
Aufgrund von organisatorischen und gesellschaftlichen Veränderungen ist es notwendig die Termine anzupassen und den Beginn der Veranstaltungen in zwei Fällen von Samstags auf Freitags zu verlegen.


Zur genauen Übersicht wird als Anlage die entsprechende Synapse der alten/neuen Satzung beigefügt.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 13.12.2017
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 20.12.2017
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig die Neufassung der Satzung der Stadt Kleve über die Wochenmärkte und Volksfeste (Marktsatzung). Die Satzung ist der Niederschrift als Anlage 5 beigefügt.

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