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885/X. - Neufassung der Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Stadt Kleve

Vorlagennummer885/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Stadt Kleve

Sachverhalt:


Neufassung der Satzung aufgrund des Außerkrafttretens des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122) zum 01. Januar 2016 und des Inkrafttretens des Gesetzes über den Brandschutz, der Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) (GV. NRW. S. 886) zum gleichen Zeitpunkt.

Folgende wichtige Punkte wurden verändert:
- Aufgrund des neuen BHKG haben sich die Fristen zur Durchführung der Brandverhütungsschauen von längstens fünf Jahre auf längstens sechs Jahre geändert.
- Ebenso hat sich durch die Vorgabe des Lenkungsausschusses des Verbands der Feuerwehren NRW die Objektliste geändert.

Hinweis:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Stadt Kleve steht nicht in Verbindung mit der Satzung über den Kostenersatz und über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kleve

Die weitere Änderungen der Neufassung sind in der Synopse zu erkennen (s. Anlage).

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 07.06.2018
Wortbeitrag:
Technischer Angestellter Posdena erläutert die Drucksache.
Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr.885/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 13.06.2018
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 28.06.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Neufassung der Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Stadt Kleve:

Satzung der Stadt Kleve vom __.__.2018 über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Stadt Kleve

Aufgrund des § 52 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 26 des Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV NRW S. 886), aufgrund des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1, 2. Alternative des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV NRW S. 886), der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 28.06.2018 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Zweck der Brandverhütungsschau


(1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, den Erfordernissen des abwehrenden des Brandschutzes entsprechen.

(2) Die Überprüfung der Belange des Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.


§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Gebührenpflichtig sind Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.

(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.


§ 3
Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.

(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung.


§ 4
Auslagenersatz

Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu versetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr der Amtshandlung besteht.


§ 5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau

(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.

(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.


§ 6
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.


§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 1.000 Euro gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre.


§ 8
Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) zu.

(2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht aufgehoben.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kleve vom 01.12.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandschauen in der Stadt Kleve außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kleve, den __.__.2018 Die Bürgermeisterin
Northing



Anlage 1
Gebührensätze

Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung einer Brandverhütungsschau in der Stadt Kleve gelten folgende Regelsätze:

1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach
Dauer der Amtshandlung

je angefangene Stunde pauschal 39,00 Euro
jede weitere halbe Stunde 19,50 Euro


2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand

je angefangene halbe Stunde pauschal 17,00 Euro


3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1

Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.


4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c

4.1 schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
je angefangene Stunde 39,00 Euro

4.2 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene Stunde 39,00 Euro



Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Kleve

Ziffer Objektart
1 Pflege- und Betreuungsobjekte
1.1 Krankenhäuser
1.2 Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
1.2.1 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb
1.2.2 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
1.2.3 Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
1.2.4 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen)
1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte
1.4 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern


2 Übernachtungsbetriebe
2.1 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO
2.2 Obdachlosenunterkünfte
2.3 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.)
2.4 Campingplätze nach CWVO
2.5 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO

3 Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO
3.1.1 (unbesetzt)
3.1.2 (unbesetzt)
3.1.3 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren
Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben
3.1.4 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen
3.1.5 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst
3.2 (unbesetzt)
3.3 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher

4 Unterrichtsobjekte
4.1 Schulen nach SchulBauR
4.2 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen
(nicht ebenerdig: ab 50 Personen)

5 Hochhausobjekte
5.1 Hochhäuser nach SBauVO

6 Verkaufsobjekte
6.1 Verkaufsstätten nach SBauVO
6.2 (unbesetzt)
6.3 Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche

7 Verwaltungsobjekte
7.1 Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche

8 Ausstellungsobjekte
8.1 Museen
8.2 Messe- und Ausstellungsbauten

9 Garagen
9.1 Großgaragen nach SBauVO
9.2 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden

10 Gewerbeobjekte
10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
10.1.2 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm
10.1.3 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm
10.1.4 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung
und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
10.2.1 (unbesetzt)
10.2.2 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche
10.2.3 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, >1.600 qm Lagerfläche
10.2.4 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche
10.2.5 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche
10.2.6 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche
10.2.7 Hochregallager
10.3.1 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500
10.3.2 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B* und III B nach FwDV 500
10.3.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C* und III C nach FwDV 500
10.4 Kraftwerke und Umspannwerke

11 Sonderobjekte
11.1 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
11.2 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden
11.3 Kirchen und Gebetsstätten
11.4 Unterirdische Verkehrsanlagen
11.5 (unbesetzt)
11.6 Hotel- und Gaststättenschiffe
11.7 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen*
11.8 (unbesetzt)
11.9 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte*
11.10 Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs
11.11 Flughäfen
11.12 Sonstige Kritische Infrastrukturen *
11.13 Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse *

* Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle

Ist ein in dieser Anlage nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing teilt mit, dass die Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten solle. Dieser Passus sei als Bestandteil der Satzung unter § 9 mit zu beschließen.

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